Aktuelles Steuer- und Sozialrecht in der Kurzübersicht

 

 

Aktuelle Mandanteninformationen

 

 

Die Mandanteninformation für April 2026

 

  • Hochpreisiges Wohnmobil als Gegenstand des täglichen Gebrauchs
  • Einkünfte aus Krypto-Lending von Bitcoins
  • Klarstellungen zur Umsatzsteuer im vorläufigen Insolvenzverfahren
  • Vorsteuerabzug beim Factoring
  • Entwurf eines neuen BMF-Schreibens zum Betriebssstättenbegriff
  • Steuerliche Behandlung von Verabschiedungsfeiern für Arbeitnehmer
  • Anteilsvereinigung bei Erwerb eigener Anteile
  • Einkommensminderung bei verdeckter Einlage eines Gesellschafters
  • Nichtigkeit von Schätzungsbescheiden bei Körperschafts- und Gewerbesteuer
  • Betriebsausgabenabzug bei Sponsoringaufwendungen
  • Umsatzsteuer bei Mitgliedsbeiträgen gemeinnütziger Sportvereine
  • Fremdübliche Pensionszusage bei Entgeltumwandlung

 

 

Alle Beiträge sind nach bestem Wissen erstellt. Eine Haftung für den Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden. Die Hinweise und Informationen können eine fundierte Beratung durch Fachleute nicht ersetzen.

Hochpreisiges Wohnmobil als Gegenstand des täglichen Gebrauchs

 

Der BFH hat entschieden, dass auch ein sehr teures Wohnmobil ein „Gegenstand des täglichen Gebrauchs“ sein kann. Der Gewinn aus dessen Verkauf kann deshalb von der Einkommensteuer ausgenommen sein, obwohl zwischen Kauf und Verkauf weniger als zehn Jahre liegen und das Wohnmobil zur Erzielung von Einkünften genutzt wurde.

 

Hintergrund

Ein verheiratetes Paar wurde zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Die Eheleute kauften im Juni 2020 ein neues, sehr hochwertiges Wohnmobil zu einem Nettokaufpreis von 323.046 €. Das Wohnmobil wurde tageweise an eine GmbH vermietet. An dieser GmbH war die Ehefrau als alleinige Gesellschafterin und Geschäftsführerin beteiligt.

 

Im März 2021, also weniger als ein Jahr nach dem Kauf, verkauften die Eheleute das Wohnmobil wieder zu einem Nettopreis von 315.126 €.

 

Das Finanzamt behandelte den Vorgang als sogenanntes privates Veräußerungsgeschäft. Unter Berücksichtigung der Abschreibung (Absetzung für Abnutzung – AfA), die sich steuerlich nicht ausgewirkt hatte, setzte es einen steuerpflichtigen Veräußerungsgewinn in Höhe von 14.514 € an.

 

Gegen diese Behandlung legten die Eheleute Einspruch ein und erhoben Klage. Beide Rechtsbehelfe blieben ohne Erfolg, sodass der Fall beim Bundesfinanzhof (BFH) landete.

 

Entscheidung

Der BFH bestätigte zunächst: Grundsätzlich liegen die Voraussetzungen eines steuerpflichtigen privaten Veräußerungsgeschäfts vor, weil

  • das Wohnmobil ein „anderes Wirtschaftsgut“ im Privatvermögen ist und
  • zwischen Anschaffung und Veräußerung weniger als zehn Jahre liegen, wobei die Frist wegen der Vermietung auf zehn Jahre verlängert ist.

 

Der Gewinn ist aber dennoch steuerfrei, weil das Wohnmobil als Gegenstand des täglichen Gebrauchs gilt:

  • Es ist ein Gebrauchsgegenstand zur fortlaufenden Nutzung (Reisen/Freizeit).
  • Es unterliegt einem normalen Wertverzehr und hat typischerweise kein Wertsteigerungspotenzial.
  • Es kommt nicht auf eine tägliche Nutzung im Wortsinn an.

 

Der hohe Kaufpreis spielt für die Beurteilung keine Rolle. Auch ein sehr teures („luxuriöses“) Wohnmobil kann ein Gegenstand des täglichen Gebrauchs sein. Daher greift die Ausnahme in § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 EStG, und der Veräußerungsgewinn ist nicht zu versteuern.

 

Einkünfte aus Krypto-Lending von Bitcoins

 

Das Finanzgericht (FG) Köln hat entschieden, dass Erträge aus dem Verleihen von Bitcoins über sogenannte Krypto-Lending-Plattformen als „sonstige Einkünfte“ nach § 22 Nr. 3 EStG zu versteuern sind. Sie gelten nicht als Kapitaleinkünfte nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG und unterliegen daher dem persönlichen Einkommensteuersatz. 

