Aktuelles Steuer- und Sozialrecht in der Kurzübersicht

 

 

Aktuelle Mandanteninformationen

 

 

Die Mandanteninformation für Oktober 2026

  • Geplantes Einkommensteuerreformgesetz 2027
  • Sonderausgabenabzug für Beiträge an Schulförderverein
  • Sonderabschreibung nach § 7b EStG bei Umbaumaßnahmen eines Doppelhauses
  • Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen bei Miteigentum
  • Geplantes Jahressteuergesetz 2026
  • Rückgängigmachung eines Investitionsabzugsbetrages bei einer Photovoltaikanlage
  • Urlaubsabgeltung bei Minijobs - Was Arbeitgeber wissen sollten!
  • Pensionsverpflichtung als verdeckte Gewinnausschüttung
  • Anwendung der sog. ISt-Versteuerung bei Betriebsvermögensvergleich
  • Absetzung für außergewöhnliche Abnutzung bei Bausubstanzschäden
  • Grundsteuer-Aufteilung bei gemischt genutzten Grundstücken mit unterschiedlichen Baujahren

 

Alle Beiträge sind nach bestem Wissen erstellt. Eine Haftung für den Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden. Die Hinweise und Informationen können eine fundierte Beratung durch Fachleute nicht ersetzen.

Geplantes Einkommensteuerreformgesetz 2027

 

Der Gesetzgeber plant mit dem Einkommensteuerreformgesetz 2027 (EStRefG 2027) eine Reihe steuerlicher Entlastungen für Arbeitnehmer und Familien.

 

Hintergrund

Es liegt ein Entwurf für ein Einkommensteuerreformgesetz 2027 (EStRefG 2027) vor. Die Initiative soll langfristig das Arbeitskräfte- und Wachstumspotenzial stärken. Hierfür sieht das geplante Gesetz steuerliche Entlastungen aber auch Maßnahmen zur Gegenfinanzierung.

Das Gesetz muss, bis es in Kraft tritt, noch das Gesetzgebungsverfahren durchlaufen: die Verabschiedung im Bundestag und Zustimmung des Bundesrats stehen noch aus.

 

Geplante Änderung

Inhaltlich hervorzuheben sind insbesondere folgende geplante Anpassungen ab 2027:

  • Anhebung des maximal zulässigen Grundlohns bei steuerlich begünstigten Sonn- und Feiertagszuschlägen von 50 EUR auf 75 EUR
  • Anhebung des Arbeitnehmer-Pauschbetrags von 1.230 EUR auf 1.430 EUR
  • Anhebung des Grundfreibetrags von 12.348 EUR auf 12.564 EUR (ab 2028: 12.900 EUR)
  • Anhebung des Kinderfreibetrags je Elternteil von 3.414 EUR auf 3.564 EUR (ab 2028: 3.654 EUR)
  • Anhebung des Kindergeldes von 259 EUR auf 267 EUR monatlich (ab 2028: 272 EUR)

Gleichzeitig sind folgende Maßnahmen zur Gegenfinanzierung, Setzen von Arbeitsanreizen und Standortförderung vorgesehen:

  • Absenkung der abzugsfähigen Aufwendungen für Handwerkerleistungen
  • Anhebung des Pauschsteuersatzes bei Mini-Jobs von 2 % auf 5 %
  • Einführung eines besonderen gewerbesteuerlichen Zerlegungsmaßstabes für Betreiber von Rechenzentren

 

 

Sonderausgabenabzug für Beiträge an Schulförderverein

 

Zahlen Eltern Beiträge an den Förderverein der Schule ihres Kindes, können diese steuerlich als Schulgeld absetzbar sein – vorausgesetzt, das Geld fließt nachweislich in den normalen Schulbetrieb. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 3. Juni 2026 (Az. X R 27/23) klargestellt, dass es dabei nicht auf die formelle Bezeichnung der Zahlung ankommt, sondern auf ihren wirtschaftlichen Zweck.

 

Hintergrund 

Ein Ehepaar hatte zwei Kinder, die eine staatlich anerkannte Privatschule (Ersatzschule) in freier Trägerschaft besuchten. Die Familie war Mitglied im Förderverein der Schule und zahlte im Jahr 2019 insgesamt 1.000 EUR an diesen Verein (vier Beiträge à 250 EUR). Der Förderverein leitete die gesammelten Elternbeiträge – insgesamt 25.710 EUR – zweckgebunden an den Schulträger weiter (29.465 EUR), der damit seinen Eigenanteil an den Schulbetriebskosten von insgesamt 58.359 EUR teilweise finanzierte.

