Aktuelles Steuer- und Sozialrecht in der Kurzübersicht

 

 

Aktuelle Mandanteninformationen

 

 

Die Mandanteninformation für Juni 2026

  • Steuerschuldnerschaft bei vereinbarter Steuerübernahme durch Schenker
  • Kann ein Wohnmobil ein doppelter Haushalt sein?
  • Änderung eines Steuerbescheids bei Verlusten aus Vermietung und Verpachtung
  • Keine Änderung des Steuerbescheids bei grob fahrlässig versäumter Verlusterklärung
  • Berichtigungsreihenfolge bei Umsatzsteuer im Insolvenzverfahren (Doppelberichtigung)
  • Betriebsausgaben für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte
  • Hinzuschätzung von Gewinnen bei Buffet-Restaurants (Stichwort: All you can eat)
  • Kein Vorsteuerabzug aus Abrechnungsdokumenten
  • Vertrauensschutz bei innergemeinschaftlicher Lieferung ohne Gelangensbestätigung
  • Vorsteuerabzug aus Anzahlungsrechnung
  • Werbungskosten bei Dienstreisen mit Privat-PkW trotz Firmenwagens

 

 

Alle Beiträge sind nach bestem Wissen erstellt. Eine Haftung für den Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden. Die Hinweise und Informationen können eine fundierte Beratung durch Fachleute nicht ersetzen.

Steuerschuldnerschaft bei vereinbarter Steuerübernahme durch Schenker

 

Übernimmt ein Schenker mündlich oder privatschriftlich die Schenkungsteuer, ist diese Vereinbarung ohne notarielle Beurkundung unwirksam, wenn der Schenker die Steuer nicht auch tatsächlich zahlt. Das Finanzgericht bestätigte, dass das Finanzamt in diesem Fall die Steuer zu Recht gegen die Beschenkte festgesetzt hat.

Hintergrund

Der Schenker überwies mehr als 500.000 EUR auf das Konto der Klägerin. Mit dieser war er weder verwandt noch verschwägert. Zudem erklärte er, die Schenkungsteuer (SchenkSt) zu übernehmen.

Daraufhin zeigte der Schenker die Schenkung dem Finanzamt. Auch hierbei erklärte er, dass er die SchenkSt übernehme. Tatsächlich zahlte er die Steuer aber nicht. Das Finanzamt setzte daraufhin die Schenkungsteuer gegen die Beschenkte fest.

Mit Einspruchsentscheidung wies das Finanzamt die Einsprüche gegen die Schenkungsteuerbescheide als unbegründet zurück. Der Schenker habe zu keinem Zeitpunkt rechtlich wirksam die Übernahme der Schenkungsteuer erklärt.

Entscheidung

Die Klage ist unbegründet.

Wurde die Steuerübernahme durch den Schenker lediglich erklärt, tatsächlich aber (noch) nicht gezahlt, handelt es sich um ein steuerrechtlich unerhebliches Schenkungsversprechen. Die Steuerübernahmevereinbarung sei auch zivilrechtlich im Falle einer fehlenden notariellen Beurkundung unwirksam.

Ob Klägerin und Schenker bei Abfassung der (formunwirksamen) Steuerübernahmevereinbarung steuerlich beraten oder vertreten waren ist dabei unbeachtlich. Genauso kommt es nicht darauf an, ob der Schenker in geschäftlichen Dingen versiert war und die Formunwirksamkeit kannte.

Sowohl Schenker als auch Beschenkter schulden die Schenkungsteuer als Gesamtschuldner. Gegen wen die Schenkungsteuer festgesetzt wird, darf das Finanzamt entscheiden.

Daher durfte das Finanzamt die Schenkungsteuer gegen die Klägerin festsetzen. Der Formmangel für das Schenkungsversprechen hätte durch die tatsächliche Zahlung geheilt werden könne. Der Schenker hat die Schenkungsteuer jedoch nicht bezahlt.

Das Finanzamt hat die Schenkungsteuer somit zu Recht gegen die Klägerin festgesetzt.

 

Kann ein Wohnmobil ein doppelter Haushalt sein?