Hintergrund

Der Kläger erzielte im Streitjahr Einkünfte aus dem sogenannten Krypto-Lending von Bitcoins.

Der Prozess beim Krypto-Lending läuft das vereinfacht so ab:

  • Der Inhaber von Kryptowerten (hier: Bitcoins) stellt seine Coins auf einer speziellen Plattform zur Verfügung.
  • Andere Nutzer können diese Coins zeitweise nutzen.
  • Für diese Nutzung erhält der Inhaber eine vereinbarte Vergütung (z.B. in Form von weiteren Coins oder in Geld).
  • Die Plattform tritt als Vermittler auf und erhält für ihre Tätigkeit eine Gebühr.

Das Finanzamt behandelte die Erträge zunächst – entsprechend der Steuererklärung – als „sonstige Einkünfte“ nach § 22 Nr. 3 EStG.

Der Kläger wollte dagegen erreichen, dass die Einkünfte als Erträge aus Kapitalvermögen nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG eingestuft werden. Dort sind u.a. Erträge aus „sonstigen Kapitalforderungen jeder Art“ erfasst. Das Einspruchsverfahren gegen die Einordnung als sonstige Einkünfte blieb erfolglos.

Entscheidung

Die Klage hatte keinen Erfolg.

Das FG Köln hat entschieden, dass die Erträge aus dem Krypto-Lending von Bitcoins als sonstige Einkünfte aus Leistungen nach § 22 Nr. 3 EStG zu behandeln sind und nicht als Einkünfte aus Kapitalvermögen nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG.

§ 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG erfasst Erträge aus sonstigen Kapitalforderungen jeder Art. Gemeint sind Forderungen, die auf eine Geldleistung gerichtet sind, also auf ein gesetzliches Zahlungsmittel (in- oder ausländische Währungen). Bitcoin verkörpert keine Forderung auf Geld und überhaupt keine Forderung gegen einen bestimmten Schuldner. Damit fehlt das zentrale Merkmal einer Kapitalforderung; die Überlassung von Bitcoins ist keine Überlassung von Kapitalvermögen.

Bitcoins werden als Wirtschaftsgut eingestuft (vergleichbar Fremdwährungen), sie sind aber im Rahmen des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG kein Kapitalvermögen.

Die zeitweise Überlassung von Bitcoins gegen Entgelt ist eine Leistung, die keiner anderen Einkunftsart zugeordnet werden kann. Sie wird daher als sonstige Einkünfte aus Leistungen nach § 22 Nr. 3 EStG erfasst. In der Folge gilt die Besteuerung mit dem persönlichen Einkommensteuersatz, keine Abgeltungsteuer.

 

Klarstellung zur Umsatzsteuer im vorläufigen Insolvenzverfahren

 

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat seine bisherigen Vorgaben zur umsatzsteuerlichen Behandlung im vorläufigen Insolvenzverfahren angepasst. Die Änderungen betreffen vor allem die Frage, wann Zahlungen der Insolvenzmasse zuzuordnen sind und berücksichtigen aktuelle Entscheidungen des Bundesfinanzhofs.

Hintergrund

Gerät ein Unternehmen in die Krise und wird ein Insolvenzverfahren beantragt, stellt sich häufig die Frage, wie bestimmte Steueransprüche zu behandeln sind. Besonders relevant ist dabei die Abgrenzung, ob Umsatzsteuerforderungen zur Insolvenzmasse gehören und damit aus dieser zu begleichen sind.

Das BMF hat nun mehrere bestehende Verwaltungsanweisungen angepasst. Hintergrund sind insbesondere neue Entscheidungen des Bundesfinanzhofs zur Behandlung von Entgelten und Steueransprüchen während des vorläufigen Insolvenzverfahrens.

Neues BMF-Schreiben

Eine wichtige Klarstellung betrifft Steuererstattungs- und Steuervergütungsansprüche. Diese gelten weiterhin nicht als Masseverbindlichkeit im Sinne der Insolvenzordnung. Damit bestätigt die Finanzverwaltung die bisherige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs.

Darüber hinaus wird genauer geregelt, wann Umsätze als vom vorläufigen Insolvenzverwalter vereinnahmt gelten. Entscheidend ist insbesondere,

  • auf welches Konto eine Zahlung eingeht und
  • ob bereits Sicherungsmaßnahmen wie eine Kontosperre veranlasst wurden.

Geht eine Zahlung noch auf ein nicht gesperrtes Konto des Schuldners ein und wusste der zahlende Dritte nichts von den Sicherungsmaßnahmen, wird das Entgelt nicht durch den vorläufigen Verwalter, sondern durch den Schuldner vereinnahmt.