Die Eltern machten die 1.000 EUR als Schulgeld im Sinne von § 10 Abs. 1 Nr. 9 Einkommensteuergesetz (EStG) als Sonderausgaben in ihrer Steuererklärung geltend. Das Finanzamt lehnte den Abzug ab: Die Vereinssatzung erlaube es dem Förderverein, Mittel auch für Zwecke zu verwenden, die über den reinen Schulbetrieb hinausgehen – etwa für Studienreisen, Schullandaufenthalte oder Arbeitsmaterialien. Es sei daher nicht sichergestellt, dass die Beiträge ausschließlich dem normalen Schulbetrieb zugutekämen.

Das Finanzgericht Münster gab den Klägern recht. Das Finanzamt legte daraufhin Revision beim BFH ein.

 

Entscheidung 

Der BFH wies die Revision zurück: Die Beiträge sind als Schulgeld nach § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG absetzbar – 30 % des Schulgeldes, maximal 5.000 EUR jährlich. Ausgenommen bleiben Kosten für Unterkunft, Betreuung und Verpflegung.

Entscheidend ist nicht die Bezeichnung einer Zahlung, sondern ihr wirtschaftlicher Zweck. Ob Schulgeld direkt an die Schule oder über einen Förderverein an den Schulträger fließt, ist steuerlich unerheblich – solange das Geld nachweislich dem normalen Schulbetrieb dient.

Dieser Nachweis kann auf zwei Wegen geführt werden: durch eine entsprechende Regelung in der Vereinssatzung oder – fehlt eine solche – durch einen Einzelfallnachweis, etwa eine Bescheinigung des Fördervereins oder Schulträgers über die tatsächliche Mittelverwendung. Im vorliegenden Fall wurde dieser Nachweis erfolgreich durch eine Bescheinigung des Fördervereins erbracht.

 

 

Sonderabschreibung nach § 7b EStG bei Umbaumaßnahmen eines Doppelhauses

 

Das FG Düsseldorf hat entschieden, dass die Sonderabschreibung für Mietwohnungsneubau nach § 7b EStG auch bei der Trennung langfristig verbundener Doppelhaushälften gewährt werden kann, wenn dadurch eine neue, zusätzliche Wohneinheit entsteht. Zugleich verdeutlicht das Urteil: Wer Fehler im Steuerbescheid nicht fristgerecht per Einspruch rügt, riskiert den endgültigen Verlust seines Korrekturanspruchs.

 

Hintergrund

Ein Ehepaar besaß zwei Doppelhaushälften, die 2001 baulich zu einem großen Einfamilienhaus verbunden wurden. Diese Nutzung als eine einzige große Wohnung bestand 20 Jahre lang.

Im Jahr 2021 trennten die Eigentümer das Haus wieder in zwei Wohnungen, wovon eine vermietet wurde. Für die Umbaukosten machten sie die Sonderabschreibung nach § 7b EStG geltend. Das Finanzamt lehnte ab mit der Begründung, es sei keine „neue Wohnung“ entstanden, sondern nur der alte Zustand (zwei Wohnungen) wiederhergestellt worden. Hiergegen klagte das Ehepaar.

 

Entscheidung

Das FG Düsseldorf gab den Klägern (Ehepaar) im Wesentlichen Recht. Maßgeblich für die Beurteilung ist der Zustand unmittelbar vor der Trennung im Jahr 2021: Zu diesem Zeitpunkt existierte nur eine einzige Wohneinheit – nach der Trennung hingegen zwei. Da der verbundene Zustand sich über mehr als 20 Jahre verfestigt hatte und Verbindung und Trennung in keinerlei sachlichem oder zeitlichem Zusammenhang standen, lag eine „neue, bisher nicht vorhandene Wohnung" im Sinne des § 7b EStG vor. Auch der Gesetzeszweck – die Schaffung zusätzlichen, bezahlbaren Wohnraums für den Mietmarkt – wurde erfüllt. Das Gericht stützte sich dabei auf ein BFH-Urteil vom 12.08.2025 (Az. IX R 24/24), das vergleichbare Grundsätze für Abriss und Neubau aufgestellt hatte, und übertrug diese auf die Verbindung und Trennung von Doppelhaushälften.

