Aktuelles Steuer- und Sozialrecht in der Kurzübersicht
Aktuelle Mandanteninformationen
Die Mandanteninformation für Juli 2026
- Rückforderung von Kindergeld wegen fehlender ernsthafter Schulausbildung
- Ablaufhemmung bei Außenprüfung ohne nachweisbaren Zugang der Prüfungsanordnung
- Betriebsaufgabe und Insolvenzplan: Zeitpunkt der Versteuerung des Aufgabegewinns
- Geschäftsführervergütung beim Verkauf von GmbH-Anteilen
- Bildung einer § 6b Rücklage in der Ergänzungsbilanz eines Kommanditisten
- Ausschüttung von Gewinnen nach Beginn der Liquidation einer GmbH
- Aufzeichnungspflicht beim häuslichen Arbeitszimmer eines Selbständigen
- Unterlassene Auswertung eines Betriebsprüfungsberichts als offenbare Unrichtigkeit
- Verfassungsmäßigkeit des Zinssatzes von 5,5 % im Bewertungsrecht
- Vorsatz der Steuerhinterziehung bei Nichtabgabe der Einkommensteuererklärung
Alle Beiträge sind nach bestem Wissen erstellt. Eine Haftung für den Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden. Die Hinweise und Informationen können eine fundierte Beratung durch Fachleute nicht ersetzen.
Rückforderung von Kindergeld wegen fehlender ernsthafter Schulausbildung
Das Finanzgericht (FG) Bremen hat entschieden, dass kein Kindergeldanspruch besteht, wenn ein volljähriges Kind eine Ausbildung – hier die Abiturvorbereitung über eine Fernschule – nicht erkennbar ernsthaft betreibt. Eine bloße Anmeldung bei einer Fernschule reicht nicht aus. Kindergeld kann in einem solchen Fall rückwirkend aufgehoben und zurückgefordert werden.
Hintergrund
Die Klägerin bezog Kindergeld für ihr volljähriges Kind, das über eine Fernschule das Abitur nachholen wollte. Sie legte eine Anmeldebestätigung der Fernschule
vor, woraufhin Kindergeld zunächst gewährt wurde.
Später hob die Familienkasse die Kindergeldfestsetzung ab Januar 2025 auf und ging davon aus, dass das Kind seine Schulausbildung bereits im Dezember beendet hatte. Da die Klägerin hierauf
nicht reagierte und keine weiteren Nachweise zur tatsächlichen Fortführung der Ausbildung erbrachte, hob die Familienkasse das Kindergeld rückwirkend auf und verlangte
Erstattung.
Der Einspruch der Klägerin blieb ohne Erfolg.
Entscheidung
Das Finanzgericht Bremen wies die Klage ab. Für den Streitzeitraum bestand kein Anspruch auf Kindergeld.
Ein über 18- und unter 25-jähriges Kind wird nur berücksichtigt, wenn es sich in einer tatsächlichen Ausbildung befindet. Entscheidend ist ein ernsthaftes und nachhaltiges Betreiben
der Ausbildung. Eine formale Anmeldung – etwa bei einer Fernschule – genügt dafür nicht.
Bei Fernlehrgängen haben die Teilnehmer große Freiheit bei Zeiteinteilung und Lernfortschritt. Deshalb ist besonders wichtig, dass sich konkrete Aktivitäten
nachweisen lassen (z.B. Bearbeitung von Lehrmaterial, Teilnahme an Prüfungen). Im Streitfall konnte das Gericht nicht feststellen, dass das Kind seine Abiturvorbereitung im maßgeblichen
Zeitraum ernsthaft betrieben hat.
In der Folge wurde die Ausbildung kindergeldrechtlich nicht anerkannt. Die Familienkasse durfte die Kindergeldfestsetzung rückwirkend aufheben und das bereits gezahlte Kindergeld zurückfordern.