Das Schreiben stellt außerdem u.a. klar, dass eine Befugnis zur Entgeltvereinnahmung durch den vorläufigen Insolvenzverwalter auch dann vorliegen kann, wenn dieser lediglich mit einem allgemeinen Zustimmungsvorbehalt ausgestattet ist. In diesem Fall darf der Schuldner Zahlungen grundsätzlich nicht mehr ohne Zustimmung des Insolvenzverwalters entgegennehmen.

 

 

Vorsteuerabzug beim Factoring

 

Das Finanzgericht Düsseldorf hat sich mit der Frage beschäftigt, unter welchen Voraussetzungen beim Factoring ein Vorsteuerabzug möglich ist. Entscheidend ist dabei, ob tatsächlich eine Factoringleistung vorliegt oder lediglich ein steuerfreier Verkauf von Forderungen.

Hintergrund
Beim sogenannten Factoring verkauft ein Unternehmen seine Forderungen an einen Dritten (den Factor). Dieser übernimmt in der Regel den Einzug der Forderungen sowie häufig auch das Risiko eines Zahlungsausfalls. Für diese Dienstleistung erhält der Factor eine Gebühr. Solche Leistungen können umsatzsteuerpflichtig sein und damit grundsätzlich zum Vorsteuerabzug berechtigen. Für die steuerliche Beurteilung ist jedoch entscheidend, ob tatsächlich eine Factoringleistung vorliegt oder lediglich eine Forderung übertragen wird.

Im entschiedenen Fall kaufte die Klägerin Forderungen von Kunden und übernahm deren Einzug sowie das Ausfallrisiko. Zur Refinanzierung verkaufte sie bestimmte Forderungen an ihre niederländische Schwestergesellschaft. Nach den vertraglichen Vereinbarungen übernahm die Schwestergesellschaft zwar das Ausfallrisiko. Der tatsächliche Forderungseinzug, das Mahnwesen und die Debitorenbuchhaltung wurden jedoch wieder auf die Klägerin übertragen.

Die Klägerin behandelte die Leistungen der Schwestergesellschaft als steuerpflichtige Factoringleistungen und machte den vollen Vorsteuerabzug geltend. Das Finanzamt sah dies anders und kürzte den Vorsteuerabzug.

Entscheidung
Das Finanzgericht Düsseldorf bestätigte die Auffassung des Finanzamts. Nach Ansicht des Gerichts liegt eine Factoringleistung nur dann vor, wenn der Forderungserwerber auch tatsächlich den Einzug der Forderungen übernimmt und den bisherigen Gläubiger dadurch entlastet.

Übernimmt der Erwerber lediglich das Ausfallrisiko, während der ursprüngliche Gläubiger weiterhin den Forderungseinzug organisiert, handelt es sich nicht um Factoring. In diesem Fall liegt vielmehr ein steuerfreies Geschäft mit Forderungen vor. Der Vorsteuerabzug kann dann entsprechend eingeschränkt sein.

Ausblick

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Der Bundesfinanzhof wird sich nun mit der Frage befassen, wann genau eine Factoringleistung im umsatzsteuerlichen Sinne vorliegt.

 

Entwurf eines neuen BMF-Schreibens zum Betriebsstättenbegriff

 

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat ein umfangreiches Entwurfsschreiben zu den Grundsätzen für die Begründung von Betriebsstätten veröffentlicht. Ziel ist es, mehr Klarheit für Unternehmen mit Inlands- und Auslandsbezug zu schaffen.

Hintergrund

Im Steuerrecht ist die Betriebsstätte ein zentraler Anknüpfungspunkt. Sie entscheidet darüber, welcher Staat Unternehmensgewinne besteuern darf. Vereinfacht gesagt ist eine Betriebsstätte eine feste Geschäftseinrichtung – etwa ein Büro, eine Werkhalle oder auch eine Baustelle –, über die ein Unternehmen seine Tätigkeit ganz oder teilweise ausübt. Ob eine solche Betriebsstätte vorliegt, hat oft erhebliche steuerliche Folgen, insbesondere bei grenzüberschreitenden Sachverhalten.

Entwurfsschreiben des BMF

Der nun vorgelegte Entwurf eines Schreibens des BMF befasst sich ausführlich mit dem innerstaatlichen Betriebsstättenbegriff nach § 12 Abgabenordnung sowie mit dem abkommensrechtlichen Begriff nach Art. 5 OECD-Musterabkommen. Behandelt werden unter anderem

  • die Voraussetzungen einer „festen Geschäftseinrichtung“,
  • Fragen der zeitlichen und örtlichen Verwurzelung sowie
  • der erforderlichen Verfügungsmacht.

Darüber hinaus geht der Entwurf auf besondere Fallgruppen ein, etwa Bau- und Montagebetriebsstätten, Vertreterbetriebsstätten, Homeoffice-Konstellationen, Influencer, Marktstände oder Schiffe. Auch das Zusammenspiel zwischen nationalem Recht und Doppelbesteuerungsabkommen wird ausführlich dargestellt. Zahlreiche Beispiele sollen die praktische Anwendung erleichtern.