Die Bemessungsgrundlage der Sonderabschreibung betrug nach Abzug einer staatlichen Beihilfe von 12.000 EUR insgesamt 399.941 EUR, woraus eine jährliche Sonderabschreibung von 19.998 EUR resultierte.

Allerdings war die Korrektur für die Jahre 2021 und 2022 begrenzt, da die Kläger gegen die ursprünglichen Bescheide nicht fristgerecht Einspruch eingelegt hatten. Das Gericht wertete dies als grobes Verschulden, denn ein einfacher Abgleich der Bescheide mit den eingereichten Unterlagen hätte den Fehler offenbart.

 

 

Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen bei Miteigentum

 

Wer eine energetische Sanierungsmaßnahme an einem Haus durchführt, das ihm nur anteilig gehört, kann die Steuerermäßigung für energetische Sanierungsmaßnahmen nur entsprechend seinem Miteigentumsanteil geltend machen – unabhängig davon, wer die Kosten tatsächlich bezahlt hat.

 

Hintergrund 

Der Kläger bewohnte mit seiner Familie ein Einfamilienhaus, das ihm nach der Erbschaft von seinem Vater zu 1/4 gehörte. Die restlichen Miteigentumsanteile gehörten der Mutter des Klägers.

Nach dem Tod seines Vaters ließ der Kläger eine Mini-Kraft-Wärme-Kopplungsanlage (KWK-Anlage) in dem Objekt einbauen. Die Kosten dafür zahlte er allein. Da es sich um eine Maßnahme zur energetischen Sanierung handelte, kam eine Steuerermäßigung für die Aufwendungen in Betracht (§ 35c EStG). Die ausführende Firma erteilte dem Kläger hierfür auch eine entsprechende Bescheinigung.

In seiner Steuererklärung machte der Kläger die Steuerermäßigung für seine Aufwendungen geltend. Angaben zum Miteigentum machte er hingegen nicht.

Das Finanzamt berücksichtigte dies zunächst wie erklärt. Später änderte das Finanzamt den Bescheid jedoch: Die Steuerermäßigung nach § 35c EStG wurde nicht mehr in voller Höhe, sondern nur noch in Höhe des Miteigentumsanteils (1/4) berücksichtigt.

Ein Einspruchsverfahren verlief erfolglos.

 

Entscheidung 

Das Finanzgericht (FG) urteilte, dass die Klage unbegründet war und das Finanzamt die Steuerermäßigung zutreffend nur in Höhe des dem Kläger zustehenden Miteigentumsanteils gewährt hat. Das Finanzamt durfte den Bescheid ändern, da die Eigentumsverhältnisse erst später bekannt wurden.

Die Steuerermäßigung für energetische Sanierungsmaßnahmen kommt grundsätzlich in Frage, wenn Sanierungsobjekt und Maßnahme bestimmte Anforderungen erfüllen. Je begünstigtem Objekt beträgt der Höchstbetrag der Steuerermäßigung 40.000 EUR. Sind mehrere Personen Eigentümer, kann die Steuerbegünstigung für das begünstigte Objekt insgesamt jedoch nur einmal in Anspruch genommen werden.

Eine Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen ist nicht zu gewähren, wenn für die Maßnahme bereits eine Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen (§ 35a EStG) in Anspruch genommen wird.

Daher ist es nach Auffassung des FG rechtmäßig, dass der Kläger die von ihm getragenen Aufwendungen für den Einbau der KWK-Anlage nur zu ¼ in Anspruch nehmen kann. Dabei komme es nicht auf das Verhältnis der Wohnflächen, sondern auf den Miteigentumsanteil an. Der verbleibende Teil der Kosten könne auch nicht als Handwerkerleistungen berücksichtigt werden.

 

 

Geplantes Jahressteuergesetz 2026

 

Der Gesetzgeber hat den Regierungsentwurf zum Jahressteuergesetz 2026 vorgelegt. Der Entwurf enthält zahlreiche Anpassungen an aktuelle Rechtsprechung und EU-Recht.

