Aktuelles Steuer- und Sozialrecht in der Kurzübersicht
Aktuelle Mandanteninformationen
Die Mandanteninformation für Juli 2025
- Privates Veräußerungsgeschäft oder gemischte Schenkung?
- Kindergeldanspruch bei außereuropäischem Auslandsstudium
- Sonderabschreibungen für neue Mietwohnungen
- Anfragen zur Bestätigung ausländischer Umsatzsteuer-Identifikationsnummern
- Förderung gewerblich genutzter E-Lastenfahrräder
- Eckpunkte des Investitionssofortprogramm der Bundesregierung
- Digitale Daten: Arbeitgeberverfahren wird ab 2026 modernisiert
- Kein Verzicht auf gesetzlichen Mindesturlaub
- Körperschaftsteuerliche Organschaft bei Holding
- Nachweis einer niedrigeren Restnutzungsdauer eines Mietobjekts
Alle Beiträge sind nach bestem Wissen erstellt. Eine Haftung für den Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden. Die Hinweise und Informationen können eine fundierte Beratung durch Fachleute nicht ersetzen.
Privates Veräußerungsgeschäft oder gemischte Schenkung?
Das Finanzgericht Düsseldorf hat sich mit der Abgrenzung zwischen einem privaten Veräußerungsgeschäft nach § 23 EStG und einem erbrechtlichen Vorgang mit Versorgungscharakter bzw. einer gemischten Schenkung beschäftigt.
Hintergrund
Fraglich war, ob die Klägerin durch den Verkauf eines Grundstücks, das sie zuvor von ihrer Mutter erworben hatte, Einkünfte aus einem privaten Veräußerungsgeschäft erzielt hat – oder ob der Vorgang als nichtsteuerbarer erbrechtlicher Vorgang bzw. als gemischte Schenkung zu bewerten ist.
Die Klägerin war Miterbin ihres verstorbenen Vaters. Sie traf mit ihrer Mutter eine Vereinbarung zum Pflichtteilsanspruch. Bei der Mutter kam es zu einer Demenzerkrankung. Sie wurde im Heim untergebracht. Die Klägerin übernahm deren Pflegekosten. Im Zuge dessen erwarb sie von der Mutter ein Grundstück für 52.000 EUR, welches sie später für 160.000 EUR weiterverkaufte. Strittig war nun die steuerliche Behandlung.
Das Finanzamt betrachtete den Verkauf als steuerpflichtiges Veräußerungsgeschäft mit einem Gewinn von 108.000 EUR. Die Klägerin argumentierte, dass es sich bei dem Grundstückserwerb um einen nichteinkommensteuerbaren erbrechtlichen Vorgang mit Versorgungscharakter handele; alternativ liege eine gemischte Schenkung vor.
Entscheidung
Der BFH entschied zugunsten des Finanzamts und stellte fest, dass die Einspruchsfrist nicht gewahrt wurde. Die Zugangsvermutung greift grundsätzlich, wenn
Das Finanzgericht wies die Klage ab. Es stellte fest, dass es an einer konkreten Versorgungszusage sowie am subjektiven Willen zur (teilweisen) Unentgeltlichkeit fehle. Die Revision wurde nicht zugelassen
Kindergeldanspruch bei außereuropäischem Auslandsstudium
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass ein Kindergeldanspruch auch bei einem mehrjährigen Studium im außereuropäischen Ausland bestehen kann, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Entscheidend ist, ob das Kind seinen Wohnsitz in Deutschland beibehalten hat, insbesondere während Übergangszeiten zwischen Ausbildungsphasen.
Hintergrund
Ein Vater beantragte Kindergeld für seine Tochter, die nach einem freiwilligen sozialen Jahr (FSJ) ab Oktober 2019 ein Studium im außereuropäischen Ausland aufnahm.
Während des Übergangszeitraums zwischen FSJ und Studium lebte die Tochter im elterlichen Haushalt in Deutschland. Anschließend mietete sie für die Studienzeit eine Wohnung im Ausland.
Die Familienkasse hob die Kindergeldfestsetzung ab August 2019 auf, da die Tochter angeblich keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt mehr in Deutschland hatte. Einspruch und Klage des Vaters blieben erfolglos, weshalb der Fall vor den BFH ging.
Entscheidung
Der BFH gab dem Vater teilweise Recht und verpflichtete die Familienkasse, Kindergeld für August 2019 festzusetzen. Über die
Folgemonate soll die Familienkasse erneut entscheiden.
Übergangszeiten von höchstens 4 Monaten zwischen Ausbildungsphasen, wie hier zwischen FSJ und Studium, gelten als ausbildungsfreie Zeiten und werden dem nachfolgenden Studienjahr zugerechnet. Die Tochter behielt ihren Wohnsitz im elterlichen Haushalt bis zu ihrer Abreise ins Ausland bei.
Der Entschluss, ein mehrjähriges Studium im Ausland aufzunehmen, führt nicht automatisch zur Aufgabe des Wohnsitzes in Deutschland. Entscheidend ist eine Gesamtschau der Umstände, wie z.B. die Nutzung der elterlichen Wohnung während der Übergangszeit.
Kindergeld wird nach dem sog. Monatsprinzip gezahlt. Das bedeutet, dass der Anspruch für den gesamten
Monat besteht, in dem die Voraussetzungen zuletzt erfüllt waren. Selbst wenn die Tochter ihren Wohnsitz im August 2019 aufgegeben hätte, hätte der Vater dennoch Anspruch auf Kindergeld für diesen
Monat.
Sonderabschreibung für neue Mietwohnungen
Für die Anschaffung oder Herstellung neuer Mietwohnungen kommt nach § 7b Einkommensteuergesetz (EStG) eine Sonderabschreibung infrage. Die Finanzverwaltung erläutert wichtige Anwendungsfragen in einem umfangreichen Schreiben.
Schreiben klärt Anwendungsfragen
Ein umfangreiches Schreiben des Bundesfinanzministeriums klärt wichtige Grundsätze, beispielsweise zum Förderobjekt, Nutzungsvoraussetzungen, abschreibungsfähigen Anschaffungs- oder Herstellungskosten u.v.m.
Hintergrund
Mit der Sonderabschreibung nach §7b EStG soll der Mietwohnungsneubau gefördert werden. Die Sonderabschreibung steht dabei sowohl unbeschränkt als auch beschränkt Steuerpflichtigen offen (vorausgesetzt, sie erfüllen auch die beihilferechtlichen Kriterien). Bei Beteiligungen (z.B. über Mitunternehmerschaften) ist der einzelne Gesellschafter anspruchsberechtigt – allerdings muss das Wahlrecht einheitlich ausgeübt werden.