Verbände können Stellung beziehen

Der Entwurf wurde vom BMF an bestimmte Verbände versandt, sodass diese bis 13.3.2026 Stellung nehmen konnten. Das Schreiben ist daher noch nicht final. Änderungen sind noch möglich.

Unternehmen mit grenzüberschreitenden Aktivitäten sollten jedoch bereits prüfen, ob sich aus dem Entwurf Handlungs- oder Klärungsbedarf ergibt.

 

Steuerliche Behandlung von Verabschiedungsfeiern für Arbeitnehmer

 

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass die Kosten eines vom Arbeitgeber ausgerichteten Empfangs zur Verabschiedung eines Mitarbeiters in den Ruhestand grundsätzlich keinen steuerpflichtigen Arbeitslohn beim verabschiedeten Arbeitnehmer darstellen. Dies gilt auch dann, wenn Familienangehörige des Mitarbeiters eingeladen sind. Entscheidend ist, dass es sich um eine betriebliche Veranstaltung des Arbeitgebers handelt.

 

Hintergrund

Ein Kreditinstitut veranstaltete in seiner Unternehmenszentrale einen Empfang zur Verabschiedung seines Vorstandsvorsitzenden, der in den Ruhestand trat. Eingeladen waren neben dem Vorstandsvorsitzenden weitere Gäste; der Empfang fand in den Geschäftsräumen des Unternehmens statt und wurde vom Arbeitgeber organisiert und bezahlt.

 

Im Anschluss an eine Lohnsteuer-Außenprüfung vertrat das Finanzamt die Auffassung, die Aufwendungen für diesen Empfang seien als Arbeitslohn des verabschiedeten Vorstandsvorsitzenden zu werten. Entsprechend setzte das Finanzamt nachträglich Lohnsteuer fest und nahm das Unternehmen durch Haftungs- und Nachforderungsbescheid in Anspruch.

 

Das Kreditinstitut legte Einspruch und anschließend Klage ein – jedoch ohne Erfolg vor dem Finanzgericht. Schließlich hatte der BFH über die Frage zu entscheiden, ob die Kosten des Empfangs als steuerpflichtiger Arbeitslohn des verabschiedeten Vorstandsvorsitzenden zu behandeln sind.

 

Entscheidung

Der BFH hat entschieden, dass die Aufwendungen des Arbeitgebers für einen Empfang anlässlich der Verabschiedung eines Arbeitnehmers in den Ruhestand grundsätzlich keinen steuerpflichtigen Arbeitslohn darstellen.

 

Voraussetzung ist, dass die Feier im ganz überwiegenden betrieblichen Interesse des Arbeitgebers liegt, etwa zur Repräsentation und zur Würdigung der langjährigen Tätigkeit des Mitarbeiters, und nicht als Gegenleistung für dessen Arbeit anzusehen ist.

 

Die Kosten bleiben auch lohnsteuerlich unbeachtlich, wenn Familienangehörige des Arbeitnehmers auf Veranlassung des Arbeitgebers eingeladen sind. Entscheidend ist die Einordnung als betriebliche Repräsentationsveranstaltung und nicht als dem Arbeitnehmer persönlich zugewendete Bereicherung.

 

Anteilsvereinigung beim Erwerb eigener Anteile

 

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass der Erwerb eigener Anteile durch eine grundbesitzende GmbH Grunderwerbsteuer auslösen kann. Dies gilt jedenfalls dann, wenn sich dadurch der Anteil eines Gesellschafters – zumindest rechnerisch – auf mindestens 95 % erhöht. Die Entscheidung betrifft sowohl die GmbH selbst als auch eine von ihr gehaltene grundbesitzende Personengesellschaft.

 

Hintergrund

Die Klägerin war eine GmbH, deren Alleingesellschafterin eine Stadt war. Die Klägerin war zusammen mit anderen Gesellschaftern an der X-GmbH beteiligt. Davon hielt

  • die Klägerin 94,44 %,
  • die X-GmbH selbst 0,3 %,
  • eine AG 0,5 %.

Die übrigen Anteile wurden von anderen Gesellschaftern gehalten.

 

Die X-GmbH war zunächst alleinige Kommanditistin einer Objektgesellschaft (Z-KG). Komplementärin der Z-KG war eine GmbH, deren Alleingesellschafterin die X-GmbH war und die nicht am Vermögen der KG beteiligt war. Nachfolgend erwarb die Klägerin von der X-GmbH den größten Teil der Kommanditeinlage an der Z-KG und einen entsprechenden Anteil an der Komplementär-GmbH.

 

Insgesamt waren ab diesem Zeitpunkt am Vermögen der Z-KG

  • die Klägerin zu 94,9 % und
  • die X-GmbH zu 5,1 % beteiligt.

