Aktuelles Steuer- und Sozialrecht in der Kurzübersicht

 

 

Aktuelle Mandanteninformationen

 

 

Die Mandanteninformation für November 2025

 

  • Elektromobilität als Geschäftsvorteil: Beschleunigte Abschreibung ab Juli 2025
  • Regierungsentwurf des Steueränderungsgesetzt 2025 beschlossen
  • Pauschalabfindung für den Verzicht auf nacheheliche Ansprüche stellt steuerpflichtige Schenkung dar
  • Vermögensverlust durch Trickbetrug: Kein Steuerabzug als außergewöhnliche Belastung
  • Doppelte Haushaltsführung im Ausland: Unterkunftskosten eines Beamten
  • Personal, Unternehmen, Weihnachten
  • Auskunftsanspruch bei anonymer Anzeige gegenüber dem Finanzamt
  • Wiedereinsetzung bei verspätetem Einspruch per E-Mail
  • Bundesfinanzhof entschied zu Anforderungen an eine Rechnung
  • Neues Schreiben zur Steuerermäßigung bei einer energetischen Gebäudesanierung

 

Alle Beiträge sind nach bestem Wissen erstellt. Eine Haftung für den Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden. Die Hinweise und Informationen können eine fundierte Beratung durch Fachleute nicht ersetzen.

Elektromobilität als Geschäftsvorteil: Beschleunigte Abschreibung ab Juli 2025

 

Im Juni 2025 verabschiedete das Bundeskabinett ein Gesetzespaket zur Förderung der E-Mobilität in Unternehmen. Ein Kernelement: die 75 v. H. beschleunigte Abschreibung für rein elektrische Fahrzeuge, die zwischen 01 Juli 2025 und dem 01. Januar 2028 angeschafft werden. Folgende Abschreibungssätze gelten:

 

Jahr der Anschaffung 75 %

1. Folgejahr               10 %

2. Folgejahr                 5 %

3. Folgejahr                 5 %

4. Folgejahr                 3 %

5. Folgejahr                 2 %

 

Für welche Fahrzeuge gilt die Neuregelung

  • Alle reine elektrische Fahrzeuge- unabhängig von Klasse oder Typ (PKW, LKW, Bus
  • Hybridfahrzeuge sind nicht eingeschlossen, diese benötigen überwiegend einen reinen Elektroantrieb und erfüllen weitere E-Mobilitätskriterien

 

Regierungsentwurf des Steueränderungsgesetzt 2025 beschossen

Das Bundeskabinett hat am 10.09.2025 den Regierungsentwurf (RegE) des Steueränderungsgesetzes 2025 beschlossen.


Am 12.09.2025 wurde er dem Bundesrat zugeleitet und veröffentlicht. Ein Auszug wesentlicher Änderungen:


1. Die Entfernungspauschale soll zum 01.01.2026 einheitlich auf 38 Cent ab dem ersten gefahrenen Kilometer erhöht werden. Bisher galt dieser Satz erst ab dem 21. Kilometer.


2. Mit der Aufhebung der zeitlichen Befristung der Mobilitätsprämie sollen Steuerpflichtige mit geringeren Einkünften auch nach 2026 weiterhin die Mobilitätsprämie erhalten.


3. Der Umsatzsteuersatz für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen, mit Ausnahme der Abgabe von Getränken, soll von derzeit 19 Prozent ab dem 01.01.2026 auf 7 Prozent gesenkt werden.


4. Die Freigrenze für den steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb soll auf 50.000 Euro angehoben werden.Damit sollen Geschäftsbetriebe, die lediglich geringe Umsätze erwirtschaften, mit ihren Gewinnen von einer
Körperschaft- und Gewerbesteuerbelastung freigestellt werden.


5. Zur Stärkung des ehrenamtlichen Engagements soll die Übungsleiter- und Ehrenamtspauschale von 3.000 auf 3.300 Euro bzw. von 840 auf 960 Euro angehoben werden.