 

Ein Wohnmobil kann grundsätzlich als Unterkunft am Beschäftigungsort anerkannt werden. Verbleibt es jedoch nicht dauerhaft am Beschäftigungsort, scheidet der Werbungskostenabzug wegen doppelter Haushaltsführung aus.

Hintergrund

Der Steuerpflichtige wollte in seiner Einkommensteuererklärung Aufwendungen für doppelte Haushaltsführung als Werbungskosten ansetzen. Als doppelten Haushalt gab er sein Wohnmobil an.

Das Finanzamt berücksichtigte die Aufwendungen nicht. Die Begründung: Ein Wohnmobil erfülle nicht die Voraussetzungen eines Zweitwohnsitzes. 

Einspruchs- & Klageverfahren verliefen bisher erfolglos.

Entscheidung

Die Klage ist unbegründet.

Das Finanzgericht Baden-Württemberg entschied nun, dass das Finanzamt die streitigen Aufwendungen zurecht nicht als Werbungskosten anerkannte.

Eine doppelte Haushaltsführung liegt nur vor, wenn der Arbeitnehmer außerhalb des Ortes seiner ersten Tätigkeitsstätte einen eigenen Hausstand unterhält und auch am Ort der ersten Tätigkeitsstätte wohnt. Der Begriff des „Wohnens“ ist hierbei weit auszulegen und umfasst jede irgendwie geartete Unterkunft, in der der Arbeitnehmer wohnen kann und von der er sich zur Arbeit begibt.

Demzufolge sei auch ein Wohnmobil grundsätzlich für ein „Wohnen am Ort der ersten Tätigkeitsstätte“ geeignet. Ausschlaggebend sei allerdings, dass das Wohnmobil nicht am Ort der ersten Tätigkeitsstätte bleibt, sondern eben „mobil“ ist. Damit ist das Kriterium, dass die Zweitwohnung dauerhaft und räumlich getrennt vom Haupthausstand am Beschäftigungsort sein muss, nicht erfüllt.

 

 

Änderung eines Steuerbescheides bei Verlusten aus Vermietung und Verpachtung

 

Das Finanzgericht (FG) Düsseldorf hat entschieden, dass alte Einkommensteuerbescheide nicht mehr geändert werden können, wenn die Festsetzungsfrist abgelaufen ist – selbst, wenn ein Grundstückskaufvertrag wegen Täuschung angefochten und für unwirksam erklärt wurde. Entscheidend ist, ob die Rückabwicklung des Vertrags tatsächlich vollzogen wird und sich dadurch die Eigentumslage ändert.

Hintergrund

Die Kläger kauften ein Grundstück mit Mehrfamilienhaus. Später stellten sie versteckte Mängel fest und fochten den Kaufvertrag wegen arglistiger Täuschung an. Das Landgericht erklärte den Kaufvertrag für nichtig und verurteilte die Verkäuferin, den Kaufpreis zurückzuzahlen; im Gegenzug sollten die Kläger das Eigentum am Grundstück zurückübertragen.

Die Verkäuferin war jedoch vermögenslos, sodass die Kläger den Rückzahlungsanspruch nicht durchsetzen konnten. Tatsächlich blieben sie Eigentümer der Immobilie.

Danach wollten die Kläger Verluste aus Vermietung und Verpachtung für frühere Jahre nachträglich geltend machen. Das Finanzamt lehnte dies ab, weil die Festsetzungsfrist für die Einkommensteuer dieser Jahre bereits abgelaufen war.

Der Einspruch der Kläger blieb erfolglos.

Entscheidung

Die Klage wurde abgewiesen. Die Einkommensteuerbescheide der Streitjahre können nicht mehr geändert werden, da Festsetzungsverjährung eingetreten ist.

Grundsätzlich beträgt die Festsetzungsfrist für die Einkommensteuer vier Jahre. Sie beginnt je nach Fall mit Ablauf des Jahres der Steuerentstehung oder mit Ablauf des Jahres der Abgabe der Steuererklärung. Ist diese Frist abgelaufen, sind Änderungen nur noch in gesetzlich geregelten Ausnahmefällen möglich.