 

Sowohl die X-GmbH als auch die Z-KG verfügten über umfangreichen Grundbesitz.

 

Nachfolgend verkaufte die AG ihren Geschäftsanteil an der X-GmbH an die X-GmbH (Erwerb eigener Anteile). Das Finanzamt sah in dieser Veränderung der Beteiligungsverhältnisse eine sogenannte „Anteilsvereinigung“ nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG und setzte gegenüber der Klägerin Grunderwerbsteuer fest.

 

Einspruch und Klage der Klägerin blieben ohne Erfolg.

 

Entscheidung

Der BFH wies die Revision als unbegründet zurück. Der Erwerb der eigenen Anteile durch die X-GmbH stellt einen steuerbaren Erwerbsvorgang sowohl in Bezug auf die grundbesitzende X-GmbH als auch auf die grundbesitzende Z-KG dar.

 

Von einer Anteilsvereinigung spricht man, wenn eine Person oder Gesellschaft – direkt oder über Beteiligungen – mindestens 95 % der Anteile an einer grundbesitzenden Gesellschaft hält. Dann wird der Vorgang wie ein Grundstückserwerb behandelt. Erwirbt eine grundbesitzende GmbH eigene Anteile und erhöht sich dadurch der Anteil eines Gesellschafters rechnerisch auf mindestens 95 %, ist der Tatbestand der Anteilsvereinigung erfüllt.

 

Der Grund: Eigene Anteile der GmbH werden nicht wie Anteile eines weiteren Gesellschafters mitgezählt. Das Vermögen der GmbH spiegelt sich dann nur noch in den Anteilen der verbleibenden Gesellschafter wider. Deren Beteiligungsquoten steigen rechnerisch an. Erreicht ein Gesellschafter dabei die 95 %-Grenze, löst dies Grunderwerbsteuer aus. Dies gilt auch, wenn die übrigen Anteile von mehreren Gesellschaftern gehalten werden.

 

 

Einkommensminderung bei verdeckter Einlage eines Gesellschafters

 

Der BFH hat entschieden, dass die verdeckte Einlage von GmbH-Anteilen durch einen Gesellschafter nicht automatisch zu einer „Einkommensminderung“ im Sinne des § 8 Abs. 3 Satz 4 KStG führt. Unterbleibt die Besteuerung eines dabei entstehenden (fiktiven) Veräußerungsgewinns beim Gesellschafter, liegt darin keine Einkommensminderung, sondern lediglich eine nicht vorgenommene Einkommenserhöhung.

 

Hintergrund

Eine Privatperson war alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer einer GmbH (im Folgenden: Klägerin). Diese Person gründete zusammen mit der Klägerin eine weitere GmbH und war an dieser zweiten GmbH zunächst allein beteiligt.

 

Anschließend übertrug die Privatperson 100 % der Anteile an der zweiten GmbH unentgeltlich und ohne Bedingungen auf die Klägerin. Im Jahresabschluss der Klägerin wurden diese Anteile zunächst nicht vollständig abgebildet: Es wurde nur das Nennkapital erfasst, später dann Anteile an verbundenen Unternehmen gegen Kapitalrücklage verbucht.

Das Finanzamt ermittelte den „Teilwert“ aller Anteile an der zweiten GmbH. Der Teilwert ist vereinfacht der geschätzte Wert der Beteiligung am Bewertungsstichtag. Das Finanzamt ging davon aus, dass die Privatperson ihre Anteile an der zweiten GmbH in die Klägerin eingelegt hatte. Diese Einlage sollte nach § 6 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. b EStG mit dem Teilwert angesetzt werden.

 

Einspruch und Klage der Klägerin gegen die Auffassung des Finanzamts waren in den Vorinstanzen erfolglos. Der Streitpunkt war insbesondere, ob die verdeckte Einlage der Anteile bei der Klägerin zu einer Einkommenserhöhung führt.

 

Entscheidung

Der BFH hat zugunsten der GmbH entschieden: Durch die unentgeltliche Übertragung der Anteile („verdeckte Einlage“) darf ihr zu versteuerndes Einkommen nicht erhöht werden.

 

Eigentlich wird eine solche Einlage beim Gesellschafter so behandelt, als hätte er die Anteile verkauft – dabei würde ein Gewinn entstehen, der zu versteuern wäre. Dieser Gewinn wurde hier aber tatsächlich nicht besteuert. Das bedeutet: Das Einkommen der Privatperson wurde nicht verringert, sondern es wurde nur darauf verzichtet, es zu erhöhen.

 

Die Vorschrift, auf die sich das Finanzamt berufen hat (§ 8 Abs. 3 Satz 4 KStG), darf nur angewendet werden, wenn sich das Einkommen des Gesellschafters durch die Einlage wirklich mindert (zum Beispiel durch abziehbare Aufwendungen). Das war hier nicht der Fall.

