Aktuelles Steuer- und Sozialrecht in der Kurzübersicht

 

 

Aktuelle Mandanteninformationen

 

 

Die Mandanteninformation für Dezember 2025

 

  • Beginn der Festsetzungsfrist bei Testament in der Erbschaftsteuer
  • Beiträge zur freiwilligen privaten Zusatzpflegeversicherung steuerlich geltend machen
  • Kindergeld bei fehlender Mitwirkung aus dem Ausland
  • Keine Sonderabschreibung für Mietwohnung bei Abriss und Neubau
  • Finanzverwaltung äußert sich zur neuen E-Rechnung
  • Gewinnerzielungsabsicht bei langjährigen gewerblichen Verlusten
  • Vorsteuerabzug bei Kleinunternehmen
  • Höhere Grenzen für Mini- und Midijobs ab 01.01.2026
  • Mindestlohn wird ab 01.01.2026 erhöht

 

Alle Beiträge sind nach bestem Wissen erstellt. Eine Haftung für den Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden. Die Hinweise und Informationen können eine fundierte Beratung durch Fachleute nicht ersetzen.

Beginn der Festsetzungsfrist bei Testament in der Erbschaftsteuer

 

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, ab wann die Frist zur Festsetzung der Erbschaftsteuer beginnt, wenn ein Testament erst nachträglich gefunden wird. Entscheidend ist, wann der Erbe von seiner tatsächlichen Erbenstellung durch das Testament erfährt. Erst ab diesem Zeitpunkt läuft die Frist für die Steuerfestsetzung.

Hintergrund

Der Kläger war der Neffe der verstorbenen Erblasserin. Diese hatte den Kläger und dessen Schwester mit Testament zu gleichen Teilen als Erben eingesetzt. Mit weiterem Testament hatte sie den Kläger zum Alleinerben bestimmt. Da die Testamente zunächst nicht bekannt waren, wies ein erteilter Erbschein den Kläger und dessen Schwester als Erben zu je 50 % aufgrund gesetzlicher Erbfolge aus.

Das seinerzeit zuständige Finanzamt setzte daher Erbschaftsteuer fest. Dabei ging es davon aus, dass der Kläger hälftiger Erbe aufgrund gesetzlicher Erbfolge geworden war.

Nachfolgend wurde dem Kläger ein Erbschein erteilt, der ihn als Alleinerben der Erblasserin auswies. Daraufhin erließ das Finanzamt einen Änderungsbescheid und setzte gegen den Kläger, den er nunmehr als Alleinerben behandelte, Erbschaftsteuer fest.

Einspruchs- & Klageverfahren verliefen bisher erfolglos.

Entscheidung

Das Gericht entschied, dass der geänderte Steuerbescheid rechtmäßig war. Die Frist, innerhalb derer das Finanzamt die Steuer festsetzen darf (Festsetzungsfrist), war noch nicht abgelaufen. Diese Frist beträgt bei der Erbschaftsteuer in der Regel vier Jahre.

Wichtig ist, dass die Frist nicht schon mit dem Tod der Erblasserin beginnt, sondern erst mit dem Ende des Jahres, in dem der Erbe von seiner tatsächlichen Erbenstellung erfährt. Das bedeutet: Wenn ein Testament erst später gefunden wird und dadurch ein anderer Erbe bestimmt wird, beginnt die Frist erst dann zu laufen, wenn der neue Erbe von seiner Einsetzung durch das Testament erfährt.

Maßgeblich ist der Zeitpunkt, zu dem das Nachlassgericht im Erbscheinverfahren über die Wirksamkeit des Testaments entscheidet, insbesondere wenn andere mögliche Erben widersprechen.

Das Finanzamt kann den Steuerbescheid ändern, wenn sich durch ein später gefundenes Testament die Erbenstellung ändert und dadurch eine höhere Steuer entsteht.

 

 

Beiträge zur freiwilligen privaten Zusatzpflegeversicherung steuerlich geltend machen

 

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass Beiträge zu einer freiwilligen privaten Pflegezusatzversicherung steuerlich nur eingeschränkt abziehbar sind. Sie zählen nicht zu den unbegrenzt abziehbaren Sonderausgaben, sondern unterliegen bestimmten Höchstbeträgen. Sind diese Höchstbeträge bereits durch andere Versicherungsbeiträge ausgeschöpft, bleiben die Zusatzbeiträge steuerlich unberücksichtigt.