Eine solche Ausnahme ist das „rückwirkende Ereignis“: Tritt später ein Ereignis ein, das die frühere steuerliche Beurteilung für vergangene Jahre ändert, kann der Bescheid erneut angepasst werden. Dann beginnt die Festsetzungsfrist mit diesem Ereignis neu.

Im Streitfall ist zwar der Kaufvertrag wegen Täuschung unwirksam. Die daraus folgende Rückabwicklung (Rückzahlung des Kaufpreises und Rückübertragung des Grundstücks) wurde aber tatsächlich nicht vollzogen, weil die Verkäuferin kein Vermögen hatte. Die Kläger blieben faktisch Eigentümer. Die Eigentums- und Vermögenslage hat sich also nicht geändert.

Damit liegt kein rückwirkendes Ereignis vor. Die alte Festsetzungsfrist ist abgelaufen und wurde nicht neu in Gang gesetzt. Eine Änderung der Einkommensteuerbescheide zugunsten der Kläger (nachträgliche Berücksichtigung der Vermietungsverluste) ist daher nicht mehr zulässig.

 

Keine Änderung des Steuerbescheids bei grob fahrlässig versäumter Verlusterklärung

 

Wer eine Steuerbescheinigung über Kapitalverluste dem falschen Jahr zuordnet und sie deshalb nicht in der Steuererklärung angibt, kann den bestandskräftigen Bescheid in der Regel nicht mehr ändern lassen. Das Gericht sah in diesem Fall grobes Verschulden des Steuerpflichtigen – eine nachträgliche Berücksichtigung der Verluste scheidet damit aus.

 

Hintergrund

Der Kläger hatte 2020 Verluste aus Aktien, die die Bank in der Jahressteuerbescheinigung auswies. In seiner Einkommensteuererklärung fehlten diese Verluste jedoch. Das Finanzamt berücksichtigte sie daher auch nicht bei der Berechnung der Einkommensteuer.

 

Der Kläger erklärte die Verluste erst in der Steuererklärung für 2021. Doch das Finanzamt machte ihm einen Strich durch die Rechnung: Er könne die Verluste aus 2020 nicht erst in der Steuererklärung des Folgejahres ansetzen. Auch müsse das Finanzamt den Steuerbescheid des Verlustjahres nicht ändern, da dieser bestandskräftig sei.

 

Entscheidung

Das Finanzgericht gab dem Finanzamt Recht: Der Kläger hat keinen Anspruch auf Änderung des ESt-Steuerbescheids 2020.

 

Grundsätzlich sind Steuerbescheide aufzuheben oder zu ändern, soweit nachträglich Tatsachen oder Beweismittel bekannt werden, die zu einer niedrigeren Steuer führen. Vorausgesetzt ist, dass der Steuerpflichtigen dies nicht selbst verschuldet hat – etwa wenn er Formulare nicht sorgfältig liest und Fragen unvollständig oder gar falsch beantwortet.

 

Im Streitfall sei eine Änderung des Steuerbescheids 2020 jedoch nicht möglich. Der Kläger habe zu verantworten, dass die Verluste 2020 nicht erklärt wurden. Er hätte erkennen müssen, dass die Steuerbescheinigung der Bank das Jahr 2020 betreffen und die bescheinigten Verluste in der Steuererklärung fehlten.

 

 

Berichtigungsreihenfolge bei Umsatzsteuer im Insolvenzverfahren (Doppelberichtigung)

 

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass eine sogenannte Doppelberichtigung der Umsatzsteuer auch dann durchzuführen ist, wenn die erste Berichtigung im Insolvenzverfahren nicht korrekt in den Steuerfestsetzungen berücksichtigt wurde. Entscheidend ist, dass nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens zuvor als uneinbringlich behandelte Forderungen doch noch bezahlt werden. Die zweite Berichtigung zulasten der Insolvenzmasse ist davon unabhängig immer vorzunehmen – auch bei Insolvenz in Eigenverwaltung.