 

Deshalb darf das Finanzamt das Einkommen der GmbH in diesem Fall nicht aufgrund dieser Vorschrift nach oben korrigieren.

 

 

Nichtigkeit von Schätzungsbescheiden bei Körperschafts- und Gewerbesteuer

 

Das Finanzgericht (FG) Münster hat entschieden, dass bestimmte Steuerbescheide, die auf einer Schätzung beruhen, ausnahmsweise völlig unwirksam (nichtig) sein können. Das gilt insbesondere dann, wenn das Finanzamt ohne echte Prüfung und ohne nachvollziehbare Begründung zu Lasten des Steuerpflichtigen schätzt. In solchen Fällen kann die Nichtigkeit auch nach Ablauf der Einspruchsfrist noch geltend gemacht werden.

 

Hintergrund

Die Klägerin ist eine GmbH. Für ein Streitjahr erließ das Finanzamt Steuerbescheide zur Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer auf Schätzbasis. Das bedeutet: Weil Unterlagen fehlten oder als unzureichend angesehen wurden, hat das Finanzamt die Besteuerungsgrundlagen selbst festgelegt.

 

Im Rahmen dieser Schätzung erkannte das Finanzamt einen von der GmbH geltend gemachten Verlust nicht an. Die GmbH legte gegen die Bescheide keinen Einspruch ein. Als sie später eine Änderung der Bescheide beantragte, lehnte das Finanzamt dies ab, mit der Begründung, die Einspruchsfrist sei abgelaufen.

 

Zusätzlich verlangte die GmbH, dass das Finanzamt die Bescheide als nichtig (also von Anfang an unwirksam) feststellt. Auch dies lehnte das Finanzamt ab. Daraufhin erhob die GmbH Klage vor dem FG Münster.

 

Entscheidung

Das FG Münster hat der Klage teilweise zugestimmt.

Das Gericht sagt: Die Steuerbescheide zur Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer und die dazugehörigen Verlustfeststellungen sind so fehlerhaft, dass sie von Anfang an ungültig sind. Der Grund ist, dass das Finanzamt willkürlich gehandelt hat – also ohne sachliche Grundlage und zum Nachteil der GmbH.

 

Ein Steuerbescheid ist nur dann von Anfang an ungültig (nichtig), wenn er einen besonders schweren Fehler enthält und dieser Fehler für einen vernünftigen Betrachter klar erkennbar ist. Das Finanzamt darf eine solche Nichtigkeit jederzeit selbst feststellen. Auf Antrag des Steuerpflichtigen muss es das tun, wenn dieser ein berechtigtes Interesse daran hat.

 

Eine Schätzung ist willkürlich und damit nichtig, wenn:

  • das Ergebnis deutlich von der Realität abweicht, obwohl das Finanzamt Möglichkeiten zur besseren Ermittlung gehabt hätte, und
  • nirgends erkennbar ist, nach welchen Überlegungen die Schätzung zustande gekommen ist (sogenannte „objektive Willkür“).

 

Im vorliegenden Fall war aus den Bescheiden nicht zu erkennen, dass das Finanzamt trotz der fehlenden Bilanz überhaupt ernsthafte Überlegungen zur Schätzung angestellt hat.

 

Nach den Feststellungen des Gerichts fühlte sich das Finanzamt nicht in der Lage, weiter zu prüfen, und hat deshalb einfach keinen steuerlichen Verlust anerkannt – ohne zu prüfen, ob dieses Ergebnis überhaupt möglich und sachlich angemessen ist. Genau dieses Vorgehen wertet das Gericht als willkürlich und damit so schwer fehlerhaft, dass die Bescheide nichtig sind.

 

Betriebsausgabenabzug bei Sponsoringaufwendungen

 

Das Finanzgericht (FG) Hamburg hat entschieden, dass bestimmte Zahlungen einer GmbH an einen gemeinnützigen Verein als voll abzugsfähige Betriebsausgaben und nicht als Spenden zu behandeln sind. Entscheidend war, dass die Zahlungen dem Betrieb der GmbH einen wirtschaftlichen Vorteil bringen sollten. Der Verein erbrachte hierfür eine konkrete Gegenleistung in Form von Werbung für die Marken der GmbH.

 

Hintergrund

Eine GmbH war Inhaberin bestimmter Wort- und Bildmarken (also geschützter Markenlogos und -bezeichnungen). Später wurde ein gemeinnütziger Verein gegründet und in das Vereinsregister eingetragen. Zwischen der GmbH und dem Verein wurde ein Sponsoringvertrag geschlossen.

 

Auf Grundlage dieses Sponsoringvertrags zahlte die GmbH in den Streitjahren Sponsoringbeträge an den Verein. Diese Aufwendungen setzte sie gewinnmindernd als Betriebsausgaben an und machte außerdem die darauf entfallende Vorsteuer geltend.