 

Hintergrund 

Im deutschen Steuerrecht hat sich in verschiedenen Bereichen Änderungsbedarf ergeben. Beispielsweise müssen Gesetze an die aktuelle Rechtsprechung von Gerichten sowie an das EU-Recht angepasst werden.

Daneben enthält der Gesetzentwurf Regelungen zu Verfahrens- und Zuständigkeitsfragen und redaktionelle Anpassungen (z. B. Fehlerkorrekturen, Folgeänderungen).

Das Gesetz muss, bis es in Kraft tritt, noch das Gesetzgebungsverfahren durchlaufen: Verabschiedung im Bundestag und Zustimmung des Bundesrats stehen noch aus.

 

Geplante Änderung

Inhaltlich hervorzuheben sind insbesondere folgende geplante Regelungen:

  • Erleichterung bei der Quellensteuer auf Lizenzgebühren
  • Anhebung der Anmeldeschwelle im Rahmen des Forschungszulagengesetzes von 15 Mio. EUR auf 25 Mio. EUR
  • Anpassung des Zinssatzes für die Vollverzinsung von Steuernachzahlungen und -erstattungen auf 0,3 % monatlich

Quellensteuer: Hier geht es um Fälle, in denen ein inländisches Unternehmen (z. B. Verlag, Plattenfirma) Vergütungen an beschränkt steuerpflichtige Personen zahlt (z. B. ausländische Journalisten, Musiker). Normalerweise muss das inländische Unternehmen dann Steuer für die Vergütung einbehalten. Von dieser Pflicht können sich die Unternehmen befreien lassen (Freistellungsbescheinigung oder Freistellungsbescheid).

Wenn es sich um Kleinbeträge handelt, ist eine amtliche Bescheinigung jedoch nicht erforderlich. Die Freigrenze hierfür soll mit dem JStG 2026 von 10.000 EUR auf 100.000 EUR angehoben werden.

Weitere Neuregelungen:

  • Elektronische Bekanntgabe von Steuerbescheiden soll zum Standard werden
  • Freibeträge für Kinder und Ausbildungsfreibetrag sollen für Kinder mit Wohnsitz in der EU/EWR ungekürzt gewährt werden
  • Die umsatzsteuerliche Organschaft wird neugeregelt und soll in Zukunft nur auf ausdrückliche Erklärung eintreten

Elektronische Bekanntgabe: Bescheide sollen in Zukunft immer elektronisch zugestellt werden, wenn es ein aktives ELSTER-Nutzerkonto gibt. Das gilt auch dann, wenn der Steuerberater die Erklärung elektronisch einreicht, aber keine ausdrückliche Empfangsvollmacht hat.

 

 

Rückgängigmachung eines Investitionsabzugsbetrages bei einer Photovoltaik-Anlage

 

Wer 2021 einen Investitionsabzugsbetrag (IAB) für eine Photovoltaikanlage gebildet hat, muss diesen unter Umständen rückwirkend auflösen – selbst wenn die Anlage später wie geplant errichtet wurde. Das Finanzgericht Köln hat dies mit Urteil vom 23. Juni 2026 (Az. 15 K 1110/25) bestätigt. Entscheidend war dabei ein Versäumnis der Klägerin, das sich im Nachhinein als vermeidbar erwiesen hätte.

 

Hintergrund 

Eine Steuerpflichtige plante im Jahr 2021 die Errichtung einer Photovoltaikanlage mit einer Leistung von maximal 30 Kilowatt Peak (kWp) auf einer ihr gehörenden Gewerbeimmobilie. Um die geplante Investition steuerlich vorzufinanzieren, bildete sie im Jahr 2021 einen sogenannten Investitionsabzugsbetrag (IAB) nach § 7g Einkommensteuergesetz (EStG). Der IAB ist ein steuerliches Instrument, das es Unternehmern ermöglicht, vor der eigentlichen Anschaffung eines Wirtschaftsguts bereits einen Teil der Kosten gewinnmindernd abzuziehen – mit der Erwartung, dass das Wirtschaftsgut in den folgenden drei Jahren tatsächlich angeschafft und der IAB dann gewinnerhöhend „hinzugerechnet" wird.

Ab dem 1. Januar 2022 wurden kleinere Photovoltaikanlagen bis 30 kWp durch § 3 Nr. 72 EStG vollständig von der Einkommensteuer befreit. Die Anlage der Klägerin wurde 2023 errichtet und am 7. März 2024 in Betrieb genommen – und fiel damit in den Anwendungsbereich dieser Steuerbefreiung.