Hintergrund

Über das Vermögen einer GmbH wurde das Insolvenzverfahren in Eigenverwaltung eröffnet. Das Finanzamt vergab für die Zeit ab Insolvenzeröffnung eine eigene Steuernummer für die Umsatzsteuer der Insolvenzmasse.

Für Zeiträume vor Insolvenzeröffnung war ein Insolvenzplan rechtskräftig, der auch die damaligen Umsatzsteuerforderungen einschloss. Später gingen nach Insolvenzeröffnung noch Zahlungen von Kunden ein, die Leistungen betrafen, die die GmbH bereits vor Insolvenzeröffnung erbracht hatte.

Das Finanzamt nahm deshalb eine sogenannte Doppelberichtigung der Umsatzsteuer vor: eine Berichtigung im Bereich der Insolvenzforderungen und eine weitere zulasten der Masse.

Gegen diese zweite Berichtigung wandte sich die GmbH – ohne Erfolg.

Entscheidung

Der BFH hat die Klage abgewiesen.

Erbringt ein Unternehmer Leistungen vor Insolvenzeröffnung, fließen die Entgelte aber erst nach Eröffnung zu, ist § 17 UStG anzuwenden:

  • Die Vereinnahmung der Umsätze nach Insolvenzeröffnung führt zu einer Berichtigung der Umsatzsteuer.
  • In insolvenzrechtlicher Hinsicht entsteht insoweit eine Masseverbindlichkeit.
  • Parallel ist die ursprüngliche Umsatzsteuerfestsetzung für das Jahr der Insolvenzeröffnung zu berichtigen; diese Steuer ist als Insolvenzforderung geltend zu machen.

Diese Doppelberichtigung gilt auch bei Insolvenz in Eigenverwaltung.

Wesentlich ist: Die zweite Berichtigung zulasten der Masse ist nicht davon abhängig, dass die erste Berichtigung zugunsten des Insolvenzbereichs (Insolvenzforderungen) in den entsprechenden Steuerfestsetzungen zutreffend umgesetzt worden ist. Auch bei Fehlern oder Unterlassungen im Insolvenzbereich bleibt die Pflicht zur zweiten Berichtigung im Massebereich bestehen.

 

 

Betriebsausgabe für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte

 

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass bei einem selbständig Tätigen die Fahrten zwischen Wohnung und Büro grundsätzlich nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden dürfen, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Dies gilt insbesondere, wenn das Fahrzeug zum Betriebsvermögen gehört, überwiegend betrieblich genutzt wird und die Privatnutzung nach der sogenannten 1 %-Regelung versteuert wird. Entscheidend ist dabei der Begriff der „Betriebsstätte“, nicht der der „ersten Tätigkeitsstätte“.

Hintergrund

Der Kläger war in den Streitjahren als selbständiger Vermittler tätig. Er erzielte einen Gewinn aus Gewerbebetrieb und beschäftigte mehrere Angestellte, die in seinem Büro arbeiteten.

Der Kläger führte für ein Fahrzeug, welches sich im Betriebsvermögen befand, kein Fahrtenbuch.  Die private Nutzung des Fahrzeugs wurde daher nach der 1 %-Regelung versteuert. Das bedeutet: Der private Nutzungsanteil wird pauschal anhand eines Prozentsatzes des inländischen Listenpreises des Fahrzeugs angesetzt, ohne genaue Aufteilung der Fahrten.

Im Rahmen einer Betriebsprüfung kürzte das Finanzamt die erklärten Betriebsausgaben für den Pkw. Konkret ging es um die Kosten für die Fahrten zwischen Wohnung und Büro des Unternehmers, die er nach der 0,03 %-Methode (0,03 % des Listenpreises pro Monat und Entfernungskilometer) berechnet hatte.

Diese Kosten hat das Finanzamt nicht als betriebliche Ausgaben akzeptiert. Grundlage dafür ist eine gesetzliche Regelung (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 EStG), nach der solche Fahrten nur eingeschränkt als Betriebsausgaben abgezogen werden dürfen.

Einspruchs- & Klageverfahren verliefen bisher erfolglos.

Entscheidung

Der BFH hat die Klage abgewiesen.