 

Das Finanzamt erkannte den unbeschränkten Betriebsausgabenabzug für diese Sponsoringaufwendungen nicht an. Es behandelte die Zahlungen im Wesentlichen wie Spenden. Spenden sind Zuwendungen ohne konkrete Gegenleistung und unterliegen daher besonderen Abzugsbeschränkungen.

 

Die GmbH legte gegen die Entscheidung des Finanzamts Einspruch ein, blieb damit aber ohne Erfolg. Daraufhin erhob sie Klage vor dem FG Hamburg.

 

Entscheidung

Das FG Hamburg hat der Klage der GmbH stattgegeben.

 

Das Gericht sagt: Das Finanzamt durfte die Zahlungen für das Sponsoring nicht wie Spenden behandeln. Die GmbH darf diese Aufwendungen voll als Betriebsausgaben abziehen.


Alle Ausgaben, die mit dem Betrieb eines Unternehmens zusammenhängen, sind Betriebsausgaben und mindern den Gewinn. Wichtig ist dabei, aus welchem Grund gezahlt wird. Entscheidend ist die sichtbare Motivation des Zahlenden:

  • Wird gezahlt, um Werbung zu machen oder wirtschaftliche Vorteile für das Unternehmen zu erreichen, spricht das für Betriebsausgaben.
  • Wird gezahlt, ohne eine Gegenleistung zu erwarten, spricht das für eine Spende.

 

Auch Sponsoringkosten können Betriebsausgaben sein. Das ist insbesondere dann so, wenn der Verein oder die Organisation als Gegenleistung Werbung für das Unternehmen macht.

 

Im entschiedenen Fall kam das Gericht zu dem Ergebnis, dass die GmbH aus wirtschaftlichen Gründen gehandelt hat und sich vom Sponsoring Vorteile für ihr Geschäft versprach. Die GmbH wollte ihre Marken stärken und gegenüber den Kunden ihr Markenversprechen einlösen, indem sie den Verein unterstützt und dies auch zeigen darf.

 

Deshalb sind die Zahlungen als Sponsoringaufwendungen und damit als Betriebsausgaben anzuerkennen – nicht als Spenden.

 

Umsatzsteuer bei Mitgliedsbeiträgen gemeinnütziger Sportvereine

 

 

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass Mitgliedsbeiträge eines gemeinnützigen Sportvereins grundsätzlich als Entgelt für Leistungen des Vereins an seine Mitglieder angesehen werden können. Ob diese Leistungen umsatzsteuerfrei sind, hängt davon ab, welche konkreten Sport- und Vereinsangebote den Mitgliedern für ihren Beitrag tatsächlich zur Verfügung stehen. Die Vorinstanz muss daher den Sachverhalt genauer aufklären.

 

Hintergrund

Der Kläger ist ein eingetragener, gemeinnütziger Breitensportverein. Sein Zweck ist die Förderung des Sports, insbesondere der Jugendarbeit.

 

Im Rahmen einer Umsatzsteuer-Sonderprüfung ging das Finanzamt davon aus, dass die Mitgliedsbeiträge als Teilnehmergebühren für sportliche Veranstaltungen anzusehen sind, die von der Umsatzsteuer befreit sind. Rechtsgrundlage hierfür ist die Steuerbefreiung für bestimmte kulturelle und sportliche Veranstaltungen, wenn das Entgelt aus Teilnehmergebühren besteht (§ 4 Nr. 22 Buchst. b UStG).

 

Als Folge dieser Einordnung versagte das Finanzamt den Vorsteuerabzug für die Ausgaben des Vereins in Bezug auf

  • allgemeine Vereinsaufwendungen (Vereinsleben),
  • die Vorbereitung eines Grundstücks für einen Kunstrasenplatz (Baureifmachung) und
  • die Herstellung dieses Kunstrasenplatzes

 

Begründung: Wenn die Leistungen des Vereins an die Mitglieder umsatzsteuerfrei sind, ist der Vorsteuerabzug insoweit ausgeschlossen.

 

Das Finanzamt erließ daraufhin einen geänderten Umsatzsteuerbescheid. Einspruch und Klage des Vereins blieben vor den Finanzgerichten zunächst ohne Erfolg.

Entscheidung

Die Klage des Sportvereins hatte Erfolg.

 

Der BFH sagt: Der Verein erbringt gegenüber seinen Mitgliedern grundsätzlich Leistungen, die der Umsatzsteuer unterliegen können. Es spielt dabei keine Rolle, ob ein Mitglied die Angebote des Vereins tatsächlich nutzt – wichtig ist, dass der Verein die Nutzung ermöglicht.