7. Auf eine Sphärenzuordnung von Einnahmen bei Körperschaften mit Einnahmen bis 50.000 Euro soll verzichtet werden. Steuerpflichtige, wirtschaftliche Geschäftsbetriebe und Zweckbetriebe, die bis zu 50.000 Euro einnehmen, müssen keine Abgrenzung und Aufteilung dahingehend vornehmen, ob diese Einnahmen dem
steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb oder einem Zweckbetrieb zuzuordnen sind.


8. Die Pflicht zur zeitnahen Mittelverwendung soll für steuerbegünstigte Körperschaften, deren Einnahmen bis 100.000 Euro pro Jahr betragen, abgeschafft werden.


9. E-Sport soll nun als gemeinnützig behandelt werden.


10. Ehrenamtliche Tätigkeit in Vereinen soll in erweitertem Umfang von Haftungsrisiken freigestellt werden. Hierzu soll die Vergütungsgrenze für das vereinsrechtliche Haftungsprivileg angehoben werden. Wer sich in einem Verein engagiert, soll künftig von einem gesetzlichen Haftungsprivileg profitieren, wenn er oder sie für die Tätigkeit im Verein maximal 3.300 Euro jährlich erhält.


Das zustimmungspflichtige Gesetz wurde als besonders eilbedürftig gekennzeichnet. Es soll voraussichtlich am 05.12.2025 im Bundestag und voraussichtlich am 19.12.2025 im Bundesrat verabschiedet werden

 

Pauschalabfindung für den Verzicht auf nacheheliche Ansprüche stellt steuerpflichtige Schenkung dar

 

Der Kläger vereinbarte vor der Eheschließung mit seiner späteren Ehefrau in einem notariell beurkundeten Ehevertrag den Ausschluss des Zugewinnausgleichs, des Versorgungsausgleichs sowie wechselseitigen Verzicht auf nachehelichen Unterhalt und Hausratsteilung. Er verpflichtete sich in dem Vertrag, seiner Ehefrau für die Vereinbarungen zum Güterstand 1 Mio. Euro, für den Verzicht auf nachehelichen Unterhalt 4,5 Mio. Euro und für die Hausratsteilung 500.000 Euro zu zahlen. Hierfür verpflichtete sich der Kläger, innerhalb von zwölf Monaten nach Eheschließung seiner Frau ein Hausgrundstück im Wert von mindestens 6 Mio. Euro zu übertragen. Nach der Eheschließung übertrug der Kläger wie vereinbart das Hausgrundstück auf seine Ehefrau. Das Finanzamt setzte für die Übertragung des GrundstücksSchenkungsteuer fest. Dagegen wehrte sich der Kläger. Die Grundstücksübertragung betrachtete er als angemessene
Gegenleistung für den ehevertraglichen Verzicht. Eine Sichtweise, die sowohl das Finanzgericht Hamburg als auch nun der Bundesfinanzhof nicht teilten.
Die Richter des Bundesfinanzhofes stellten klar, dass der Verzicht keine rechtlich relevante Gegenleistung im Sinne des Schenkungsteuerrechts darstellt (Az. II R 48/21). Solche Ansprüche - wie Zugewinnausgleich oder sonstige nacheheliche Ansprüche (wie z. B. der Anspruch auf nachehelichen Unterhalt) - würden erst im Zeitpunkt der Beendigung der Ehe durch Scheidung entstehen und seien vorab weder sicher noch bezifferbar. Da vorliegend der Kläger das Grundstück ohne einklagbare Gegenleistung übertrug, liege eine freigebige Zuwendung nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG vor

 

Vermögensverlust durch Trickbetrug: Kein Steuerabzug als außergewöhnliche Belastung

 

Das Finanzgericht (FG) Münster hat entschieden, dass Opfer eines Trickbetrugs einen Vermögensverlust nicht als außergewöhnliche Belastung in der Einkommensteuer geltend machen können.

Hintergrund

Eine 77-jährige Frau erhielt einen Anruf von einem angeblichen Rechtsanwalt. Dieser behauptete, ihre Tochter habe einen tödlichen Verkehrsunfall verursacht. Die Frau solle eine Untersuchungshaft durch Zahlung einer Kaution von 50.000 EUR verhindern. Aus Angst gab sie das Geld einem Boten.