Ablaufhemmung bei Außenprüfung ohne nachweisbaren Zugang der Prüfungsanordnung
Das Finanzgericht (FG) Düsseldorf hat entschieden, dass eine Außenprüfung die steuerliche Feststellungsfrist nur dann hemmt, wenn der Zugang der Prüfungsanordnung nachweisbar ist. Kann das Finanzamt diesen Zugang nicht belegen, bleibt es bei der regulären Frist – zum Nachteil der Finanzverwaltung.
Hintergrund
An einer Kommanditgesellschaft (KG) waren der Kläger als alleiniger Kommanditist und eine rechtsfähige Stiftung als Komplementärin beteiligt. Im Rahmen einer Umstrukturierung
übertrug der Kläger seinen Kommanditanteil auf die Stiftung und schied aus der KG aus. Später wurde das Vermögen der KG auf verschiedene Dritte übertragen und die Gesellschaft ohne Abwicklung
aufgelöst.
Das Finanzamt leitete für bestimmte Jahre eine Außenprüfung ein. In den Akten war lediglich vermerkt, dass eine Prüfungsanordnung versendet worden sei. Im Rahmen der
Prüfung nahm das Finanzamt an, die Übertragung des Kommanditanteils sei nicht unentgeltlich erfolgt, sondern habe zu einem steuerpflichtigen Veräußerungsgewinn geführt. Der Einspruch gegen die
daraufhin erlassenen Bescheide blieb erfolglos.
Streitpunkt vor dem Finanzgericht war, ob die Feststellungsfrist durch die Außenprüfung gehemmt wurde, obwohl der Zugang der Prüfungsanordnung nicht nachweisbar war.
Entscheidung
Das FG Düsseldorf gab der Klage statt. Eine Ablaufhemmung trat nicht ein, weil die Außenprüfung nicht auf einer nachweislich bekanntgegebenen Prüfungsanordnung
beruhte.
Für die Hemmung der Feststellungs- bzw. Festsetzungsfrist ist erforderlich, dass die Außenprüfung auf einer wirksam bekanntgegebenen Prüfungsanordnung basiert. Den Nachweis dieser
Bekanntgabe muss das Finanzamt führen.
Im Streitfall konnte nicht festgestellt werden, dass die Prüfungsanordnung den Steuerpflichtigen tatsächlich erreicht hat. Diese Unaufklärbarkeit geht zulasten des Finanzamts.
Ein Bekanntgabefehler, der die Prüfungsanordnung nichtig machen würde, lag nach Auffassung des Gerichts nicht vor. Entscheidend war allein, dass die fehlende Nachweisbarkeit des Zugangs die Hemmung der Frist
Betriebsaufgabe und Insolvenz: Zeitpunkt der Versteuerung des Aufgabegewinns
Das Finanzgericht Niedersachsen hat entschieden, dass ein Schuldenerlass im Rahmen eines Insolvenzplans bei einem bereits aufgegebenen Betrieb nicht im Jahr des Insolvenzplans, sondern rückwirkend im Jahr der Betriebsaufgabe zu versteuern ist. Das Finanzamt darf den dadurch entstehenden Gewinn nur im Jahr der Betriebsaufgabe erfassen, nicht in einem späteren Jahr.
Hintergrund
Der Kläger war selbstständig tätig und hatte seinen Betrieb bereits vollständig aufgegeben. Über das Vermögen des Klägers wurde anschließend ein Insolvenzverfahren eröffnet. Im
Rahmen dieses Verfahrens wurde ein Insolvenzplan aufgestellt und vom Gericht bestätigt.
In dem Insolvenzplan war geregelt, dass die Gläubiger nur eine bestimmte Quote ihrer Forderungen erhalten. Im Gegenzug sollte der Kläger von seinen restlichen Schulden gegenüber
diesen Gläubigern befreit werden. Er musste also nicht mehr alle früheren Verbindlichkeiten bezahlen, sondern nur noch einen Teil.