Begünstigt sind neue Mietwohnungen, die im Inland oder in bestimmten Staaten mit ausreichender Amtshilfe entstehen. Es kommt nicht auf das Gebäude, sondern auf die einzelne Wohnung an – auch Appartements in Senioren- oder Studentenheimen können einbezogen werden, sofern sie eigenständig nutzbar sind (mind. 20 m² Wohnfläche). Und auch Um- und Ausbauten (z.B. Dachausbau oder Büroraumumwandlung) zählen, wenn dadurch neue Wohneinheiten entstehen.
Die Sonderabschreibung kann nur beansprucht werden, wenn der Bauantrag bzw. die Bauanzeige im Förderzeitraum gestellt wurde – das ist zwischen dem 1. September 2018 und dem 31. Dezember 2021 oder wieder nach dem 31. Dezember 2022 und vor dem 1. Oktober 2029 möglich. Für Bauanträge ab 2023 gilt: Die Wohnung muss sich in einem „Effizienzhaus 40 mit Nachhaltigkeitsklasse“ befinden – nachgewiesen durch ein QNG-Siegel.
Anfragen zur Bestätigung ausländischer Umsatzsteuer-Identifikationsnummern
Die Finanzverwaltung informiert zum Bestätigungsverfahren bei ausländischen Umsatzsteuer-Identifikationsnummern.
Hintergrund
Das Bestätigungsverfahren läuft über das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt). Dort kann ein Unternehmen online prüfen lassen, ob eine ausländische Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) gültig ist. Auf Wunsch gibt es auch eine qualifizierte Bestätigung: Dabei wird zusätzlich überprüft, ob die Nummer zu einem bestimmten Firmennamen und einer bestimmten Anschrift gehört.
Diese Prüfung ist besonders wichtig bei steuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferungen innerhalb der Europäischen Union (EU). Wer keine gültige USt-IdNr. nachweist, riskiert, dass die Lieferung nachträglich versteuert werden muss.
Die Abfrage ist kostenlos und kann online durchgeführt werden. Gerade bei neuen Geschäftspartnern oder größeren Aufträgen ist die Prüfung ein wichtiges Mittel zur Absicherung.
Schreiben des Bundesfinanzministeriums (BMF) mit Klarstellung
Die Finanzverwaltung stellt aktuell klar, dass Anfragen zur Bestätigung ausländischer Umsatzsteuer-Identifikationsnummern ausschließlich über die vom Bundeszentralamt für Steuern im Internet bereitgestellte Online-Abfrage durchgeführt werden können. Der Umsatzsteuer-Anwendungserlass wurde entsprechend angepasst. Anfragen kann demnach jeder Inhaber einer deutschen USt-IdNr. stellen. Die Anfragen können sowohl als einfache als auch als qualifizierte Anfragen gestellt werden.
Neben der Anfrage zu einzelnen USt-IdNrn. besteht auch die Möglichkeit, mehrere Anfragen zu USt-IdNrn. gleichzeitig zu stellen. Die Grundsätze des BMF-Schreibens gelten ab dem 20. Juli 2025.
Förderung gewerblich genutzter E-Lastenfahrräder
Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) fördert in aktueller Initiative die Anschaffung gewerblich genutzter sog. E-Lastenfahrrädern & Co.
Hintergrund
Nach der Richtlinie für die Bundesförderung von E-Lastenfahrrädern für den fahrradgebundenen Lastenverkehr (sog. E-Lastenfahrrad-Richtlinie) ist eine Förderung der Anschaffung gewerblich genutzter sog. E-Lastenfahrräder & Co. begünstigt.
Antragsberechtigt sind,
- private Unternehmen unabhängig von ihrer Rechtsform (einschließlich Genossenschaften) und der Art ihrer Tätigkeit (einschließlich freiberuflich Tätige),
- Körperschaften / Anstalten des öffentlichen Rechts (z. B. Hochschulen).
Nicht antragsberechtigt sind hingegen Gebietskörperschaften (Kommunen, Stadt- und Landkreise) sowie deren Einrichtungen (z.B. kommunale Eigenbetriebe) und Vereine.
BAFA-Förderprogramm
Förderfähig ist die Anschaffung von Lastenfahrrädern und Lastenanhängern mit elektrischer Antriebsunterstützung (E-Lastenfahrräder/-pedelecs) für den fahrradgebundenen Lastenverkehr in Industrie, Gewerbe, Handel und Dienstleistungen. Ein fahrradgebundener Lastenverkehr nach der sog. E-Lastenfahrrad-Richtlinie ist hierbei gegeben, wenn mit einem geförderten E-Lastenfahrrad Güter transportiert werden.
Förderfähige E-Lastenfahrräder & Co. müssen aufgrund ihrer Bauart und Konstruktion folgende Anforderungen erfüllen. Sie müssen:
- Transportmöglichkeiten bieten, die unlösbar mit dem Fahrrad verbunden sind,
- mehr Volumen aufnehmen können als ein herkömmliches Fahrrad,
- ein zulässiges Gesamtgewicht von mindestens 170 kg aufweisen.
Sie müssen serienmäßig hergestellt und fabrikneu sein.
Begünstigte Antriebsunterstützung von E-Lastenfahrrädern & Co.
Die Nenndauerleistung der elektrischen Antriebsunterstützung darf höchstens 250 Watt aufweisen, muss fortschreitend verringert und beim Erreichen von 25 km/h (oder früher) sowie beim Aussetzen des Tretens in die Pedale unterbrochen werden.
Nicht förderfähig sind S-Lasten-Pedelecs, die mit Tretunterstützung bis zu 45 km/h erreichen, sowie E-Bikes mit einem rein elektrischen Antrieb, welcher ohne Tretunterstützung auf über 6 km/h beschleunigt.
Ebenfalls nicht förderfähig sind E-Lastenfahrräder und -anhänger, die:
- für den Personentransport konzipiert sind (z.B. Rikschas),
- für private Einsatzzwecke (z.B. Einkäufe, Arbeitswege) angeschafft werden,
- als Verkaufsstand bzw. für Verkaufsaufbauten (z.B. Getränkeverkauf) oder als dauerhafter Werbe- bzw. Informationsstand genutzt werden,
- geleast oder durch Mietkauf angeschafft werden,
- für Sharing-Zwecke angeschafft werden,
- gebraucht erworben werden oder mit überwiegend gebrauchten Bauteilen ausgestattet sind,
- mit einem Elektromotor nachgerüstet werden,
- nicht fabrikneu sind.