Nachdem sie den Betrug erkannte, erstattete sie Strafanzeige. Das Verfahren wurde jedoch eingestellt, da die Täter nicht ermittelt werden konnten.

Entscheidung

Die Klägerin wollte den Verlust in ihrer Steuererklärung als außergewöhnliche Belastung absetzen. Das Finanzamt lehnte dies ab – und auch das Finanzgericht Münster gab der Klage nicht statt. Begründung:

  • Allgemeines Lebensrisiko: Betrugsverluste gehören zum allgemeinen Lebensrisiko. Sie sind nicht außergewöhnlich im steuerlichen Sinne.
  • Keine Zwangsläufigkeit: Die Klägerin war nicht gezwungen, die Zahlung zu leisten; es bestanden zumutbare Handlungsalternativen.
  • Kein lebensnotwendiger Bedarf: Das Geld hatte die Klägerin als liquide Mittel zur Verfügung gehabt.

 Auch wenn ein Trickbetrug emotional belastend ist, gilt der Vermögensverlust steuerlich nicht als außergewöhnliche Belastung. Das Gericht hat die Revision zum Bundesfinanzhof (BFH) zugelassen, sodass eine endgültige Entscheidung noch aussteht.

 

 

Doppelte Haushaltsführung im Ausland: Unterkunftskosten eines Beamten

 

Die Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) klärt, in welchem Umfang ein Beamter, der im Ausland arbeitet, seine Unterkunftskosten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung steuerlich absetzen kann. Der BFH stellt klar: Wenn der Dienstherr die Kosten für eine Wohnung im Ausland als notwendig anerkennt, dürfen diese grundsätzlich in voller Höhe als Werbungskosten geltend gemacht werden.

Hintergrund

Ein Beamter des Auswärtigen Amts war im Streitjahr in einer Botschaft im Ausland tätig. Dort mietete er eine etwa 200 m² große Wohnung an. Der Dienstherr akzeptierte die Kosten für diese Wohnung vollständig, da die Miete dem ortsüblichen Preis entsprach. Zusätzlich zu seinem Grundgehalt erhielt der Beamte steuerfreie Auslandsbezüge und einen Mietzuschuss.

In seiner Steuererklärung machte der Beamte die vollen Unterkunftskosten als Werbungskosten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung geltend.

Das Finanzamt erkannte jedoch nur die Kosten für eine kleinere Wohnung (140 m²) abzüglich des Mietzuschusses an. Einspruch und Klage des Beamten blieben zunächst erfolglos.

Entscheidung

Der BFH gab dem Beamten Recht. Die Unterkunftskosten dürfen nicht pauschal auf eine bestimmte Wohnungsgröße begrenzt werden, wenn der Dienstherr die tatsächlichen Kosten als notwendig anerkennt. Entscheidend ist, dass die Wohnung angemessen ist und die Kosten objektiv erforderlich sind.

Eine doppelte Haushaltsführung liegt vor, wenn ein Arbeitnehmer außerhalb des Ortes seiner ersten Tätigkeitsstätte einen eigenen Hausstand unterhält und am Arbeitsort wohnt. Die dadurch entstehenden Mehraufwendungen, wie z.B. Miete für eine Zweitwohnung, können als Werbungskosten abgesetzt werden.

Erhält der Arbeitnehmer steuerfreie Auslandszulagen, dürfen die Werbungskosten nur anteilig abgezogen werden. Der nicht abziehbare Anteil richtet sich nach dem Verhältnis der steuerfreien Einnahmen zu den Gesamteinnahmen. Die verbleibenden Unterkunftskosten sind jedoch in voller Höhe als Werbungskosten im Rahmen der doppelten Haushaltsführung abziehbar, ohne dass eine weitere Kürzung erfolgt.