Die Folge: Aus steuerlicher Sicht gilt der nicht mehr zurückzuzahlende Teil der Schulden als „Gewinn aus Sanierung“ (Sanierungsgewinn). Das Finanzamt behandelte diesen Betrag als
steuerpflichtige Einkünfte im Jahr 2020 (dem Jahr der Bestätigung des Insolvenzplans).
Der Kläger war dagegen der Auffassung, dass dieser Gewinn – wenn überhaupt – dem Jahr 2016 (dem Jahr der Betriebsaufgabe) zuzuordnen sei und nicht mehr in 2020 besteuert werden
dürfe.
Er erhob Klage gegen den Einkommensteuerbescheid 2020.
Entscheidung
Das Finanzgericht (FG) Niedersachsen gab dem Kläger Recht.
Laut Gesetz muss ein Steuerbescheid geändert werden, wenn ein Ereignis eintritt, das steuerliche Wirkung für die Vergangenheit hat. Das Gericht stellt klar: Die Befreiung von restlichen betrieblichen Schulden im Rahmen des Insolvenzplanverfahrens führt dazu, dass die betrieblichen Verbindlichkeiten wegfallen. Dieser Wegfall ist ein rückwirkendes Ereignis im Sinne des Gesetzes.
Folge dieser Einordnung als rückwirkendes Ereignis ist, dass der Gewinn aus dem Schuldenerlass nicht in dem Jahr zu versteuern ist, in dem das Insolvenzplanverfahren abgeschlossen wurde (2020), sondern in dem Jahr, in dem der Betrieb aufgegeben wurde (2016).
Das FG Niedersachsen bestätigt damit, dass die steuerliche Wirkung des Abschlusses des Insolvenzplanverfahrens zeitlich in das Jahr der Betriebsaufgabe zurückverlegt wird.
Geschäftsführervergütung beim Verkauf von GmbH-Anteilen
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass ein gesondert vereinbarter Betrag für die Fortführung der Geschäftsführertätigkeit nach einem Anteilskauf als Arbeitslohn und nicht als Teil des Veräußerungsgewinns zu versteuern ist. Entscheidend ist, ob die Zahlung wirtschaftlich eigenständig neben dem Verkauf der Anteile steht.
Hintergrund
Der Kläger war zu 50 % an einer GmbH beteiligt und zugleich deren Geschäftsführer. Die anderen 50 % hielt eine weitere Person, ebenfalls Geschäftsführer.
Beide verkauften ihre Anteile an eine neue GmbH (NewCo-GmbH). Zusätzlich zum Kaufpreis wurde ein Betrag von 1,25 Mio. € vereinbart, den beide je zur Hälfte dafür erhalten sollten,
dass sie ihre Geschäftsführertätigkeit in der bisherigen GmbH mindestens fünf Jahre fortführen.
Der Kläger behandelte den gesamten Betrag als Veräußerungsgewinn nach § 17 EStG. Das Finanzamt wertete den Zusatzbetrag für die Fortführung der Geschäftsführung als
Arbeitslohn. Einspruch und Klage vor dem Finanzgericht blieben erfolglos; der BFH entschied abschließend.
Entscheidung
Der BFH gab dem Kläger insoweit nicht recht, als er den Betrag der fortgeführten Geschäftsführertätigkeit dem Veräußerungsgewinn zugeordnet hatte, und bestätigte die Einordnung als Arbeitslohn.
Ein Arbeitslohn liegt vor, wenn eine Zahlung für die Zurverfügungstellung der Arbeitskraft erfolgt, auch wenn sie von einem Dritten stammt.
Einkünfte aus Gewerbebetrieb nach § 17 EStG umfassen den Gewinn aus der Veräußerung von Kapitalgesellschaftsanteilen; zum Veräußerungspreis gehört jede Gegenleistung für die Übertragung der Anteile.