Förderung durch BAFA-Zuschuss
Die Förderung gewerblich genutzter E-Lastenfahrräder & Co. wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss gewährt. Förderfähig sind hierbei 25 % der Ausgaben für die Anschaffung, maximal jedoch 3.500 EUR pro E-Lastenfahrrad & Co.
Es besteht Antragspflicht. Der Antrag ist insoweit über das Online-Antragsportal des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) zu stellen, das ab Inkrafttreten der E-Lastenfahrrad-Richtlinie ab dem 1. Oktober 2024 auf der Webseite der BAFA aufgerufen werden kann.
Eckpunkte des Investitionssofortprogramm der Bundesregierung
Am 4. Juni 2025 hat das Bundeskabinett ein neues Gesetz für mehr Investitionen beschlossen. Mit dem sog. „Investitionssofortprogramm“ will die Bundesregierung die Wirtschaft in Deutschland stärken und Unternehmen zum Investieren anregen.
Hintergrund
Unternehmen sollen durch steuerliche Erleichterungen mehr investieren können. So soll die Wirtschaft wachsen, neue Jobs entstehen und Unternehmen mehr Planungssicherheit bekommen. Insgesamt soll es Steuererleichterungen i.H.v. 46 Milliarden EUR zwischen 2025 und 2029 geben.
Wichtige Punkte des Gesetzes
- "Investitions-Booster": Wenn Unternehmen ab Juli 2025 neue Maschinen oder Geräte kaufen, dürfen sie diese wieder degressiv abschreiben. Das heißt: Sie können in den ersten Jahren nach dem Kauf einen größeren Teil der Kosten steuerlich geltend machen – und dadurch früher Steuern sparen. Diese Regel gilt bis Ende 2027 und soll Unternehmen dazu motivieren, jetzt in neue Technik und Ausstattung zu investieren.
- Steuersenkung für Firmen: Die Körperschaftsteuer soll ab 2028 schrittweise gesenkt werden – von jetzt 15 % auf 10 % im Jahr 2032.
- Thesaurierungsbegünstigung: Wer seine Gewinne im Betrieb lässt (statt sie privat zu entnehmen), soll ebenfalls weniger Steuern zahlen – künftig nur noch 25 % statt bisher 28,25 %. Die Senkung soll in 3 Schritten erfolgen: 27 % im Veranlagungszeitraum 2028/2029), 26 % 2030/2031 und 25 % ab 2032.
- Steuervorteile für neue Elektroautos: Wer als Unternehmen ein neues E-Auto kauft, soll die Kosten schneller abschreiben können. Im ersten Jahr sogar 75 % der Anschaffungskosten. Die Neuregelung soll für Anschaffungen im Zeitraum von Juli 2025 bis Dezember 2027 gelten.
- Bessere Regeln für Dienstwagen: Vorgesehen ist ein höherer Bruttolistenpreis für Elektro-Dienstwagen (bis zu 100.000 EUR statt bisher 70.000 EUR), damit sie von Steuer-Vorteilen profitieren. Dies soll für Kraftfahrzeuge gelten, die nach dem 30.6.2025 angeschafft werden.
- Mehr Förderung für Forschung: Firmen bekommen künftig mehr Unterstützung, wenn sie in Forschung und Entwicklung investieren – und zwar auch für sog. Gemein- und sonstige Betriebskosten (wie Miete oder Verwaltung).
Wie geht es weiter?
Der Bundestag will das Gesetz am 27. Juni 2025 beschließen. Der Bundesrat soll am 11. Juli 2025 zustimmen. Die Regierung sieht das Gesetz als ersten Schritt. Weitere Maßnahmen zur Stärkung der Wirtschaft sollen folgen.
Digitale Daten: Arbeitgeberverfahren wird ab 2026 modernisiert
Ab dem 1. Januar 2026 wird das Verfahren zur steuerlichen Behandlung privater Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge im Lohnsteuerabzug grundlegend umgestellt. Die Finanzverwaltung bezieht in einem aktuellen Schreiben Stellung.
Hintergrund
Bisher darf der Arbeitgeber Zuschüsse zu einer privaten Krankenversicherung und zu einer privaten Pflege-Pflichtversicherung nur dann steuerfrei lassen, wenn der Beschäftigte eine Bescheinigung des Versicherungsunternehmens vorlegt.
Künftig müssen Beschäftigte ihre Versicherungsbeiträge nicht mehr per Papierbescheinigung beim Arbeitgeber nachweisen – das übernehmen dann die Versicherungen direkt auf digitalem Weg.
Neues Verfahren ab 2026
Im Zentrum steht ein neues elektronisches Verfahren, bei dem die Versicherungsunternehmen die relevanten Daten an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) melden. Von dort werden sie über das ELStAM-System den Arbeitgebern zur Verfügung gestellt. Das reduziert Bürokratie für Versicherte, Arbeitgeber und Versicherer.
Achtung für privat Versicherte: Gleichzeitig entfällt die sog. Mindestvorsorgepauschale, die bislang automatisch berücksichtigt wurde, wenn keine konkreten Beitragsdaten vorlagen. Ab 2026 werden dann nur noch die tatsächlichen PKV-Beiträge für den Lohnsteuerabzug berücksichtigt. Das kann vor allem in den Steuerklassen V und VI zu einer höheren Lohnsteuerbelastung führen.
Die Finanzverwaltung regelt in dem umfangreichen Schreiben die Einzelheiten zum elektronischen Datenaustausch im Rahmen des Lohnsteuerabzugsverfahrens.
Kein Verzicht auf gesetzlichen Mindesturlaub
Ein Arbeitnehmer kann selbst durch einen gerichtlichen Vergleich im bestehenden Arbeitsverhältnis nicht wirksam auf seinen gesetzlichen Mindesturlaub verzichten. Das hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) klargestellt.
Hintergrund
Der Kläger war bis Ende April 2023 als Betriebsleiter beschäftigt, war jedoch im gesamten Jahr 2023 krankheitsbedingt arbeitsunfähig. Er konnte seinen gesetzlichen Mindesturlaub aus diesem Jahr daher nicht nehmen. Im März 2023 schlossen die Parteien einen gerichtlichen Vergleich, in dem u.a. vereinbart wurde, dass alle Urlaubsansprüche „in natura gewährt“ seien. Im Gegenzug erhielt der Kläger eine Abfindung i.H.v. 10.000 EUR.
Trotz dieser Regelung verlangte der Kläger später die finanzielle Abgeltung von 7 Tagen nicht genommenen Urlaubs. Seine Begründung: Auf den gesetzlichen Mindesturlaub könne nicht verzichtet werden. Die Vorinstanzen gaben ihm recht – ebenso nun das BAG.