Das Finanzamt erließ daraufhin einen Änderungsbescheid für das Jahr 2021 und machte den ursprünglich gewährten IAB rückwirkend rückgängig. Die Klägerin legte Einspruch ein, der jedoch als unbegründet zurückgewiesen wurde.

 

Entscheidung 

Das Finanzgericht Köln wies die Klage ab und bestätigte die Rückgängigmachung des IAB. Nach § 7g Abs. 3 EStG ist ein IAB rückgängig zu machen, wenn er nicht innerhalb von drei Jahren nach seiner Bildung gewinnerhöhend hinzugerechnet wurde. Diese Frist war mit Ablauf des Jahres 2024 verstrichen, ohne dass eine Hinzurechnung erfolgt war – weder durch die Klägerin noch durch das Finanzamt. Die Rückgängigmachung war damit nicht allein Folge der Steuerbefreiung, sondern unmittelbare Konsequenz der ausgebliebenen Hinzurechnung.

Das Gericht wies ausdrücklich darauf hin, dass die Klägerin die Rückgängigmachung möglicherweise hätte verhindern können, wenn sie spätestens im Jahr der Inbetriebnahme 2024 eine gewinnerhöhende Hinzurechnung erklärt und diese nötigenfalls im Rechtsbehelfsverfahren durchgesetzt hätte. Verfassungsrechtliche Einwände ließ das Gericht nicht gelten: Da § 3 Nr. 72 EStG eine begünstigende Regelung ist, greift das Rückwirkungsverbot nicht. Die Revision wurde zugelassen, da die Rechtsfrage höchstrichterlich noch nicht abschließend geklärt ist.

 

 

Urlaubsabgeltung bei Minijobs - Was Arbeitgeber wissen sollten!

 

Auch geringfügig Beschäftigte haben Anspruch auf bezahlten Urlaub. Wird dieser Urlaub bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr in Freizeit gewährt, muss er ausgezahlt werden – die sogenannte Urlaubsabgeltung. Dabei sind einige sozialversicherungsrechtliche Besonderheiten zu beachten.

 

Hintergrund 

Geringfügig entlohnte Beschäftigte – sogenannte Minijobber – haben denselben gesetzlichen Urlaubsanspruch wie andere Arbeitnehmer. Bei einer Sechstagewoche stehen ihnen mindestens 24 Werktage Urlaub pro Jahr zu, was vier Arbeitswochen entspricht. Tarifvertragliche oder arbeitsvertragliche Regelungen können diesen Anspruch erhöhen.

Zusätzlich gilt der Gleichbehandlungsgrundsatz: Erhalten Vollzeitbeschäftigte im Betrieb mehr Urlaubstage, steht Minijobbern anteilig ebenfalls ein höherer Urlaubsanspruch zu.

Für die Frage, ob ein Minijob vorliegt, ist entscheidend, dass das durchschnittliche monatliche Arbeitsentgelt die Geringfügigkeitsgrenze nicht überschreitet. Diese beträgt seit dem 1. Januar 2026 monatlich 603 EUR bzw. jährlich 7.236 EUR. Laufende Urlaubstage erhöhen diesen Betrag nicht – denn an Urlaubstagen wird die vereinbarte Vergütung für die Freistellung gezahlt, kein zusätzliches Entgelt.

 

Ergebnis

Kann der noch offene Urlaub bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses nicht mehr in Anspruch genommen werden, ist er als Einmalzahlung auszuzahlen. Diese Urlaubsabgeltung wird beitragsrechtlich dem letzten Entgeltabrechnungszeitraum des laufenden Kalenderjahres zugeordnet – auch wenn in diesem Monat kein laufendes Arbeitsentgelt mehr gezahlt wurde.

Durch diese zusätzliche Zahlung kann die jährliche Entgeltgrenze von 7.236 EUR überschritten werden. Das ist jedoch unschädlich, wenn das Überschreiten gelegentlich und nicht vorhersehbar war. Gesetzlich gilt dabei ein Zeitraum von bis zu zwei Kalendermonaten als „gelegentlich". Da eine Urlaubsabgeltung definitionsgemäß nur dann entsteht, wenn der Urlaub unvorhergesehen nicht mehr genommen werden kann, ist dieses Kriterium in der Regel erfüllt – das Überschreiten der Entgeltgrenze bleibt damit für den Minijob-Status folgenlos.