Maßgeblich ist, wozu der engere wirtschaftliche Zusammenhang besteht:
- eigenständige Gegenleistung für eine Arbeits- oder Dienstleistung → Arbeitslohn,
- bloßer unselbständiger Bestandteil des Kaufpreises für die Anteile → Veräußerungsgewinn (§ 17 EStG).
Der BFH sah zwei getrennte Erwerbsgrundlagen:
- den Anteilskauf (auf der Gesellschafterstellung beruhend),
- die entgeltliche Verpflichtung zur Fortführung der Geschäftsführung.
Die Zahlung von 1,25 Mio. € hatte eine eigenständige wirtschaftliche Bedeutung, weil sie gezielt die weitere Tätigkeit der bisherigen Geschäftsführer absichern sollte. Sie war daher nicht Teil des Veräußerungspreises, sondern als Arbeitslohn zu erfassen.
Bildung einer § 6b Rücklage in der Ergänzungsbilanz eines Kommanditisten
Das Finanzgericht (FG) Münster hat entschieden, dass eine Rücklage nach § 6b EStG auch dann in der Ergänzungsbilanz eines Kommanditisten zulässig ist, wenn das Grundstück weniger als sechs Jahre im Betriebsvermögen der veräußernden Personengesellschaft war. Entscheidend ist, dass das Grundstück insgesamt mindestens sechs Jahre in einem Betriebsvermögen stand, an dem der Gesellschafter beteiligt war.
Hintergrund
Eine natürliche Person war zu 100 % Kommanditistin einer GmbH & Co. KG (Klägerin) und zugleich zu 100 % Gesellschafterin der Komplementär-GmbH.
Die Klägerin erwarb ein Grundstück von einer anderen GmbH & Co. KG, in deren Betriebsvermögen das Grundstück bereits seit mindestens 1998 gehalten wurde. In der Ergänzungsbilanz
der Kommanditistin bestand eine Rücklage nach § 6b EStG aus einem früheren Grundstücksverkauf. Diese Rücklage wurde auf Grund und Boden sowie Gebäude des neu
erworbenen Grundstücks übertragen. Später veräußerte die Klägerin das Grundstück an einen Dritten.
Das Finanzamt meinte, die Rücklage sei unzulässig, da das Grundstück im Betriebsvermögen der Klägerin selbst weniger als sechs Jahre gehalten worden sei.
Einspruch und Vorverfahren blieben erfolglos.
Entscheidung
Das Finanzgericht Münster gab der Klage statt. Die § 6b-Rücklage in der Ergänzungsbilanz der Kommanditistin ist gewinnmindernd zu berücksichtigen.
Für die Begünstigung nach § 6b EStG muss das veräußerte Grundstück im Zeitpunkt der Veräußerung mindestens sechs Jahre zum Anlagevermögen einer inländischen Betriebsstätte gehört
haben. Dabei ist nach der sog. gesellschafterbezogenen Betrachtungsweise nicht nur auf die einzelne Personengesellschaft, sondern auf die Beteiligung des
Gesellschafters insgesamt abzustellen.
Im Streitfall:
- Das Grundstück war über mehr als sechs Jahre in Betriebsvermögen eingebunden: zunächst bei der veräußernden GmbH & Co. KG, anschließend bei der Klägerin.
- Die Kommanditistin war an beiden Personengesellschaften zu 100 % beteiligt.
Damit war die Sechsjahresfrist aus Sicht der Kommanditistin erfüllt. Dass das Grundstück im Gesamthandsvermögen der Klägerin weniger als sechs Jahre stand, ist unerheblich. Die Bildung und Fortführung der § 6b-Rücklage in der Ergänzungsbilanz ist daher zulässig.
Ausschüttung von Gewinnen nach Beginn der Liquidation einer GmbH
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass Gewinnausschüttungen einer deutschen GmbH an ihre EU-Muttergesellschaft auch dann von der Kapitalertragsteuer freigestellt werden können, wenn sie erst nach Beginn der Liquidation beschlossen und ausgezahlt werden. Voraussetzung ist, dass es sich um „normale“ Gewinnausschüttungen aus früher erwirtschafteten Gewinnen handelt und die Muttergesellschaft die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt.