Die Besteuerung der Fahrten zwischen Wohnung und Büro nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 EStG ist rechtlich in Ordnung.

Grundsätzlich dürfen die Kosten für die Fahrten eines Selbständigen zwischen seiner Wohnung und seinem festen Büro den Gewinn nicht oder nur sehr eingeschränkt mindern.

Wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:

  • Das Auto wird zu mehr als 50 % für betriebliche Zwecke genutzt und
  • die private Nutzung des Autos wird pauschal nach der 1 %-Regel versteuert,

dann gilt:

Die zusätzlich angesetzten Kosten für die Fahrten zwischen Wohnung und Büro, die sich aus der 0,03 %-Regel ergeben, dürfen den Gewinn nicht mindern, soweit sie höher sind als die Entfernungspauschale. Dieser „Mehrbetrag“ ist also steuerlich nicht als Betriebsausgabe abziehbar.

Wichtig ist dabei der Begriff „Betriebsstätte“ – also der feste Ort, von dem aus der Selbständige sein Unternehmen führt (z.B. sein Büro). Der Begriff „erste Tätigkeitsstätte“, der für Arbeitnehmer relevant ist, spielt hier keine Rolle.

Im konkreten Fall wurde das Büro des Klägers zu Recht als seine einzige Betriebsstätte angesehen. Daher greift für seine Fahrten zwischen Wohnung und diesem Büro das Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 EStG; die entsprechenden Kosten sind also nur eingeschränkt als Betriebsausgaben abziehbar.

 

 

Hinzuschätzung von Gewinnen bei Buffet-Restaurants (Stichwort: All you can eat)

 

Das Finanzgericht (FG) Köln hat entschieden, dass bei schweren Mängeln in der Kassenführung eines Buffet-Restaurants die Finanzverwaltung die Gewinne schätzen darf. Für Buffet-Restaurants sind dabei die üblichen amtlichen Richtsätze für Gaststätten nicht geeignet. Schätzungen müssen aber immer wirtschaftlich nachvollziehbar, plausibel und verhältnismäßig sein.

Hintergrund

Die Klägerin betrieb eine Gaststätte mit asiatischem Speisenangebot. Die Speisen wurden neben dem Angebot von Einzelspeisen in einer Speisekarte auch in Buffet-Form („all-you-can-eat“) angeboten.

Für die Streitjahre erklärte die Klägerin im Rahmen der eingereichten Umsatzsteuererklärungen Umsätze mit Steuersätzen zu 19 % und 7 %. Nachfolgend wurde ein Strafverfahren wegen Steuerhinterziehung gegenüber der Klägerin eingeleitet.

Im Rahmen einer Außenprüfung kam das Finanzamt zu dem Ergebnis, dass die Buchführung der Klägerin nicht als Grundlage für die Besteuerung geeignet ist. Es nahm daher Hinzuschätzungen bei den ertragsteuerlichen Gewinnen vor.

Die Klägerin konnte für die Streitjahre nur teilweise Tagesabschlussbelege der elektronischen Kasse (sogenannte Z-Bons) vorlegen. Vollständige, nachvollziehbare Kassenberichte oder andere Kassenaufzeichnungen wurden nicht eingereicht.

Das Einspruchsverfahren gegen die Hinzuschätzungen blieb erfolglos, sodass die Sache vor dem Finanzgericht Köln landete.

Entscheidung

Die Klage hat nur teilweise Erfolg. Das FG Köln bestätigte grundsätzlich die Schätzungsbefugnis des Finanzamts:

  • Bei fehlenden oder unvollständigen Z-Bons liegt ein wesentlicher formeller Mangel der Kassenführung vor.
  • Dadurch ist die Vollständigkeit der Bareinnahmen nicht mehr gewährleistet.
  • In diesem Fall darf – und muss – das Finanzamt die Besteuerungsgrundlagen schätzen.

Je gravierender die Mängel, desto gröber darf das Schätzungsverfahren sein. Sind die erklärten Ergebnisse trotz Mängeln nachweislich sachlich richtig, darf allerdings keine Schätzung erfolgen.