Entscheidung
Das BAG entschied, dass der Kläger einen Anspruch auf Urlaubsabgeltung hat. Der im Vergleich enthaltene pauschale Verzicht sei unwirksam. Eine solche Regelung verstoße gegen § 134 BGB i.V.m. § 13 Abs. 1 Satz 3 BUrlG. Selbst im gerichtlichen Vergleich sei es nicht zulässig, den gesetzlichen Mindesturlaub im Voraus auszuschließen oder auf ihn zu verzichten – auch nicht bei bereits feststehender Arbeitsunfähigkeit.
Das Gericht betonte: Der gesetzliche Mindesturlaub darf nur bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses finanziell abgegolten werden. Der Arbeitnehmer darf nicht im bestehenden Arbeitsverhältnis (und erst recht nicht ohne finanziellen Ausgleich) auf den gesetzlichen Mindesturlaub verzichten. In diesem Fall lag außerdem kein echter Streit über den Urlaubsanspruch vor.
Auch der Einwand der Arbeitgeberin, sie habe auf die getroffene Regelung vertraut, blieb erfolglos. Auf eine offensichtlich rechtswidrige Vereinbarung könne man sich nicht berufen, so das BAG. Der Versuch, eine klare gesetzliche Schutzvorschrift zu umgehen, sei auch im Rahmen eines gerichtlichen Vergleichs unzulässig.
Körperschaftsteuerliche Organschaft bei Holding
Hintergrund
Im Streitfall war die Klägerin, eine GmbH, Teil eines Organkreises, dessen Organträgerin die A-GmbH war. Die A-GmbH betrieb einen Teilbetrieb als Großhändlerin und gliederte diesen auf eine Tochtergesellschaft (B-GmbH) aus. Anschließend übertrug sie ihr restliches Vermögen, einschließlich der Beteiligungen an der Klägerin und der B-GmbH, im Wege der Ausgliederung auf eine neu gegründete KG. Die KG übernahm dabei auch den Ergebnisabführungsvertrag mit der Klägerin.
Die Klägerin ging davon aus, dass zwischen ihr und der KG eine körperschaftsteuerliche Organschaft bestand, und wurde entsprechend veranlagt.
Das Finanzamt erkannte diese Organschaft jedoch nicht an, da die KG im Streitjahr noch keine eigene gewerbliche Tätigkeit aufgenommen habe. Ein Einspruch blieb ohne Erfolg. Das Finanzamt hängt mit der Revision den Streitfall vor dem BFH auf.
Entscheidung
Der BFH wies die Revision des Finanzamtes zurück und bestätigte, dass bereits im Streitjahr eine körperschaftsteuerliche Organschaft zwischen der KG und der Klägerin bestand.
Nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 KStG kann eine Personengesellschaft Organträgerin sein, wenn sie eine gewerbliche Tätigkeit ausübt. Der BFH stellte klar, dass eine gewerbliche Tätigkeit auch dann vorliegt, wenn die Personengesellschaft ausschließlich als geschäftsleitende Holding tätig ist. Entscheidend ist, dass die Holding über das bloße Halten und Verwalten von Beteiligungen hinausgeht, indem sie planmäßig Unternehmenspolitik betreibt oder auf andere Weise einen wesentlichen Einfluss auf die Geschäftsführung der Tochtergesellschaften ausübt.
Im vorliegenden Fall erfüllte die KG diese Anforderungen, da sie als geschäftsleitende Holding tätig war. Zusätzliche gewerbliche Aktivitäten, wie konzerninterne Dienstleistungen, waren nicht erforderlich. Der BFH bestätigte zudem, dass die übrigen Voraussetzungen einer
Nachweis einer niedrigeren Restnutzungsdauer eines Mietobjekts
Das Finanzgericht (FG) Münster hat entschieden, dass Steuerpflichtige eine kürzere Restnutzungsdauer eines Mietobjekts durch ein Gutachten nachweisen können. Dies ermöglicht eine höhere Abschreibung (AfA) und kann zu einer erheblichen steuerlichen Entlastung führen. Ein Ortstermin des Gutachters ist dabei nicht zwingend erforderlich, sofern die Schätzung plausibel ist.
Hintergrund
Der Kläger wurde im Streitjahr 2020 allein zur Einkommensteuer veranlagt. Er erzielte Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit sowie Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung mehrerer Immobilien.
Ein neu erworbenes Grundstück war mit einem Mehrfamilienhaus mit 4 im Streitjahr vermieteten Wohneinheiten bebaut. In der Einkommensteuererklärung des Streitjahres erklärte der Kläger aus dem Objekt positive Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung.
In seiner Steuererklärung setzte der Kläger die Abschreibung (AfA) auf Basis der typisierten Nutzungsdauer an. Das Finanzamt erkannte dies nicht an, da es die typisierte Nutzungsdauer für zu hoch hielt. Gegen den Bescheid legte der Kläger bisher erfolglos Einspruch und Klage ein.
Entscheidung
Das FG Münster gab der Klage statt. Es stellte fest, dass die typisierte Nutzungsdauer nicht zwingend anzuwenden ist, wenn eine kürzere tatsächliche Nutzungsdauer nachgewiesen werden kann.
Nach § 7 Abs. 4 Satz 2 EStG können Steuerpflichtige zwischen der typisierten Nutzungsdauer und einer individuell nachgewiesenen kürzeren Nutzungsdauer wählen. Die tatsächliche Nutzungsdauer wird durch Faktoren wie technischen Verschleiß, wirtschaftliche Entwertung und rechtliche Beschränkungen bestimmt.
Ein Gutachten genügt als Nachweis, wenn es die maßgeblichen Faktoren plausibel darlegt. Eine bestimmte Methodik, wie z.B. ein Bausubstanzgutachten, ist nicht zwingend erforderlich. Auch ein Ortstermin des Gutachters ist nicht zwingend erforderlich, sofern die Schätzung auf plausiblen Annahmen beruht.
Im Streitfall hatte ein Gutachter den Ortstermin nachgeholt und die bereits im Gutachten festgehaltenen Modernisierungsstände bestätigt. Das Finanzgericht betonte, dass die Feststellungslast des Steuerpflichtigen nicht überspannt werden darf. Es genügt, wenn die Schätzung der Nutzungsdauer mit größtmöglicher Wahrscheinlichkeit zutrifft.
Stand: 30.06.2025: Alle Informationen und Angaben in dieser Mandanten-Information haben wir nach bestem Wissen zusammengestellt. Sie erfolgen jedoch ohne Gewähr. Diese Information kann eine individuelle Beratung im Einzelfall nicht ersetzen.