Hintergrund
Die Klägerin ist eine luxemburgische Société Anonyme (S.A.) und alleinige Gesellschafterin einer in Deutschland ansässigen GmbH.
Die deutsche GmbH wurde aufgelöst, befand sich anschließend in Liquidation und wurde später im Handelsregister gelöscht.
Die Klägerin beantragte beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt):
- einen Freistellungsbescheid und
- die Erstattung der auf Gewinnausschüttungen einbehaltenen Kapitalertragsteuer.
Das BZSt lehnte eine vollständige Freistellung und Erstattung ab.
Einspruch und Klage vor dem Finanzgericht blieben zunächst ohne Erfolg, sodass der BFH über den Fall zu entscheiden hatte.
Entscheidung
Der BFH gab der Klägerin Recht: Sie hat Anspruch auf vollständige Freistellung und Erstattung der einbehaltenen Kapitalertragsteuer.
Eine Freistellung bzw. Erstattung kommt in Betracht, wenn:
- die Muttergesellschaft in einem EU-Mitgliedstaat ansässig ist,
- sie eine anerkannte Rechtsform hat, und
- sie zum Zeitpunkt der Steuerentstehung seit mindestens zwölf Monaten unmittelbar zu mindestens 10 % am Kapital der Tochtergesellschaft beteiligt ist.
Die Klägerin ist eine S.A. luxemburgischen Rechts und damit eine anerkannte Rechtsform. Sie ist in Luxemburg (EU-Mitgliedstaat) ansässig. Die Mindestbeteiligung und Haltedauer waren unstreitig erfüllt.
Damit lagen alle Voraussetzungen für die vollständige Freistellung vor.
Der BFH bestätigt, dass Gewinnausschüttungen
- aus der Zeit vor der Auflösung der GmbH,
- die erst nach dem Auflösungsstichtag beschlossen und ausgezahlt werden,
weiterhin steuerlich als Dividenden im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG gelten.
Sie können daher – bei Vorliegen der Voraussetzungen – unter § 43b EStG fallen und von der Kapitalertragsteuer freigestellt bzw. die Steuer erstattet werden.
Aufzeichnungspflicht beim häuslichen Arbeitszimmer eines Selbständigen
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer nur dann steuerlich abziehbar sind, wenn sie besonders und zeitnah aufgezeichnet werden. Fehlt diese gesonderte Dokumentation, entfällt der Kostenabzug vollständig – auch bei Freiberuflern mit Einnahmen-Überschussrechnung.
Hintergrund
Ein selbständiger Steuerpflichtiger nutzte in seinem Eigenheim ein Dachgeschoss als häusliches Arbeitszimmer und zusätzlich eine Bibliothek im Erdgeschoss.
Er ermittelte seinen Gewinn durch Einnahmen-Überschussrechnung. Das Finanzamt erkannte die Aufwendungen für das Arbeitszimmer nur anteilig in Höhe des Wohnflächenverhältnisses an.
Einspruch und Klage blieben erfolglos, sodass der BFH über den Fall zu entscheiden hatte.
Entscheidung
Der BFH wies die Klage ab. Die Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer wurden nicht als Betriebsausgaben anerkannt, weil die besondere Aufzeichnungspflicht aus § 4 Abs. 7
EStG verletzt war.
Für die Abziehbarkeit gilt, dass Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer
- einzeln,
- getrennt von anderen Betriebsausgaben und
- zeitnah
aufgezeichnet werden müssen.
Ausreichend ist z.B.:
- ein besonderes Konto in der Buchführung,
- eine eigene Spalte in den Ausgabenaufzeichnungen bei der Einnahmen-Überschussrechnung oder
- ein gesondertes schriftliches oder digitales Dokument, in dem alle Arbeitszimmerkosten vollständig erfasst werden.