 

 

Personal, Unternehmen, Weihnachten

 

1. Weihnachtsfeier: Das Finanzamt feiert mit

 

Zum Jahresende laden viele Betriebe ihre Mitarbeitenden zur Weihnachtsfeier ein. Gemeinsames Feiern stärkt das Team und die Bindung ans Unternehmen – doch auch hier hat das Finanzamt ein Wörtchen mitzureden.

Eine Weihnachtsfeier zählt steuerlich als sogenannte Betriebsveranstaltung, wenn

  • sie auf betrieblicher Ebene organisiert wird und
  • sich der Teilnehmerkreis überwiegend aus Beschäftigten und deren Begleitpersonen zusammensetzt. Auch Leiharbeitnehmende oder Mitarbeitende anderer Konzernunternehmen können dazugehören.

Nur dann gelten die steuerlichen Begünstigungen.

Ermittlung der Kosten für die Weihnachtsfeier

Die Planung einer Weihnachtsfeier muss deshalb gut durchdacht sein. Bleiben die Gesamtkosten der Feier unter 110 EUR brutto pro Teilnehmer, ist der geldwerte Vorteil für die Beschäftigten steuer- und sozialversicherungsfrei. Überschreiten die Kosten diesen Betrag, muss der übersteigende Teil als Arbeitslohn versteuert werden. Die Kosten der Begleitperson werden dabei dem jeweiligen Mitarbeiter zugerechnet.

Wichtig ist auch: Liegen die Aufwendungen über 110 EUR pro Teilnehmer, ist der Vorsteuerabzug ausgeschlossen.

In die Berechnung fließen alle Aufwendungen ein – etwa für Essen, Getränke, Musik, Raummiete, Geschenke oder Fahrtkosten. Der Freibetrag gilt pro Veranstaltung und für maximal zwei Betriebsfeiern im Jahr.

Pauschalbesteuerung

Wird der Freibetrag überschritten, kann der Arbeitgeber die Lohnsteuer pauschal mit 25 % übernehmen. Wichtig ist eine sorgfältige Kostenermittlung, damit die Weihnachtsfeier nicht zur steuerlichen Stolperfalle wird.

Tipp: Ob eine Weihnachtsfeier steuerlich begünstigt ist, hängt von der konkreten Ausgestaltung ab. Eine steuerliche Beratung bei der Planung kann helfen, Freibeträge optimal zu nutzen und Steuernachforderungen zu vermeiden.

 

2. Weihnachtsgeld richtig verstehen

 

In vielen Betrieben erhalten Mitarbeitende ein Weihnachtsgeld ausgezahlt. Doch wie ist das lohnsteuerlich und sozialversicherungsrechtlich einzuordnen?

Viele Beschäftigte freuen sich jedes Jahr über ein Weihnachtsgeld. Etwa die Hälfte aller Arbeitnehmer in Deutschland bekommen diese Sonderzahlung. Bei tarifgebundenen Betrieben sind es sogar über 85 Prozent.

Was ist Weihnachtsgeld?

Das Weihnachtsgeld ist eine freiwillige Zusatzleistung des Arbeitgebers zum normalen Gehalt. Es wird häufig im November zusammen mit dem Monatslohn ausgezahlt. Ein gesetzlicher Anspruch auf Weihnachtsgeld besteht nicht.

Wann besteht ein Anspruch?

Ein Anspruch kann sich aber aus einem Tarifvertrag, einer Betriebsvereinbarung oder aus dem Arbeitsvertrag ergeben.

Auch wenn der Arbeitgeber über mehrere Jahre regelmäßig Weihnachtsgeld gezahlt hat, kann daraus eine sogenannte „betriebliche Übung“ entstehen. Wer das vermeiden will, sollte bei der Zahlung ausdrücklich auf die Freiwilligkeit hinweisen („freiwillig und ohne Rechtsanspruch für die Zukunft“).

Wie wird Weihnachtsgeld behandelt?

Das Weihnachtsgeld zählt zum steuerpflichtigen Arbeitslohn. Es wird als sogenannter sonstiger Bezug versteuert – ähnlich wie das Urlaubsgeld. In der Sozialversicherung gilt es als Einmalzahlung. Damit unterliegt es ebenfalls der Beitragspflicht, allerdings nur bis zur jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze.