Die Schätzung muss schlüssig und wirtschaftlich möglich sein, sowie ein nachvollziehbares Verhältnis zu erklärten und nicht erklärten Einnahmen aufweisen.

Für Buffet-Restaurants mit „All-you-can-eat“-Konzept gilt:

  • Die üblichen Richtsätze für „normale“ Gaststätten dürfen nicht angewandt werden.
  • Eine Ausbeutekalkulation (Einkauf vs. Verkauf) ist bei pauschalen Buffetpreisen, die nach Tageszeit und Alter der Gäste gestaffelt sind, regelmäßig nicht praktikabel.

Die Finanzverwaltung muss daher andere, zum Geschäftsmodell passende Schätzungsmethoden wählen, bleibt aber bei schweren Kassenmängeln grundsätzlich zur Hinzuschätzung befugt.

 

 

Kein Vorsteuerabzug aus Abrechnungsdokumenten

 

Das Finanzgericht Köln hat entschieden, dass aus bestimmten Abrechnungsdokumenten kein Vorsteuerabzug möglich ist, wenn sie nicht die Mindestangaben einer Rechnung enthalten. Solche Dokumente sind auch nicht rückwirkend korrigierbar. Unternehmen müssen daher besonders darauf achten, dass ihre Eingangsrechnungen alle gesetzlichen Pflichtangaben enthalten, um den Vorsteuerabzug zu sichern.

Hintergrund

Die Klägerin war Rechtsnachfolgerin einer GmbH. In den Streitjahren führte das Finanzamt bei der Klägerin eine steuerliche Außenprüfung durch.

 

Im Rahmen dieser Prüfung stellte das Finanzamt fest, dass einige Eingangsrechnungen bzw. Abrechnungsdokumente nicht den gesetzlichen Anforderungen an eine ordnungsgemäße Rechnung entsprachen.

 

Zunächst war der Vorsteuerabzug aus diesen Dokumenten gewährt worden. Nach der Prüfung nahm das Finanzamt den Vorsteuerabzug zurück. Es vertrat die Auffassung, dass die Klägerin die Vorsteuer aus diesen Abrechnungsdokumenten in den betroffenen Voranmeldungszeiträumen nicht abziehen durfte.

 

Der Einspruch der Klägerin gegen die Entscheidung des Finanzamts blieb erfolglos. Daraufhin erhob sie Klage vor dem Finanzgericht Köln.

 

Entscheidung

Die Klage hatte keinen Erfolg. Das Finanzamt hat den Vorsteuerabzug aus den Abrechnungsdokumenten in den Streitjahren richtigerweise nicht gewährt.

 

Damit ein Unternehmer die in einer Rechnung ausgewiesene Umsatzsteuer als Vorsteuer abziehen darf, muss er eine richtige Rechnung mit den gesetzlich vorgeschriebenen Angaben haben. Diese Rechnung muss vor allem Folgendes enthalten:

  • die Steuernummer oder Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des liefernden Unternehmers und
  • eine genaue Beschreibung, was geliefert oder geleistet wurde (Art und Menge der Ware oder Art und Umfang der Dienstleistung).

 

Fehlen bestimmte Angaben oder sind sie falsch, kann eine Rechnung grundsätzlich korrigiert werden. Unter bestimmten Voraussetzungen wirkt diese Korrektur sogar zurück, als wäre die Rechnung von Anfang an richtig gewesen.

 

Im entschiedenen Fall war das aber nicht möglich: Die vorhandenen Abrechnungsdokumente waren so unvollständig, dass sie gar nicht als ordnungsgemäße Rechnungen galten. Sie konnten deshalb auch nicht rückwirkend korrigiert werden. In den betroffenen Jahren durfte aus diesen Unterlagen keine Vorsteuer abgezogen werden.

 

Vertrauensschutz bei innergemeinschaftlicher Lieferung ohne Gelangensbestätigung

 

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass eine innergemeinschaftliche Lieferung auch ohne Gelangensbestätigung steuerfrei sein kann. Maßgeblich ist, ob der Unternehmer sorgfältig geprüft und dokumentiert hat, dass die Ware in einen anderen EU-Mitgliedstaat geliefert werden soll. Eine Gelangensbestätigung ist seit 2013 für den Vertrauensschutz nicht mehr zwingend erforderlich.