Diese Pflicht gilt auch für
Freiberufler mit Einnahmen-Überschussrechnung und selbst bei geringfügigen Beträgen.
Im entschiedenen Fall fehlte eine solche zeitnahe und gesonderte Erfassung. Deshalb durften die Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer steuerlich nicht berücksichtigt werden.
Unterlassene Auswertung eines Betriebsprüfungsberichts als offenbare Unrichtigkeit
Das Finanzgericht (FG) Köln hat entschieden, dass ein Steuerbescheid nach § 129 AO geändert werden darf, wenn das Finanzamt einen bereits vorliegenden Betriebsprüfungsbericht bei der ersten Veranlagung schlicht übersehen hat. Dieses Übersehen ist ein „mechanischer“ Fehler und keine falsche Rechtsauffassung.
Hintergrund
Eine vermögensverwaltende GmbH & Co. KG erzielte Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung und reichte 2015 ihre Feststellungserklärung ein. 2016 führte das Finanzamt eine
Betriebsprüfung durch und schloss sie Ende 2016 ab; der Betriebsprüfungsbericht lag vor.
Dennoch erließ das Finanzamt im Juni 2017 den ersten Feststellungsbescheid, ohne die Ergebnisse der Betriebsprüfung zu berücksichtigen. Erst im März 2018 erging ein geänderter
Bescheid nach § 129 AO, in dem die Prüfungsfeststellungen erstmals umgesetzt wurden.
Der Einspruch der Klägerin dagegen blieb erfolglos.
Entscheidung
Das FG Köln wies die Klage ab.
Es bejahte die Voraussetzungen des § 129 AO:
- § 129 AO erlaubt die Korrektur von Schreib-, Rechenfehlern und ähnlichen „offenbaren Unrichtigkeiten“.
- Dazu gehören mechanische Versehen, etwa das Übersehen eines Dokuments, nicht aber Fehler in der rechtlichen Würdigung.
Die Nichtauswertung des vorliegenden Betriebsprüfungsberichts ist nach Auffassung des Gerichts ein solches mechanisches Versehen: Der Bericht war vorhanden, wurde aber bei Erlass des Erstbescheids schlicht übersehen.
Es gab keine Hinweise auf eine bewusste (wenn auch falsche) rechtliche Entscheidung oder eine fehlerhafte Tatsachenwürdigung. Eine mangelnde Sachaufklärung lag nicht vor, da die Prüfung bereits abgeschlossen war.
In der Folge durfte das Finanzamt den Bescheid nach § 129 AO ändern und die Feststellungen der Betriebsprüfung nachträglich berücksichtigen.
Verfassungsmäßigkeit des Zinssatzes von 5,5 % im Bewertungsgesetz
Der Bundesfinanzhof (BFH) hält den gesetzlichen Zinssatz von 5,5 % für die Berechnung des Kapitalwerts lebenslanger Renten nach dem Bewertungsgesetz für verfassungsgemäß. Ein anderer Zinssatz darf bei der Bewertung für die Schenkungsteuer nicht verwendet werden. Ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz des Grundgesetzes liegt nicht vor.
Hintergrund
Eine Klägerin erhielt von ihrem Onkel ein Grundstück geschenkt. Als Gegenleistung verpflichtete sie sich, ihm lebenslang eine monatliche Geldrente zu zahlen. Im
notariellen Vertrag wurde festgelegt, dass diese Rente mit 0,5 % pro Jahr kapitalisiert werden sollte, also in einen rechnerischen Gesamtwert umgerechnet.
Für die Schenkungsteuer ermittelte das Finanzamt jedoch den Kapitalwert der Rente nach den gesetzlichen Vorgaben des Bewertungsgesetzes:
- Ermittlung eines Jahresbetrags der Rente,
- Multiplikation dieses Jahresbetrags mit einem Vervielfältiger,
- Bestimmung des Vervielfältigers anhand der Sterbetafel des Statistischen Bundesamts und des Alters des Onkels (78 Jahre).