 

Bestimmte kulturelle und sportliche Veranstaltungen können allerdings von der Umsatzsteuer befreit sein. Das gilt zum Beispiel für Veranstaltungen, die von gemeinnützigen Einrichtungen durchgeführt werden und bei denen die Teilnehmer ein Entgelt zahlen (also eine Art Teilnahmegebühr). Diese Regelung steht in § 4 Nr. 22 Buchst. b UStG.

 

Im konkreten Fall konnte der BFH aber nicht abschließend entscheiden, ob und in welchem Umfang die Leistungen des Vereins an seine Mitglieder unter diese Steuerbefreiung fallen. Der Grund: Es wurde bisher nicht genau genug festgestellt, welche konkreten Leistungen der Verein seinen Mitgliedern in den einzelnen Sportarten für die Mitgliedsbeiträge tatsächlich angeboten hat.

 

Deshalb hebt der BFH das Urteil der vorherigen Instanz auf. Das Verfahren wird an das Finanzgericht zurückgegeben, damit dort der Sachverhalt genauer aufgeklärt und anschließend erneut bewertet wird.

 

Fremdübliche Pensionszusage bei Entgeltumwandlung

 

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass eine Pensionszusage an einen Gesellschafter-Geschäftsführer auch dann steuerlich anerkannt werden kann, wenn sie ohne Probezeit und kurz nach Gründung der Gesellschaft erteilt wird – vorausgesetzt, sie wird ausschließlich aus dessen Gehalt finanziert (Entgeltumwandlung) und der Arbeitgeber trägt kein nennenswertes Risiko.

 

Hintergrund

Die Klägerin war eine UG (haftungsbeschränkt). Ihr alleiniger Gesellschafter-Geschäftsführer war eine natürliche Person. Mit Abschluss eines Geschäftsbesorgungs- und Betriebsführungsvertrags übernahm die UG für die von ihm geführte Arztpraxis sämtliche Verwaltungs- und Organisationsaufgaben, die nicht zum eigentlichen ärztlichen Kernbereich gehören.

 

Ebenfalls erteilte die UG dem Gesellschafter-Geschäftsführer eine Pensionszusage in Form einer Direktzusage. Das bedeutet: Die Gesellschaft versprach ihm für den Ruhestand bestimmte Versorgungsleistungen unmittelbar aus ihrem Vermögen; es wurde keine externe Versorgungseinrichtung (z.B. Pensionskasse) zwischengeschaltet.

 

Die Klägerin bildete aufgrund der Pensionszusage daher in den Streitjahren Pensionsrückstellungen. Das Finanzamt erkannte dies steuerrechtlich nicht an und behandelte die Zuführungen zu den Pensionsrückstellungen als verdeckte Gewinnausschüttungen (vGA).

 

Gegen die Entscheidung des Finanzamts legte die UG Einspruch ein und klagte. Beide Verfahren blieben zunächst erfolglos, sodass der Fall schließlich dem BFH zur Entscheidung vorlag.

 

Entscheidung

Der BFH hat entschieden: Die Klage ist begründet.

 

Pensionszusagen an Gesellschafter-Geschäftsführer werden am Fremdvergleich gemessen: Würde ein ordentlicher Geschäftsleiter einem fremden Geschäftsführer unter gleichen Umständen dieselbe Zusage erteilen? Liegt eine unangemessene Begünstigung vor, liegt regelmäßig eine vGA vor, die das Einkommen nicht mindert.

 

Werden die Versorgungsansprüche ausschließlich durch Umwandlung eines angemessenen Teils des Gehalts (Entgeltumwandlung) finanziert, entsteht der Gesellschaft kein zusätzlicher Aufwand. In diesem Fall kann eine Pensionszusage auch ohne Probezeit und unmittelbar oder kurz nach Gründung der Gesellschaft als fremdüblich anerkannt werden.

 

Voraussetzung ist, dass für den Arbeitgeber im Zusagezeitpunkt kein signifikantes Risiko besteht, die Versorgung später mitfinanzieren zu müssen (z.B. durch hohe Garantieverzinsung).

Wird diese Bedingung nicht erfüllt, ist der gesamte Aufwand aus der Pensionszusage als vGA zu behandeln.

 

Eine auf Entgeltumwandlung beruhende Direktzusage an einen Gesellschafter-Geschäftsführer ist regelmäßig steuerlich nicht anzuerkennen, wenn der Anspruch auf künftige Versorgungsleistungen nicht insolvenzgesichert ist. Fehlt diese Sicherung, spricht dies gegen die steuerliche Anerkennung der Pensionsrückstellungen.

 

 

 

 

 

 

Stand: 31.03.2026: Alle Informationen und Angaben in dieser Mandanten-Information haben wir nach bestem Wissen zusammengestellt. Sie erfolgen jedoch ohne Gewähr. Diese Information kann eine individuelle Beratung im Einzelfall nicht ersetzen.