Hintergrund

Ein Unternehmer verkaufte über eine Internetplattform einen Pkw an eine Gesellschaft in Rumänien.

Er unternahm dabei folgende Schritte:

  • Prüfung der rumänischen Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) beim Bundeszentralamt für Steuern mit qualifizierter Bestätigung.
  • Abschluss eines Kaufvertrags, in dem geregelt war, dass das Fahrzeug nach Rumänien verbracht werden soll.
  • Rechnung und Kaufvertrag wiesen die rumänische Anschrift der Käuferin aus.
  • Das Fahrzeug wurde abgemeldet; im Vertrag war die Ausfuhr nach Rumänien vorgesehen.

Der Unternehmer behandelte den Verkauf als steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung. Das Finanzamt erkannte die Steuerbefreiung nicht an, weil keine Gelangensbestätigung vorlag.

Einspruch und Klage vor dem Finanzgericht blieben zunächst erfolglos. 

Entscheidung

Der BFH gab dem Unternehmer recht. Die Lieferung des Pkw ist nach § 6a Abs. 4 S. 1 UStG steuerfrei.

Der Unternehmer ist seinen Nachweispflichten „ihrer Art nach“ nachgekommen:

  • qualifizierte Bestätigung der USt-IdNr.,
  • Prüfung von Name, Anschrift und Vertretungsmacht,
  • vertragliche Festlegung der Ausfuhr nach Rumänien, erkennbarer Bestimmungsort aus Vertrag und Rechnung.

Bereits nach früherer BFH-Rechtsprechung kann eine vertragliche Erklärung, die Ware in einen bestimmten EU-Staat zu verbringen, ausreichen, wenn Bestimmungsort und Abnehmer klar dokumentiert sind.

Selbst wenn das Fahrzeug tatsächlich nicht nach Rumänien gelangt sein sollte, konnte der Unternehmer bei Beachtung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns die Unrichtigkeit der Angaben der Käuferin nicht erkennen.

Damit lag die erforderliche Sorgfalt vor, und der Vertrauensschutz war zu gewähren.

 

 

Vorsteuerabzug aus Anzahlungsrechnungen

 

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, unter welchen Voraussetzungen eine Anzahlungsrechnung zum Vorsteuerabzug berechtigt. Entscheidend ist, dass aus der Rechnung erkennbar ist, dass es sich um eine Anzahlungsrechnung handelt. Sie muss jedoch nicht explizit auf die Anzahlung hinweisen (z. B. „Vorkasse). Der Vorsteuerabzug ist auch möglich, wenn die tatsächliche Leistung nicht erbracht wird. Allerding nur, wenn der Rechnungsempfänger zum Zeitpunkt der Zahlung gutgläubig von einer zukünftigen Leistung ausgehen durfte.

Hintergrund

Die Klägerin beteiligte sich an einem Anlagenmodell. Dieses sah vor, dass eine GmbH & Co. KG Photovoltaikanlagen an Kunden veräußern sollte. Die Kunden sollten die Anlage sodann zu einem festgelegten Pachtzins für eine festgelegte Laufzeit an einen Dritten verpachten.

In ihrer Umsatzsteuererklärung für das Streitjahr machte die Klägerin daher den Vorsteuerabzug für Anzahlungen geltend. Die Anlage selbst war noch nicht geliefert. Das FA stimmte nicht zu.

Nach einer Außenprüfung vertrat das Finanzamt die Auffassung, dass die Klägerin keine Verfügungsmacht an der Photovoltaikanlage habe. Da die Leistung noch nicht erbracht wurde, stehe der Klägerin  für das Unternehmen kein Vorsteuerabzug zu. Die Umsatzsteuer werde hingegen geschuldet, da im Pachtvertrag Umsatzsteuer ausgewiesen sei.

Einspruchs- & Klageverfahren verliefen bisher überwiegend erfolglos.

Entscheidung

Die Klage ist unbegründet

Eine Vorauszahlungsrechnung berechtigt grundsätzlich unter bestimmten Voraussetzungen zum Vorsteuerabzug.