Beispiel: Das Arbeitsverhältnis endet am 30. Juni 2026. Wegen hoher Auftragslage konnte der verbleibende Urlaub nicht genommen werden. Die offenen Urlaubstage werden als Einmalzahlung vergütet und dem Abrechnungszeitraum Juni 2026 zugeordnet. Wird die Urlaubsabgeltung erst nach dem Jahreswechsel ausgezahlt, greift die sogenannte Märzklausel: Eine Auszahlung in den Monaten Januar bis März wird beitragsrechtlich noch dem letzten Abrechnungszeitraum des Vorjahres zugerechnet. Erfolgt die Auszahlung ab April, ist sie beitragsfrei und erhöht das Vorjahresentgelt nicht.

 

 

Pensionsverpflichtung als verdeckte Gewinnausschüttung

 

Das Finanzgericht Münster bestätigte, dass Pensionsrückstellungen an Gesellschafter im Alter von 62 und 63 Jahren vollständig als verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) zu werten sind. Maßgeblich war, dass das Höchstzusagealter von 60 Jahren überschritten und der Erdienenszeitraum von zehn Jahren unterschritten war.

 

Hintergrund 

Ein Ehepaar war zu je 50 % an einer GmbH beteiligt. Die Gesellschafterversammlung beschloss, sowohl dem Ehemann (Gesellschafter-Geschäftsführer), als auch dessen Ehefrau (Mitarbeiterin) eine Pensionszusage zu erteilen. Zu diesem Zeitpunkt waren die Gesellschafter bereits 62 und 63 Jahre alt. Die GmbH verpflichtete sich, monatlich 2.500 EUR pro Person einzuzahlen. Das Kapital sollte dann mit Vollendung des 70. Lebensjahres ausgezahlt werden. Zum 31.12.2020 bildete die GmbH dafür Pensionsrückstellungen. Das bedeutet: Sie berücksichtigte die Verpflichtung zur Zahlung der Pension gewinnmindernd.

In einer Betriebsprüfung wurde diese Rückstellung jedoch als verdeckte Gewinnausschüttungen (vGA) eingestuft. Der Gewinn durfte also nicht gemindert werden. Ein Einspruchsverfahren verlief erfolglos.

 

Entscheidung 

Die Klage hat keinen Erfolg. Das Finanzgericht (FG) urteilte, dass das Finanzamt die Pensionszusagen zutreffend als vGA eingestuft hat. Voraussetzungen für eine vGA sind:

  • Es kommt bei der GmbH zu einer Vermögensminderung oder verhinderten Vermögensmehrung,
  • die durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist,
  • sich auf die Höhe des Gewinns oder Verlusts auswirkt und
  • und in keinem Zusammenhang zu einer offenen Ausschüttung steht.

Bei der Prüfung, ob eine Pensionszusage an beherrschende Gesellschafter betrieblich veranlasst – und damit steuerlich anzuerkennen – ist, stellte das FG auf die Erdienbarkeit ab. Das heißt, dass die Person, die die Zusage bekommt, die zugesagte Pension auch tatsächlich erwirtschaften kann.

Erforderlich sei, dass zwischen Zusage an den beherrschenden Gesellschafter und der zugesagten Altersgrenze mindestens 10 Jahre liegen. Der Gesellschafter dürfe im Zeitpunkt der Zusage das 60. Lebensjahr nicht überschritten haben.

Das FG bestätigte die vGA, da die Gesellschafter im Streitfall bereits älter als 60 Jahre waren.

 

 

Anwendung der sog. Ist-Versteuerung bei Betriebsvermögensvergleich

 

Ein Angehöriger eines freien Berufs kann die umsatzsteuerliche Ist-Besteuerung nicht in Anspruch nehmen, wenn er seinen Gewinn freiwillig durch einen Betriebsvermögensvergleich (vollständige Buchführung nach § 4 Abs. 1 EStG) ermittelt.