Fazit: Das Weihnachtsgeld ist eine schöne Anerkennung für die geleistete Arbeit im Jahr. Arbeitgeber können damit Motivation und Wertschätzung zeigen. Wichtig ist jedoch, die rechtlichen und steuerlichen Regelungen im Blick zu behalten.

 

3. Weihnachtsgeschenke an Mitarbeiter und Geschäftsfreunde

 

Zum Jahresende nutzen viele Unternehmen die Gelegenheit, Geschäftspartnern oder Mitarbeitenden mit einem Weihnachtsgeschenk eine Freude zu machen. Betriebe müssen dabei jedoch auch an das Finanzamt denken: Nicht jedes Präsent bleibt steuerfrei.

Steuerlich wird unterschieden, ob es sich um Geschenke an Geschäftspartner oder Mitarbeitende handelt. Wichtig: Ein Geschenk ist an keine Gegenleistung gebunden.

Geschenke an Geschäftspartner

Geschenke an Geschäftsfreunde sind bis zu 50 EUR pro Jahr und Person als Betriebsausgaben abziehbar. Werden mehrere Geschenke an dieselbe Person gemacht, zählt der Gesamtwert. Wichtig: Wird die Grenze überschritten, ist der gesamte Betrag nicht mehr abziehbar.

Grundsätzlich müsste der Empfänger das Geschenk als Betriebseinnahme versteuern. Unternehmen können dies aber übernehmen – mit der sogenannten Pauschalversteuerung nach § 37b Einkommensteuergesetz. Damit bleiben dem Geschäftspartner unangenehme Steuerfragen erspart. Wichtig ist eine ordentliche Dokumentation, denn gerade bei Betriebsprüfungen wird hier genau hingeschaut.

Geschenke an Mitarbeitende

Erhalten Mitarbeitende von ihrem Arbeitgeber ein Weihnachtsgeschenk, so sind die Betriebsausgaben dafür abziehbar. Sachzuwendungen bis 50 EUR im Monat bleiben sogar steuerfrei. Wird der Betrag überstiegen, fällt Steuer an. Übersteigt der Wert die Grenze, kann der Arbeitgeber auch hier die Steuer pauschal übernehmen (§ 37b EStG).

Übrigens: Eine Aufmerksamkeit an Mitarbeitende aus persönlichem Anlass kann zusätzlich steuerfrei bleiben, wenn sie die 60-EUR-Grenze nicht übersteigt – beispielsweise ein Geschenk zum Geburtstag oder zur Hochzeit.

Tipp: Achten Sie auf eine sorgfältige Dokumentation und Belege. So bleiben die Weihnachtsgeschenke nicht nur eine nette Geste, sondern auch steuerlich gut geregelt.


 

Auskunftsanspruch bei anonymer Anzeige gegenüber dem Finanzamt

 

Der BFH hat entschieden, dass Steuerpflichtige grundsätzlich keinen Anspruch auf Auskunft über den Inhalt einer anonymen Anzeige beim Finanzamt haben, wenn das Geheimhaltungsinteresse der Behörde und der Schutz des Anzeigenden überwiegen. Auch wenn die Anzeige personenbezogene Daten enthält, kann das Auskunftsrecht nach der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) eingeschränkt sein.

Hintergrund
Eine Personengesellschaft betrieb ein Restaurant. Nach einer anonymen Anzeige führte das Finanzamt eine sogenannte Kassen-Nachschau durch. Dabei wurden keine steuerlichen Verstöße festgestellt und es gab keine Nachforderungen. Die Gesellschaft wollte daraufhin wissen, was genau in der anonymen Anzeige stand, und beantragte Einsicht in die Unterlagen beim Finanzamt. Das Finanzamt lehnte dies ab.

Auch nach weiteren Anträgen und Einsprüchen blieb das Finanzamt bei seiner Ablehnung. Die Gesellschaft berief sich auf das Recht auf Auskunft über personenbezogene Daten nach Art. 15 DSGVO. Sie wollte insbesondere wissen, ob und welche Informationen über sie in der Anzeige enthalten waren.