Aktuelle Mandanteninformationen
Die Mandanteninformation für Juli 2025
- Privates Veräußerungsgeschäft oder gemischte Schenkung?
- Kindergeldanspruch bei außereuropäischem Auslandsstudium
- Sonderabschreibungen für neue Mietwohnungen
- Anfragen zur Bestätigung ausländischer Umsatzsteuer-Identifikationsnummern
- Förderung gewerblich genutzter E-Lastenfahrräder
- Eckpunkte des Investitionssofortprogramm der Bundesregierung
- Digitale Daten: Arbeitgeberverfahren wird ab 2026 modernisiert
- Kein Verzicht auf gesetzlichen Mindesturlaub
- Körperschaftsteuerliche Organschaft bei Holding
- Nachweis einer niedrigeren Restnutzungsdauer eines Mietobjekts
Alle Beiträge sind nach bestem Wissen erstellt. Eine Haftung für den Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden. Die Hinweise und Informationen können eine fundierte Beratung durch Fachleute nicht ersetzen.
Privates Veräußerungsgeschäft oder gemischte Schenkung?
Das Finanzgericht Düsseldorf hat sich mit der Abgrenzung zwischen einem privaten Veräußerungsgeschäft nach § 23 EStG und einem erbrechtlichen Vorgang mit Versorgungscharakter bzw. einer gemischten Schenkung beschäftigt.
Hintergrund
Fraglich war, ob die Klägerin durch den Verkauf eines Grundstücks, das sie zuvor von ihrer Mutter erworben hatte, Einkünfte aus einem privaten Veräußerungsgeschäft erzielt hat – oder ob der Vorgang als nichtsteuerbarer erbrechtlicher Vorgang bzw. als gemischte Schenkung zu bewerten ist.
Die Klägerin war Miterbin ihres verstorbenen Vaters. Sie traf mit ihrer Mutter eine Vereinbarung zum Pflichtteilsanspruch. Bei der Mutter kam es zu einer Demenzerkrankung. Sie wurde im Heim untergebracht. Die Klägerin übernahm deren Pflegekosten. Im Zuge dessen erwarb sie von der Mutter ein Grundstück für 52.000 EUR, welches sie später für 160.000 EUR weiterverkaufte. Strittig war nun die steuerliche Behandlung.
Das Finanzamt betrachtete den Verkauf als steuerpflichtiges Veräußerungsgeschäft mit einem Gewinn von 108.000 EUR. Die Klägerin argumentierte, dass es sich bei dem Grundstückserwerb um einen nichteinkommensteuerbaren erbrechtlichen Vorgang mit Versorgungscharakter handele; alternativ liege eine gemischte Schenkung vor.
Entscheidung
Der BFH entschied zugunsten des Finanzamts und stellte fest, dass die Einspruchsfrist nicht gewahrt wurde. Die Zugangsvermutung greift grundsätzlich, wenn
Das Finanzgericht wies die Klage ab. Es stellte fest, dass es an einer konkreten Versorgungszusage sowie am subjektiven Willen zur (teilweisen) Unentgeltlichkeit fehle. Die Revision wurde nicht zugelassen
Kindergeldanspruch bei außereuropäischem Auslandsstudium
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass ein Kindergeldanspruch auch bei einem mehrjährigen Studium im außereuropäischen Ausland bestehen kann, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Entscheidend ist, ob das Kind seinen Wohnsitz in Deutschland beibehalten hat, insbesondere während Übergangszeiten zwischen Ausbildungsphasen.
Hintergrund
Ein Vater beantragte Kindergeld für seine Tochter, die nach einem freiwilligen sozialen Jahr (FSJ) ab Oktober 2019 ein Studium im außereuropäischen Ausland aufnahm.
Während des Übergangszeitraums zwischen FSJ und Studium lebte die Tochter im elterlichen Haushalt in Deutschland. Anschließend mietete sie für die Studienzeit eine Wohnung im Ausland.
Die Familienkasse hob die Kindergeldfestsetzung ab August 2019 auf, da die Tochter angeblich keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt mehr in Deutschland hatte. Einspruch und Klage des Vaters blieben erfolglos, weshalb der Fall vor den BFH ging.
Entscheidung
Der BFH gab dem Vater teilweise Recht und verpflichtete die Familienkasse, Kindergeld für August 2019 festzusetzen. Über die
Folgemonate soll die Familienkasse erneut entscheiden.
Übergangszeiten von höchstens 4 Monaten zwischen Ausbildungsphasen, wie hier zwischen FSJ und Studium, gelten als ausbildungsfreie Zeiten und werden dem nachfolgenden Studienjahr zugerechnet. Die Tochter behielt ihren Wohnsitz im elterlichen Haushalt bis zu ihrer Abreise ins Ausland bei.
Der Entschluss, ein mehrjähriges Studium im Ausland aufzunehmen, führt nicht automatisch zur Aufgabe des Wohnsitzes in Deutschland. Entscheidend ist eine Gesamtschau der Umstände, wie z.B. die Nutzung der elterlichen Wohnung während der Übergangszeit.
Kindergeld wird nach dem sog. Monatsprinzip gezahlt. Das bedeutet, dass der Anspruch für den gesamten
Monat besteht, in dem die Voraussetzungen zuletzt erfüllt waren. Selbst wenn die Tochter ihren Wohnsitz im August 2019 aufgegeben hätte, hätte der Vater dennoch Anspruch auf Kindergeld für diesen
Monat.
Sonderabschreibung für neue Mietwohnungen
Für die Anschaffung oder Herstellung neuer Mietwohnungen kommt nach § 7b Einkommensteuergesetz (EStG) eine Sonderabschreibung infrage. Die Finanzverwaltung erläutert wichtige Anwendungsfragen in einem umfangreichen Schreiben.
Schreiben klärt Anwendungsfragen
Ein umfangreiches Schreiben des Bundesfinanzministeriums klärt wichtige Grundsätze, beispielsweise zum Förderobjekt, Nutzungsvoraussetzungen, abschreibungsfähigen Anschaffungs- oder Herstellungskosten u.v.m.
Hintergrund
Mit der Sonderabschreibung nach §7b EStG soll der Mietwohnungsneubau gefördert werden. Die Sonderabschreibung steht dabei sowohl unbeschränkt als auch beschränkt Steuerpflichtigen offen (vorausgesetzt, sie erfüllen auch die beihilferechtlichen Kriterien). Bei Beteiligungen (z.B. über Mitunternehmerschaften) ist der einzelne Gesellschafter anspruchsberechtigt – allerdings muss das Wahlrecht einheitlich ausgeübt werden.