 

Hintergrund

Bei der Umsatzsteuer gibt es zwei Methoden der Steuerabführung:

  • Soll-Besteuerung (Regelfall): Die Umsatzsteuer wird fällig, sobald die Rechnung gestellt wird – unabhängig davon, ob der Kunde bereits bezahlt hat.
  • Ist-Besteuerung (Ausnahme): Die Umsatzsteuer wird erst fällig, wenn das Geld tatsächlich eingegangen ist.

Die Ist-Besteuerung verschafft einen Liquiditätsvorteil, da keine Umsatzsteuer vorgestreckt werden muss, solange ein Kunde noch nicht bezahlt hat.

Freiberufler – wie Ärzte, Rechtsanwälte oder Steuerberater – können die Ist-Besteuerung grundsätzlich beantragen, da sie nicht zur Buchführung verpflichtet sind und ihren Gewinn vereinfacht per Einnahmen-Überschuss-Rechnung (kurz: EÜR, also „Einnahmen minus Ausgaben") ermitteln dürfen.

Im vorliegenden Fall führte eine Partnerschaft aus Rechtsanwälten, Wirtschaftsprüfern und Steuerberatern freiwillig eine vollständige Buchführung mit Bilanz und Jahresabschluss – ohne dazu verpflichtet zu sein – und beantragte gleichzeitig die günstigere Ist-Besteuerung. Das Finanzamt lehnte dies ab.

 

Entscheidung

Der BFH bestätigte die Ablehnung und begründete dies im Wesentlichen mit zwei Punkten:

1. Zweck der Regelung: Die Ausnahmeregelung für Freiberufler soll jene entlasten, die keine Buchführung betreiben und ihren Gewinn per EÜR ermitteln. Sie sollen nicht durch zusätzliche Aufzeichnungspflichten für die Umsatzsteuer belastet werden. Wer hingegen ohnehin eine vollständige Buchführung führt – ob freiwillig oder verpflichtend –, benötigt diesen Schutz nicht.

2. Gleichbehandlung: Eine Steuerberatungs-GmbH ist buchführungspflichtig und kann keine Ist-Besteuerung beantragen. Es wäre nicht gerecht, einem freiwillig buchführenden Steuerberater als Einzelperson einen Vorteil zu gewähren, der der GmbH verwehrt bleibt – obwohl beide in vergleichbarer Weise Bücher führen.

 

 

Absetzung für außergewöhnliche Abnutzung bei Bausubstanzschäden

 

Das Finanzgericht Hessen hat entschieden, dass eine Absetzung für außergewöhnliche Abnutzung nur in dem Jahr geltend gemacht werden kann, in dem der Substanzverlust eingetreten ist und dem Steuerpflichtigen bekannt war. Eine spätere Nachholung in einem anderen Veranlagungszeitraum ist ausgeschlossen.

 

Hintergrund 

Der Kläger kaufte ein Kraftwerksgebäude, das er anschließend vermietete. Der Mieter betrieb nach umfangreichen Umbaumaßnahmen ein Biomasseheizkraftwerk auf dem Grundstück. Nach Einstellung des Betriebs und Kündigung des Mietvertrags demontierte der Mieter die technischen Anlagen und verkaufte sie.

Bei Rückgabe an den Kläger im Jahr 2013 befand sich das Gebäude in einem stark beschädigten Zustand, sodass eine weitere wirtschaftliche Nutzung nicht ohne erhebliche Investitionen möglich gewesen wäre.

Hierfür berücksichtigte der Kläger bereits in 2014 Abzugsbeträge für eine außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzung (AfaA).

In der Einkommensteuererklärung des Jahres 2018 machte der Kläger bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung wiederum Beträge für die AfaA in Höhe des Restwerts des Gebäudes geltend. Das Finanzamt versagte den Abzug. Ein Einspruchsverfahren verlief erfolglos.

 

Entscheidung 

Die Klage ist unbegründet. Das Finanzgericht (FG) entschied, dass die Voraussetzungen einer AfaA im Streitjahr nicht vorlagen.

Grundsätzlich zählen Absetzungen für Abnutzung und für Substanzverringerung, Sonderabschreibungen und erhöhte Absetzungen zu den Werbungskosten aus Vermietung und Verpachtung – so auch die AfaA. Voraussetzung dafür ist laut dem FG jedoch, dass der Wertverlust auf nicht vorhersehbaren Umständen beruht.