So wurde der Kapitalwert der lebenslangen Rente berechnet und bei der Schenkungsteuer mindernd berücksichtigt. Einspruch und Klage gegen die Steuerfestsetzung blieben ohne Erfolg.
Die Klägerin wandte sich insbesondere gegen die Verwendung des gesetzlichen Zinssatzes von 5,5 %.
Entscheidung
Der BFH hat die Klage abgewiesen.
Der Kapitalwert der Rente wurde zutreffend ermittelt:
- Der Kapitalwert lebenslanger Leistungen ist das Vielfache des Jahreswerts.
- Der Vervielfältiger wird nach der Sterbetafel des Statistischen Bundesamts bestimmt.
- Der Kapitalwert ist mit einem Zinssatz von 5,5 % zu berechnen, der Zwischenzinsen und Zinseszinsen berücksichtigt.
- Das Gesetz schließt die Verwendung eines anderen Zinssatzes ausdrücklich aus.
Im Fall der Klägerin wurde der Jahreswert der Rente mit dem Vervielfältiger 7,242 (abhängig vom Alter des Onkels) multipliziert. Das entspricht den gesetzlichen Vorgaben.
Der BFH sieht keinen Anlass, das Bundesverfassungsgericht anzurufen. Der Zinssatz von 5,5 % ist nicht verfassungswidrig. Insbesondere liegt kein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Grundgesetzes vor.
Der Gesetzgeber darf für Bewertungszwecke einen einheitlichen (typisierten) Zinssatz festlegen, auch wenn dieser von den Marktzinssätzen abweicht.
Vorsatz der Steuerhinterziehung bei Nichtabgabe der Einkommensteuererklärung
Das Finanzgericht (FG) Münster hat entschieden, dass in einem konkreten Fall keine Steuerhinterziehung vorlag, obwohl keine Einkommensteuererklärungen abgegeben wurden. Ausschlaggebend war, dass dem Finanzamt die wesentlichen Daten zur Besteuerung bereits elektronisch vorlagen.
Hintergrund
Die Kläger – ein Ehepaar – gaben ab einem bestimmten Jahr keine Einkommensteuererklärungen mehr ab. Durch die Aufnahme einer Angestelltentätigkeit der Ehefrau
wechselten sie von der freiwilligen zur Pflichtveranlagung. Das heißt sie waren gesetzlich verpflichtet, eine Steuererklärung abzugeben.
Trotz Aufforderung des Finanzamts reichten sie keine Erklärungen ein. Das Finanzamt leitete daraufhin ein Strafverfahren wegen Steuerhinterziehung ein.
Der Einspruch der Kläger blieb zunächst erfolglos.
Entscheidung
Das FG Münster gab den Klägern Recht: Es lag weder eine Steuerhinterziehung noch eine leichtfertige Steuerverkürzung vor.
Für eine Steuerhinterziehung durch Unterlassen ist erforderlich, dass der Steuerpflichtige das Finanzamt pflichtwidrig über steuerlich erhebliche Tatsachen
im Unklaren lässt und dadurch Steuern verkürzt oder ungerechtfertigte Vorteile erlangt. Eine solche Tat fällt weg, wenn das Finanzamt die wesentlichen Informationen bereits
kennt.
Im Streitfall lagen dem Finanzamt zum maßgeblichen Zeitpunkt die elektronischen Lohnsteuerbescheinigungen der Kläger vor. Daraus ergaben sich:
- die Einkünfte aus dem Angestelltenverhältnis,
- die Lohnsteuerklassen III (Ehemann) und V (Ehefrau).
Damit waren die entscheidenden Umstände für die Steuerfestsetzung bekannt. Die Nichtabgabe der Steuererklärung führte nicht dazu, dass das Finanzamt über wichtige Tatsachen im Unklaren blieb. Deshalb verneinte das Gericht sowohl eine Steuerhinterziehung als auch eine leichtfertige Steuerverkürzung.