Entscheidung
Der BFH wies die Klage ab. Nach Ansicht des Gerichts besteht kein Anspruch auf Auskunft über den Inhalt der anonymen Anzeige, wenn das Geheimhaltungsinteresse des Finanzamts und der Schutz der Identität des Anzeigenden schwerer wiegen als das Informationsinteresse des Betroffenen.

Personenbezogene Daten sind alle Informationen, die sich auf eine bestimmte oder bestimmbare Person beziehen. Dazu zählen auch Angaben in einer Anzeige, die auf den Steuerpflichtigen hinweisen. Grundsätzlich kann ein Steuerpflichtiger nach Art. 15 DSGVO Auskunft über solche Daten verlangen.

Das Auskunftsrecht ist jedoch nicht grenzenlos. Die Finanzbehörde muss abwägen, ob das Interesse des Steuerpflichtigen an der Information schwerer wiegt als das Interesse an Geheimhaltung und Identitätsschutz des Anzeigenden.

Im entschiedenen Fall hat das Finanzamt nachvollziehbar dargelegt, dass der Schutz des Anzeigenden und das behördliche Interesse an Vertraulichkeit überwiegen. Die Klägerin war bereits mehrfach Ziel anonymer Anzeigen, sodass ein berechtigtes Interesse an Identitätsschutz bestand.

 

 

Wiedereinsetzung bei verspätetem Einspruch per E-Mail

 

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass ein verspätet eingegangener Einspruch per E-Mail unter bestimmten Voraussetzungen nachträglich zugelassen werden kann, auch wenn keine Lesebestätigung angefordert wurde.

Hintergrund

Das Finanzamt hatte die Einkommensteuer eines Steuerpflichtigen festgesetzt, dabei aber nicht alle Werbungskosten anerkannt. Der Steuerpflichtige legte über seinen Vertreter per E-Mail Einspruch ein und beantragte eine Änderung des Bescheids.

Das Finanzamt lehnte den Antrag ab und teilte später mit, dass der Einspruch per E-Mail nicht eingegangen sei. Erst nach Ablauf der Einspruchsfrist ging ein weiterer Einspruch ein, den das Finanzamt als verspätet und damit unzulässig verwarf. Auch eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde abgelehnt.

Das Finanzgericht (FG) gab der Klage des Steuerpflichtigen statt. Das Finanzamt legte dagegen Revision beim BFH ein.

Entscheidung

Der BFH bestätigte die Entscheidung des Finanzgerichts: Die Revision des Finanzamts blieb erfolglos.

Nach der Abgabenordnung (§ 355 AO) muss ein Einspruch innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Steuerbescheids beim Finanzamt eingehen.

Der Versand einer einfachen E-Mail ohne Lesebestätigung beweist nicht, dass die E-Mail tatsächlich beim Finanzamt angekommen ist. Auch wenn der Absender den Versand nachweisen kann, reicht das nicht aus. Im Streitfall konnte der Steuerpflichtige den rechtzeitigen Zugang des Einspruchs nicht nachweisen.

Trotzdem entschied der BFH, dass dem Steuerpflichtigen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren ist:

  • Wer ohne eigenes Verschulden eine Frist versäumt, kann beantragen, so gestellt zu werden, als wäre die Frist eingehalten worden (§ 110 AO).
  • Das Verschulden eines Vertreters (z. B. Steuerberater) wird dem Steuerpflichtigen zugerechnet.
  • Der Antrag auf Wiedereinsetzung muss innerhalb eines Monats nach Wegfall des Hindernisses gestellt und die versäumte Handlung (hier: der Einspruch) nachgeholt werden.

Im konkreten Fall lag kein Verschulden vor, weil der Einspruch per E-Mail ohne Lesebestätigung verschickt wurde. Das Unterlassen einer Lesebestätigung ist für die Frage des Verschuldens unerheblich. Deshalb hätte das Finanzamt dem Steuerpflichtigen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewähren und den Einspruch als zulässig behandeln müssen.