Begünstigt sind neue Mietwohnungen, die im Inland oder in bestimmten Staaten mit ausreichender Amtshilfe entstehen. Es kommt nicht auf das Gebäude, sondern auf die einzelne Wohnung an – auch Appartements in Senioren- oder Studentenheimen können einbezogen werden, sofern sie eigenständig nutzbar sind (mind. 20 m² Wohnfläche). Und auch Um- und Ausbauten (z.B. Dachausbau oder Büroraumumwandlung) zählen, wenn dadurch neue Wohneinheiten entstehen.
Die Sonderabschreibung kann nur beansprucht werden, wenn der Bauantrag bzw. die Bauanzeige im Förderzeitraum gestellt wurde – das ist zwischen dem 1. September 2018 und dem 31. Dezember 2021 oder wieder nach dem 31. Dezember 2022 und vor dem 1. Oktober 2029 möglich. Für Bauanträge ab 2023 gilt: Die Wohnung muss sich in einem „Effizienzhaus 40 mit Nachhaltigkeitsklasse“ befinden – nachgewiesen durch ein QNG-Siegel.
Anfragen zur Bestätigung ausländischer Umsatzsteuer-Identifikationsnummern
Die Finanzverwaltung informiert zum Bestätigungsverfahren bei ausländischen Umsatzsteuer-Identifikationsnummern.
Hintergrund
Das Bestätigungsverfahren läuft über das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt). Dort kann ein Unternehmen online prüfen lassen, ob eine ausländische Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) gültig ist. Auf Wunsch gibt es auch eine qualifizierte Bestätigung: Dabei wird zusätzlich überprüft, ob die Nummer zu einem bestimmten Firmennamen und einer bestimmten Anschrift gehört.
Diese Prüfung ist besonders wichtig bei steuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferungen innerhalb der Europäischen Union (EU). Wer keine gültige USt-IdNr. nachweist, riskiert, dass die Lieferung nachträglich versteuert werden muss.
Die Abfrage ist kostenlos und kann online durchgeführt werden. Gerade bei neuen Geschäftspartnern oder größeren Aufträgen ist die Prüfung ein wichtiges Mittel zur Absicherung.
Schreiben des Bundesfinanzministeriums (BMF) mit Klarstellung
Die Finanzverwaltung stellt aktuell klar, dass Anfragen zur Bestätigung ausländischer Umsatzsteuer-Identifikationsnummern ausschließlich über die vom Bundeszentralamt für Steuern im Internet bereitgestellte Online-Abfrage durchgeführt werden können. Der Umsatzsteuer-Anwendungserlass wurde entsprechend angepasst. Anfragen kann demnach jeder Inhaber einer deutschen USt-IdNr. stellen. Die Anfragen können sowohl als einfache als auch als qualifizierte Anfragen gestellt werden.
Neben der Anfrage zu einzelnen USt-IdNrn. besteht auch die Möglichkeit, mehrere Anfragen zu USt-IdNrn. gleichzeitig zu stellen. Die Grundsätze des BMF-Schreibens gelten ab dem 20. Juli 2025.
Förderung gewerblich genutzter E-Lastenfahrräder
Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) fördert in aktueller Initiative die Anschaffung gewerblich genutzter sog. E-Lastenfahrrädern & Co.
Hintergrund
Nach der Richtlinie für die Bundesförderung von E-Lastenfahrrädern für den fahrradgebundenen Lastenverkehr (sog. E-Lastenfahrrad-Richtlinie) ist eine Förderung der Anschaffung gewerblich genutzter sog. E-Lastenfahrräder & Co. begünstigt.
Antragsberechtigt sind,
- private Unternehmen unabhängig von ihrer Rechtsform (einschließlich Genossenschaften) und der Art ihrer Tätigkeit (einschließlich freiberuflich Tätige),
- Körperschaften / Anstalten des öffentlichen Rechts (z. B. Hochschulen).
Nicht antragsberechtigt sind hingegen Gebietskörperschaften (Kommunen, Stadt- und Landkreise) sowie deren Einrichtungen (z.B. kommunale Eigenbetriebe) und Vereine.
BAFA-Förderprogramm
Förderfähig ist die Anschaffung von Lastenfahrrädern und Lastenanhängern mit elektrischer Antriebsunterstützung (E-Lastenfahrräder/-pedelecs) für den fahrradgebundenen Lastenverkehr in Industrie, Gewerbe, Handel und Dienstleistungen. Ein fahrradgebundener Lastenverkehr nach der sog. E-Lastenfahrrad-Richtlinie ist hierbei gegeben, wenn mit einem geförderten E-Lastenfahrrad Güter transportiert werden.
Förderfähige E-Lastenfahrräder & Co. müssen aufgrund ihrer Bauart und Konstruktion folgende Anforderungen erfüllen. Sie müssen:
- Transportmöglichkeiten bieten, die unlösbar mit dem Fahrrad verbunden sind,
- mehr Volumen aufnehmen können als ein herkömmliches Fahrrad,
- ein zulässiges Gesamtgewicht von mindestens 170 kg aufweisen.
Sie müssen serienmäßig hergestellt und fabrikneu sein.
Begünstigte Antriebsunterstützung von E-Lastenfahrrädern & Co.
Die Nenndauerleistung der elektrischen Antriebsunterstützung darf höchstens 250 Watt aufweisen, muss fortschreitend verringert und beim Erreichen von 25 km/h (oder früher) sowie beim Aussetzen des Tretens in die Pedale unterbrochen werden.
Nicht förderfähig sind S-Lasten-Pedelecs, die mit Tretunterstützung bis zu 45 km/h erreichen, sowie E-Bikes mit einem rein elektrischen Antrieb, welcher ohne Tretunterstützung auf über 6 km/h beschleunigt.
Ebenfalls nicht förderfähig sind E-Lastenfahrräder und -anhänger, die:
- für den Personentransport konzipiert sind (z.B. Rikschas),
- für private Einsatzzwecke (z.B. Einkäufe, Arbeitswege) angeschafft werden,
- als Verkaufsstand bzw. für Verkaufsaufbauten (z.B. Getränkeverkauf) oder als dauerhafter Werbe- bzw. Informationsstand genutzt werden,
- geleast oder durch Mietkauf angeschafft werden,
- für Sharing-Zwecke angeschafft werden,
- gebraucht erworben werden oder mit überwiegend gebrauchten Bauteilen ausgestattet sind,
- mit einem Elektromotor nachgerüstet werden,
- nicht fabrikneu sind.
