Sozialversicherungsbeitragsrecht

 

Sofortmeldung

 

Bei Neueinstellung von Mitarbeitern haben verschiedene Branchen die sogenannte Sofortmeldepflicht zu beachten. Hierbei ist der/die Mitarbeiter/-in vor Beginn bzw. Aufnahme der Tätigkeit per Sofortmeldung mit dem Meldegrund 20 bei der Deutschen Rentenversicherung Bund anzumelden.

 

Die Sofortmeldepflicht gilt für folgende Branchen:

 

  • Bauhauptgewerbe und Baunebengewerbe
  • Gaststättengewerbe
  • Schaustellergewerbe
  • Fleischwirtschaft
  • Messebau
  • Speditions-, Transport- und Logistikunternehmen
  • Forstwirtschaft
  • Gebäudereinigungsgewerbe
  • Wach- und Sicherheitsgewerbe
  • Hotels und Pensionen

 

Wir unterstützen Sie gerne im Rahmen der Lohnbuchhaltung und des Personalwesens bei der Erfüllung Ihrer Meldepflicht. Bitte stellen Sie uns die erforderlichen Unterlagen rechtzeitig zur Verfügung; vereinbaren Sie dazu bitte einen Termin.

 

 

Bitte beachten Sie:

 

Zuwiderhandlungen werden bei Überprüfungen und Feststellungen durch die Zollbehörden mit Verwarnungen und Bußgeldern geahndet.