Kirchenmitgliedschaft als Voraussetzung für eine Einstellung
Kirchliche Arbeitgeber dürfen bei bestimmten Stellen die Mitgliedschaft in einer Kirche verlangen. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat entschieden, dass diese Ungleichbehandlung zulässig sein kann, wenn die Kirchenzugehörigkeit für die konkrete Aufgabe wesentlich, geeignet und angemessen ist. Eine konfessionslose Bewerberin erhielt daher keine Entschädigung wegen Benachteiligung.
Allgemeines
Kirchen und ihre Einrichtungen (z.B. Diakonie) verfügen über ein verfassungsrechtlich geschütztes Selbstbestimmungsrecht. Dazu gehört auch, Anforderungen an die religiöse Zugehörigkeit
ihrer Mitarbeitenden zu stellen. Dem steht das Diskriminierungsverbot des AGG gegenüber, das Benachteiligungen u.a. wegen Religion untersagt.
Der EuGH hat 2018 klargestellt, dass die Forderung nach einer bestimmten Konfession nur erlaubt ist, wenn sie für die konkrete Tätigkeit objektiv notwendig, sachlich gerechtfertigt und
verhältnismäßig ist. Dies unterliegt der Kontrolle staatlicher Gerichte.
Das Bundesverfassungsgericht hat 2025 hervorgehoben, dass innerhalb dieses unionsrechtlichen Rahmens das kirchliche Selbstbestimmungsrecht stark zu gewichten ist. Gerichte dürfen nicht ohne Weiteres
ihre eigene Vorstellung an die Stelle des kirchlichen Selbstverständnisses setzen.
Hintergrund
Eine konfessionslose Sozialpädagogin bewarb sich 2012 auf eine Referentenstelle bei der Diakonie. Die Aufgaben umfassten insbesondere
- Berichterstattung zur UN‑Antirassismuskonvention,
- Erstellung von Stellungnahmen, Fachbeiträgen und
- die Vertretung der Diakonie gegenüber Politik, Öffentlichkeit und Menschenrechtsorganisationen.
In der Stellenausschreibung wurde die Mitgliedschaft in einer evangelischen oder ACK‑Kirche sowie Identifikation mit dem diakonischen Auftrag verlangt.
Die Bewerberin wurde nicht eingeladen. Die Stelle erhielt ein evangelischer Bewerber. Sie wollte eine Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG wegen Benachteiligung aufgrund fehlender Konfession.
Entscheidung
Eine unterschiedliche Behandlung wegen der Religion ist zulässig, wenn die Religionszugehörigkeit nach Art der Tätigkeit oder den Umständen ihrer Ausübung eine
wesentliche, rechtmäßige und gerechtfertigte berufliche Anforderung im Hinblick auf das Ethos der Kirche darstellt.
Das BAG hat nach der Korrektur durch das Bundesverfassungsgericht die Sicht der Diakonie stärker berücksichtigt. Die Diakonie hatte dargelegt, dass für die Referentenstelle mit
ausgeprägter Außenvertretung eine kirchliche Grundkompetenz erforderlich sei, um das kirchliche Profil und den diakonischen Auftrag glaubwürdig nach außen zu vertreten.
Das BAG sah darin eine gerechtfertigte Ungleichbehandlung: Die Kirchenzugehörigkeit sei für diese konkrete Tätigkeit geeignet, erforderlich und angemessen. Ein Entschädigungsanspruch der Bewerberin nach § 15 Abs. 2 AGG besteht daher nicht.
Stand: 29.06.2026: Alle Informationen und Angaben in dieser Mandanten-Information haben wir nach bestem Wissen zusammengestellt. Sie erfolgen jedoch ohne Gewähr. Diese Information kann eine individuelle Beratung im Einzelfall nicht ersetzen.