Das bedeutet für die Praxis: Ein Einspruch per E-Mail sollte möglichst mit Anforderung einer Lesebestätigung versendet werden. Kommt es dennoch zu einer Fristversäumnis ohne eigenes Verschulden, besteht die Möglichkeit, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu beantragen. Das Unterlassen einer Lesebestätigung allein steht dem nicht entgegen.

 

Bundesfinanzhof entschied zu Anforderungen an eine Rechnung

 

Der Bundesfinanzhof stellte klar, dass schon ein Dokument mit Aussteller, Empfänger, Leistungsbeschreibung, Entgelt und gesondertem Umsatzsteuer-Ausweis eine „Rechnung“ sein kann, auch wenn tatsächlich keine eigene Leistung abgerechnet wird. Weist ein bloßes Zahlungspapier offen Umsatzsteuer aus und erweckt damit den Eindruck einerLeistungsabrechnung, kann es als „Rechnung“ gem. § 14c Abs. 2 UStG gelten - mit der Folge einer Steuerschuld des Ausstellers (Az. XI R 4/22).


Die „Abforderungsschreiben“ enthielten im Streitfall zwar keine eigenständige Leistungsbeschreibung, verwiesen jedoch auf Angebote, Bestellungen, Projektbezeichnungen und „Lieferdaten“. Ausschlaggebend war, dass der offene Umsatzsteuerausweis in einem an sich bloßen Zahlungspapier überflüssig und widersprüchlich war und den Anschein einer Leistungsabrechnung vermittelte. Damit war die Gefahr eines unberechtigten Vorsteuerabzugs nicht ausgeschlossen. Folglich sind die „Abforderungsschreiben“ als Rechnungen i. S. d. § 14c Abs. 2 UStG zu qualifizieren.
Hintergrund
Wer in einer Rechnung einen Steuerbetrag gesondert ausweist, obwohl er zum gesonderten Ausweis der Steuer nicht berechtigt ist (unberechtigter Steuerausweis), schuldet den ausgewiesenen Betrag (§ 14c Abs. 2 Satz 1
UStG). Das Gleiche gilt, wenn jemand wie ein leistender Unternehmer abrechnet und einen Umsatzsteuerbetrag gesondert ausweist, obwohl er nicht Unternehmer ist oder eine Lieferung oder sonstige Leistung nicht ausführt (§14c Abs. 2 Satz 2 UStG).

 

Neues Schreiben zur Steuerermäßigung für eine energetische Gebäudesanierung

Steuerpflichtige, die ihre Immobilie zu eigenen Wohnzwecken nutzen, können unter den Voraussetzungen des § 35c Einkommensteuergesetz (EStG) eine Steuerermäßigung für durchgeführte energetische Maßnahmen im Rahmen ihrer Einkommensteuererklärung beantragen. Zu den Anwendungsfragen hatte das Bundesfinanzministerium bereits 2021 ein
Schreiben veröffentlicht, das nun in einer überarbeiteten Fassung vorliegt. 
In dem 33 Seiten umfassenden Schreiben stellt das Bundesfinanzministerium nun ausdrücklich klar, dass auch eine Wohnflächenerweiterung begünstigt ist. In der Rz. 3 heißt es: Wird im Zusammenhang mit der energetischen Sanierung eines zu eigenen Wohnzwecken genutzten eigenen Gebäudes die Wohnfläche erweitert, können auch die an der Erweiterung durchgeführten energetischen Maßnahmen der steuerlichen Förderung nach § 35c EStG unterfallen.
Als Beispiele nennt das Bundesfinanzministerium eine Gaube, eine Dachgeschossaufstockung oder einen Anbau. (Quelle: BMF-Schreiben vom 21.08.2025)
 

 

 

Stand: 31.10.2025: Alle Informationen und Angaben in dieser Mandanten-Information haben wir nach bestem Wissen zusammengestellt. Sie erfolgen jedoch ohne Gewähr. Diese Information kann eine individuelle Beratung im Einzelfall nicht ersetzen.