Förderung durch BAFA-Zuschuss
Die Förderung gewerblich genutzter E-Lastenfahrräder & Co. wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss gewährt. Förderfähig sind hierbei 25 % der Ausgaben für die Anschaffung, maximal jedoch 3.500 EUR pro E-Lastenfahrrad & Co.
Es besteht Antragspflicht. Der Antrag ist insoweit über das Online-Antragsportal des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) zu stellen, das ab Inkrafttreten der E-Lastenfahrrad-Richtlinie ab dem 1. Oktober 2024 auf der Webseite der BAFA aufgerufen werden kann.
Eckpunkte des Investitionssofortprogramm der Bundesregierung
Am 4. Juni 2025 hat das Bundeskabinett ein neues Gesetz für mehr Investitionen beschlossen. Mit dem sog. „Investitionssofortprogramm“ will die Bundesregierung die Wirtschaft in Deutschland stärken und Unternehmen zum Investieren anregen.
Hintergrund
Unternehmen sollen durch steuerliche Erleichterungen mehr investieren können. So soll die Wirtschaft wachsen, neue Jobs entstehen und Unternehmen mehr Planungssicherheit bekommen. Insgesamt soll es Steuererleichterungen i.H.v. 46 Milliarden EUR zwischen 2025 und 2029 geben.
Wichtige Punkte des Gesetzes
- "Investitions-Booster": Wenn Unternehmen ab Juli 2025 neue Maschinen oder Geräte kaufen, dürfen sie diese wieder degressiv abschreiben. Das heißt: Sie können in den ersten Jahren nach dem Kauf einen größeren Teil der Kosten steuerlich geltend machen – und dadurch früher Steuern sparen. Diese Regel gilt bis Ende 2027 und soll Unternehmen dazu motivieren, jetzt in neue Technik und Ausstattung zu investieren.
- Steuersenkung für Firmen: Die Körperschaftsteuer soll ab 2028 schrittweise gesenkt werden – von jetzt 15 % auf 10 % im Jahr 2032.
- Thesaurierungsbegünstigung: Wer seine Gewinne im Betrieb lässt (statt sie privat zu entnehmen), soll ebenfalls weniger Steuern zahlen – künftig nur noch 25 % statt bisher 28,25 %. Die Senkung soll in 3 Schritten erfolgen: 27 % im Veranlagungszeitraum 2028/2029), 26 % 2030/2031 und 25 % ab 2032.
- Steuervorteile für neue Elektroautos: Wer als Unternehmen ein neues E-Auto kauft, soll die Kosten schneller abschreiben können. Im ersten Jahr sogar 75 % der Anschaffungskosten. Die Neuregelung soll für Anschaffungen im Zeitraum von Juli 2025 bis Dezember 2027 gelten.
- Bessere Regeln für Dienstwagen: Vorgesehen ist ein höherer Bruttolistenpreis für Elektro-Dienstwagen (bis zu 100.000 EUR statt bisher 70.000 EUR), damit sie von Steuer-Vorteilen profitieren. Dies soll für Kraftfahrzeuge gelten, die nach dem 30.6.2025 angeschafft werden.
- Mehr Förderung für Forschung: Firmen bekommen künftig mehr Unterstützung, wenn sie in Forschung und Entwicklung investieren – und zwar auch für sog. Gemein- und sonstige Betriebskosten (wie Miete oder Verwaltung).
Wie geht es weiter?
Der Bundestag will das Gesetz am 27. Juni 2025 beschließen. Der Bundesrat soll am 11. Juli 2025 zustimmen. Die Regierung sieht das Gesetz als ersten Schritt. Weitere Maßnahmen zur Stärkung der Wirtschaft sollen folgen.
Digitale Daten: Arbeitgeberverfahren wird ab 2026 modernisiert
Ab dem 1. Januar 2026 wird das Verfahren zur steuerlichen Behandlung privater Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge im Lohnsteuerabzug grundlegend umgestellt. Die Finanzverwaltung bezieht in einem aktuellen Schreiben Stellung.
Hintergrund
Bisher darf der Arbeitgeber Zuschüsse zu einer privaten Krankenversicherung und zu einer privaten Pflege-Pflichtversicherung nur dann steuerfrei lassen, wenn der Beschäftigte eine Bescheinigung des Versicherungsunternehmens vorlegt.
Künftig müssen Beschäftigte ihre Versicherungsbeiträge nicht mehr per Papierbescheinigung beim Arbeitgeber nachweisen – das übernehmen dann die Versicherungen direkt auf digitalem Weg.
Neues Verfahren ab 2026
Im Zentrum steht ein neues elektronisches Verfahren, bei dem die Versicherungsunternehmen die relevanten Daten an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) melden. Von dort werden sie über das ELStAM-System den Arbeitgebern zur Verfügung gestellt. Das reduziert Bürokratie für Versicherte, Arbeitgeber und Versicherer.
Achtung für privat Versicherte: Gleichzeitig entfällt die sog. Mindestvorsorgepauschale, die bislang automatisch berücksichtigt wurde, wenn keine konkreten Beitragsdaten vorlagen. Ab 2026 werden dann nur noch die tatsächlichen PKV-Beiträge für den Lohnsteuerabzug berücksichtigt. Das kann vor allem in den Steuerklassen V und VI zu einer höheren Lohnsteuerbelastung führen.
Die Finanzverwaltung regelt in dem umfangreichen Schreiben die Einzelheiten zum elektronischen Datenaustausch im Rahmen des Lohnsteuerabzugsverfahrens.
Kein Verzicht auf gesetzlichen Mindesturlaub
Ein Arbeitnehmer kann selbst durch einen gerichtlichen Vergleich im bestehenden Arbeitsverhältnis nicht wirksam auf seinen gesetzlichen Mindesturlaub verzichten. Das hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) klargestellt.
Hintergrund
Der Kläger war bis Ende April 2023 als Betriebsleiter beschäftigt, war jedoch im gesamten Jahr 2023 krankheitsbedingt arbeitsunfähig. Er konnte seinen gesetzlichen Mindesturlaub aus diesem Jahr daher nicht nehmen. Im März 2023 schlossen die Parteien einen gerichtlichen Vergleich, in dem u.a. vereinbart wurde, dass alle Urlaubsansprüche „in natura gewährt“ seien. Im Gegenzug erhielt der Kläger eine Abfindung i.H.v. 10.000 EUR.
Trotz dieser Regelung verlangte der Kläger später die finanzielle Abgeltung von 7 Tagen nicht genommenen Urlaubs. Seine Begründung: Auf den gesetzlichen Mindesturlaub könne nicht verzichtet werden. Die Vorinstanzen gaben ihm recht – ebenso nun das BAG.