Die Vorauszahlungsrechnung muss dieselben verpflichteten Angaben erhalten, wie „normale“ Rechnungen. Sie muss demnach (nur) den Zeitpunkt der Vereinnahmung des (Teil-)Entgelts enthalten, sofern der Zeitpunkt der Vereinnahmung feststeht und nicht mit dem Ausstellungsdatum der Rechnung übereinstimmt. Einen voraussichtlichen Leistungszeitpunkt muss die Vorauszahlungsrechnung nicht enthalten.

Eine Vorauszahlungsrechnung liegt im Streitfall somit auch ohne Verwendung des Begriffs „Vorkasse“ vor. Die Rechnung muss allerdings erkennen lassen, dass über eine erst noch zu erbringende Leistung abgerechnet.

 

 

Werbungskosten bei Dienstreisen mit Privat-PKW trotz Firmenwagens

 

Wer einen Firmenwagen für Dienstreisen nutzen darf, kann die Kosten für dienstliche Fahrten mit seinem privaten Auto in bestimmten Konstellationen nicht als Werbungskosten absetzen. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Firmenwagen aus privaten Gründen einer anderen Person überlassen wird und dadurch überhaupt erst Kosten für das private Fahrzeug entstehen. Der Bundesfinanzhof (BFH) stuft solche Aufwendungen als unangemessen ein.

Hintergrund

Ein verheirateter Arbeitnehmer mit drei minderjährigen Kindern wurde gemeinsam mit seiner Ehefrau zur Einkommensteuer veranlagt.

Sein Arbeitgeber stellte ihm einen Firmenwagen zur Verfügung, den er sowohl dienstlich als auch privat nutzen durfte. Für berufliche Fahrten (Dienstreisen) mit diesem Firmenwagen übernahm der Arbeitgeber die Tankkosten.

Trotz dieser Möglichkeit führte der Arbeitnehmer im Streitjahr drei Dienstreisen mit seinem eigenen privaten Sportwagen durch. In dieser Zeit nutzte seine Ehefrau den Firmenwagen.

In seiner Einkommensteuererklärung machte der Arbeitnehmer für diese drei Dienstreisen mit dem Privatwagen Fahrtkosten in Höhe von 2,28 € pro Kilometer als Werbungskosten geltend. Das Finanzamt gewährte den Werbungskostenabzug nicht.

Einspruch und Klage vor den Vorinstanzen blieben zunächst ohne Erfolg.

Der Fall gelangte schließlich zum BFH.

Entscheidung

Der BFH bestätigte: Die Fahrtkosten für die Dienstreisen mit dem Privatwagen sind nicht als Werbungskosten abziehbar.

Grundsätzlich können Kosten für Dienstreisen mit dem Privat-Pkw als Werbungskosten angesetzt werden. Das gilt jedoch nur, soweit die Kosten beruflich veranlasst und nicht unangemessen sind.

Im konkreten Fall war:

  • ein Firmenwagen für Dienstreisen vorhanden,
  • die dienstlichen Tankkosten wären vom Arbeitgeber getragen worden,
  • der Firmenwagen wurde aus rein privaten Gründen der Ehefrau überlassen,
  • der Arbeitnehmer nutzte deshalb seinen privaten Sportwagen für Dienstreisen.

Damit beruhte die Nutzung des Privatwagens allein auf privaten Motiven. Die Kosten für die Dienstreisen wären bei Nutzung des Firmenwagens gar nicht entstanden. Der BFH wertete diese Aufwendungen deshalb als der privaten Lebensführung zuzurechnen und nach allgemeiner Auffassung unangemessen.

In der Folge sind die gesamten Fahrtkosten für die Dienstreisen mit dem Privat-Pkw nicht als Werbungskosten abziehbar.

 

 

 

 

Stand: 30.05.2026: Alle Informationen und Angaben in dieser Mandanten-Information haben wir nach bestem Wissen zusammengestellt. Sie erfolgen jedoch ohne Gewähr. Diese Information kann eine individuelle Beratung im Einzelfall nicht ersetzen.