Diese unvorhersehbaren Umstände müssen während der Nutzung des Wirtschaftsgutes auftreten, also nach der Anschaffung oder Herstellung. Waren (Sach-)Mängel hingegen schon beim Erwerb vorhanden, können sie nicht im Wege der AfaA angesetzt werden. Aus diesem Grund könne auch der Kläger die AfaA nicht für das Streitjahr 2018 geltend machen.

Denn das Gebäude sei bereits direkt nach dem Auszug und der Rückgabe durch den Mieter derart beschädigt, dass eine sinnvolle und wirtschaftliche Nutzung des Gebäudes nicht mehr möglich war. Davon hätte der Kläger Kenntnis gehabt, da er bereits im Jahr 2014 (geringere) Beträge für die AfaA ansetzte. Ein weiterer Abzug im Jahr 2018 sei steuerrechtlich nicht zulässig.

Der Ansatz der AfaA könne auch dann nicht in spätere Jahre verschoben werden, wenn eine Suche nach anderen Nutzern, Investoren oder Projektentwicklern erfolglos bleibt.

 

 

Grundsteuer-Aufteilung bei gemischt-genutzten Grundstücken mit unterschiedlichen Baujahren

 

Das Finanzgericht (FG) Köln hat entschieden, dass die Aufteilung des Grundsteuerwerts bei teilweise steuerbefreiten Grundstücken nicht schematisch nach der Bruttogrundfläche erfolgen darf, wenn die Gebäudeteile erheblich unterschiedliche Baujahre und damit stark abweichende Sachwerte aufweisen.

 

Hintergrund 

Geklagt hatte eine Pfarrgemeinde, die Eigentümerin eines Grundstücks war. Das Grundstück war mit einem mehrgeschossigen Altbau (Baujahr 1895) sowie einem neueren Anbau (Baujahr 2009) bebaut. Der Altbau wurde teilweise vermietet und teilweise steuerbegünstigt (Pfarrbüro, Gemeinderäume) genutzt. Der Neubau wurde vollständig steuerbegünstigt genutzt.

Der Grundsteuerwert wurde zunächst im Schätzungswege festgestellt. Daraufhin reichte die Gemeinde eine Steuererklärung ein. Das Finanzamt stufte das Objekt als gemischt genutztes Objekt ein und teilte den im Sachwertverfahren ermittelten Grundsteuerwert nach dem Verhältnis der Bruttogrundflächen auf.

Ein Einspruchsverfahren verlief erfolglos.

 

Entscheidung 

Die Klage ist begründet. Das FG Köln entschied, dass das Finanzamt den für das Grundstück ermittelten Wert fehlerhaft aufgeteilt hat. Dabei wurde der grundsteuerpflichtige Teil zu hoch bewertet. Zwar sei die reine Flächenaufteilung grundsätzlich sachgerecht. Allerdings versage sie, wenn die Gebäudeteile aufgrund unterschiedlicher Baujahre abweichende Sachwerte haben.

Grundbesitz einer Religionsgesellschaft, die Körperschaft des öffentlichen Rechts ist, ist von der Grundsteuer befreit. Voraussetzung ist, dass der Grundbesitz von einem ihrer Orden, religiösen Genossenschaften oder Verbände für religiöse Zwecke oder die Verwaltung genutzt wird.

Wird nur ein Teil des Grundbesitzes für diese steuerbegünstigten Zwecke genutzt, so ist auch nur dieser Teil steuerbefreit.

Altbau und Anbau stellten im Streitfall eine wirtschaftliche Einheit dar. Der Bodenwert ist nach Auffassung des Gerichts weiterhin nach dem Flächenverhältnis aufzuteilen. Der Gebäudesachwert hingegen sei nur in der Höhe dem steuerpflichtigen Teil zuzurechnen, wie er tatsächlich auf den grundsteuerpflichtigen Gebäudeteil entfällt. Im Streitfall sei also nur der anteilige Sachwert des Altbaus zu berücksichtigen. Der deutlich höhere Sachwert des steuerbefreiten Anbaus bleibe dabei außer Ansatz.

 

 

 

 

 

 

 

Stand: 29.09.2026: Alle Informationen und Angaben in dieser Mandanten-Information haben wir nach bestem Wissen zusammengestellt. Sie erfolgen jedoch ohne Gewähr. Diese Information kann eine individuelle Beratung im Einzelfall nicht ersetzen.