Entscheidung
Das BAG entschied, dass der Kläger einen Anspruch auf Urlaubsabgeltung hat. Der im Vergleich enthaltene pauschale Verzicht sei unwirksam. Eine solche Regelung verstoße gegen § 134 BGB i.V.m. § 13 Abs. 1 Satz 3 BUrlG. Selbst im gerichtlichen Vergleich sei es nicht zulässig, den gesetzlichen Mindesturlaub im Voraus auszuschließen oder auf ihn zu verzichten – auch nicht bei bereits feststehender Arbeitsunfähigkeit.
Das Gericht betonte: Der gesetzliche Mindesturlaub darf nur bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses finanziell abgegolten werden. Der Arbeitnehmer darf nicht im bestehenden Arbeitsverhältnis (und erst recht nicht ohne finanziellen Ausgleich) auf den gesetzlichen Mindesturlaub verzichten. In diesem Fall lag außerdem kein echter Streit über den Urlaubsanspruch vor.
Auch der Einwand der Arbeitgeberin, sie habe auf die getroffene Regelung vertraut, blieb erfolglos. Auf eine offensichtlich rechtswidrige Vereinbarung könne man sich nicht berufen, so das BAG. Der Versuch, eine klare gesetzliche Schutzvorschrift zu umgehen, sei auch im Rahmen eines gerichtlichen Vergleichs unzulässig.
Körperschaftsteuerliche Organschaft bei Holding
Hintergrund
Im Streitfall war die Klägerin, eine GmbH, Teil eines Organkreises, dessen Organträgerin die A-GmbH war. Die A-GmbH betrieb einen Teilbetrieb als Großhändlerin und gliederte diesen auf eine Tochtergesellschaft (B-GmbH) aus. Anschließend übertrug sie ihr restliches Vermögen, einschließlich der Beteiligungen an der Klägerin und der B-GmbH, im Wege der Ausgliederung auf eine neu gegründete KG. Die KG übernahm dabei auch den Ergebnisabführungsvertrag mit der Klägerin.
Die Klägerin ging davon aus, dass zwischen ihr und der KG eine körperschaftsteuerliche Organschaft bestand, und wurde entsprechend veranlagt.
Das Finanzamt erkannte diese Organschaft jedoch nicht an, da die KG im Streitjahr noch keine eigene gewerbliche Tätigkeit aufgenommen habe. Ein Einspruch blieb ohne Erfolg. Das Finanzamt hängt mit der Revision den Streitfall vor dem BFH auf.
Entscheidung
Der BFH wies die Revision des Finanzamtes zurück und bestätigte, dass bereits im Streitjahr eine körperschaftsteuerliche Organschaft zwischen der KG und der Klägerin bestand.
Nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 KStG kann eine Personengesellschaft Organträgerin sein, wenn sie eine gewerbliche Tätigkeit ausübt. Der BFH stellte klar, dass eine gewerbliche Tätigkeit auch dann vorliegt, wenn die Personengesellschaft ausschließlich als geschäftsleitende Holding tätig ist. Entscheidend ist, dass die Holding über das bloße Halten und Verwalten von Beteiligungen hinausgeht, indem sie planmäßig Unternehmenspolitik betreibt oder auf andere Weise einen wesentlichen Einfluss auf die Geschäftsführung der Tochtergesellschaften ausübt.
Im vorliegenden Fall erfüllte die KG diese Anforderungen, da sie als geschäftsleitende Holding tätig war. Zusätzliche gewerbliche Aktivitäten, wie konzerninterne Dienstleistungen, waren nicht erforderlich. Der BFH bestätigte zudem, dass die übrigen Voraussetzungen einer
Nachweis einer niedrigeren Restnutzungsdauer eines Mietobjekts
Das Finanzgericht (FG) Münster hat entschieden, dass Steuerpflichtige eine kürzere Restnutzungsdauer eines Mietobjekts durch ein Gutachten nachweisen können. Dies ermöglicht eine höhere Abschreibung (AfA) und kann zu einer erheblichen steuerlichen Entlastung führen. Ein Ortstermin des Gutachters ist dabei nicht zwingend erforderlich, sofern die Schätzung plausibel ist.
Hintergrund
Der Kläger wurde im Streitjahr 2020 allein zur Einkommensteuer veranlagt. Er erzielte Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit sowie Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung mehrerer Immobilien.
Ein neu erworbenes Grundstück war mit einem Mehrfamilienhaus mit 4 im Streitjahr vermieteten Wohneinheiten bebaut. In der Einkommensteuererklärung des Streitjahres erklärte der Kläger aus dem Objekt positive Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung.
In seiner Steuererklärung setzte der Kläger die Abschreibung (AfA) auf Basis der typisierten Nutzungsdauer an. Das Finanzamt erkannte dies nicht an, da es die typisierte Nutzungsdauer für zu hoch hielt. Gegen den Bescheid legte der Kläger bisher erfolglos Einspruch und Klage ein.
Entscheidung
Das FG Münster gab der Klage statt. Es stellte fest, dass die typisierte Nutzungsdauer nicht zwingend anzuwenden ist, wenn eine kürzere tatsächliche Nutzungsdauer nachgewiesen werden kann.
Nach § 7 Abs. 4 Satz 2 EStG können Steuerpflichtige zwischen der typisierten Nutzungsdauer und einer individuell nachgewiesenen kürzeren Nutzungsdauer wählen. Die tatsächliche Nutzungsdauer wird durch Faktoren wie technischen Verschleiß, wirtschaftliche Entwertung und rechtliche Beschränkungen bestimmt.
Ein Gutachten genügt als Nachweis, wenn es die maßgeblichen Faktoren plausibel darlegt. Eine bestimmte Methodik, wie z.B. ein Bausubstanzgutachten, ist nicht zwingend erforderlich. Auch ein Ortstermin des Gutachters ist nicht zwingend erforderlich, sofern die Schätzung auf plausiblen Annahmen beruht.
Im Streitfall hatte ein Gutachter den Ortstermin nachgeholt und die bereits im Gutachten festgehaltenen Modernisierungsstände bestätigt. Das Finanzgericht betonte, dass die Feststellungslast des Steuerpflichtigen nicht überspannt werden darf. Es genügt, wenn die Schätzung der Nutzungsdauer mit größtmöglicher Wahrscheinlichkeit zutrifft.
Stand: 30.06.2025: Alle Informationen und Angaben in dieser Mandanten-Information haben wir nach bestem Wissen zusammengestellt. Sie erfolgen jedoch ohne Gewähr. Diese Information kann eine individuelle Beratung im Einzelfall nicht ersetzen.
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