Sozialversicherungsbeitragsrecht
Sofortmeldung
Bei Neueinstellung von Mitarbeitern haben verschiedene Branchen die sogenannte Sofortmeldepflicht zu beachten. Hierbei ist der/die Mitarbeiter/-in vor Beginn bzw. Aufnahme der Tätigkeit per Sofortmeldung mit dem Meldegrund 20 bei der Deutschen Rentenversicherung Bund anzumelden.
Die Sofortmeldepflicht gilt für folgende Branchen:
- Bauhauptgewerbe und Baunebengewerbe
- Gaststättengewerbe
- Schaustellergewerbe
- Fleischwirtschaft
- Messebau
- Speditions-, Transport- und Logistikunternehmen
- Forstwirtschaft
- Gebäudereinigungsgewerbe
- Wach- und Sicherheitsgewerbe
- Hotels und Pensionen
Wir unterstützen Sie gerne im Rahmen der Lohnbuchhaltung und des Personalwesens bei der Erfüllung Ihrer Meldepflicht. Bitte stellen Sie uns die erforderlichen Unterlagen rechtzeitig zur Verfügung; vereinbaren Sie dazu bitte einen Termin.
Bitte beachten Sie:
Zuwiderhandlungen werden bei Überprüfungen und Feststellungen durch die Zollbehörden mit Verwarnungen und Bußgeldern geahndet.