Hintergrund

Eheleute, die gemeinsam zur Einkommensteuer veranlagt wurden, hatten sowohl eine private Kranken- und Pflegeversicherung zur Basisabsicherung als auch eine freiwillige private Pflegezusatzversicherung abgeschlossen. Die Pflegezusatzversicherung sollte im Pflegefall ein zusätzliches Pflegetagegeld zahlen.

Das Finanzamt hat die aufgewendeten Zusatzbeiträge außer Ansatz gelassen, da der gemeinsame Höchstbetrag bereits durch die als Sonderausgaben berücksichtigten Beiträge zur Krankenversicherung (Basisabsicherung) und zur gesetzlichen Pflegeversicherung ausgeschöpft wurde.

Einspruchs- & Klageverfahren verliefen bisher erfolglos.

Entscheidung

Der BFH bestätigte, dass Beiträge zu einer freiwilligen privaten Pflegezusatzversicherung nicht unbegrenzt als Sonderausgaben abziehbar sind. Sie fallen unter die sog. „sonstigen Vorsorgeaufwendungen“10 Abs.1 Nr.3a EStG), für die ein Höchstbetrag gilt. Sobald dieser durch andere Versicherungsbeiträge (z.B. Kranken- und Pflegepflichtversicherung) ausgeschöpft ist, bleiben die Zusatzbeiträge steuerlich außer Ansatz.

Das sind die wichtigen Ansätze:

  • Beiträge zur gesetzlichen Pflegeversicherung und zur privaten Pflegepflichtversicherung sind unbegrenzt abziehbar (§10 Abs.1 Nr.3 EStG).
  • Beiträge zu einer Pflegezusatzversicherung sind nur bis zum Höchstbetrag abziehbar (§10 Abs.1 Nr.3a EStG).
  • Ist der Höchstbetrag bereits durch andere Versicherungsbeiträge erreicht, können die Zusatzbeiträge nicht mehr berücksichtigt werden.

Ein Abzug als außergewöhnliche Belastung ist ebenfalls ausgeschlossen, da solche Aufwendungen grundsätzlich nicht doppelt steuerlich berücksichtigt werden dürfen (§33 Abs.2 Satz2 EStG).


 

Kindergeld bei fehlender Mitwirkung aus dem Ausland

 

Die Familienkasse muss Kindergeld für ein in Deutschland lebendes Kind in voller Höhe auszahlen, wenn sie keine Auskunft der ausländischen Verbindungsstelle darüber erhält, ob für das Kind Ansprüche auf Familienleistungen nach ausländischem Recht bestehen. So entschied das Finanzgericht Köln.

Hintergrund

Eine Mutter beantragte Kindergeld für ihr in Deutschland lebendes Kind. Beide haben die deutsche Staatsangehörigkeit. Der Vater gehört zur britischen Armee. Die Familienkasse zahlte zunächst nur den Unterschiedsbetrag zwischen deutschem Kindergeld und dem britischen „Child Benefit“, weil sie annahm, der Vater habe vorrangige Ansprüche auf britische Familienleistungen. Doch Auskunftsersuchen der Familienkasse an die britische Verbindungsstelle blieben unbeantwortet.

Entscheidung

Das Finanzgericht Köln entschied, dass die Mutter das volle deutsche Kindergeld verlangen kann. Es sei nicht zumutbar, auf ausländische Auskünfte zu warten und dadurch eine Kürzung hinzunehmen. Die nationalen Anspruchsvoraussetzungen waren nach Auffassung des Gerichts unstreitig erfüllt.

Die Familienkasse muss nach deutschem Recht zahlen, wenn aufgrund fehlender Mitwirkung – in diesem Falle der britischen Verbindungsstelle - nicht zweifelsfrei feststeht, ob Ansprüche aus dem Ausland den deutschen Anspruch ausschließen.

Die Revision gegen das Urteil ist beim Bundesfinanzhof anhängig, die Entscheidung ist also noch nicht endgültig.

Hinweis: Nach dem Brexit stellt sich die Frage, inwiefern europäische Verordnungen noch zur Anwendung kommen. Doch das Finanzgericht Köln weist in seiner Pressmeldung darauf hin, dass trotz des Austritts Großbritanniens aus der EU weiterhin bestimmte europäische Regeln zur Koordinierung von Familienleistungen gelten.

 

 

Keine Sonderabschreibung für Mietwohnung bei Abriss und Neubau

 

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass für den Abriss einer vermieteten Wohnung und den anschließenden Neubau keine Sonderabschreibung nach § 7b Einkommensteuergesetz (EStG) gewährt wird. Die Sonderabschreibung ist nur möglich, wenn tatsächlich neuer Wohnraum geschaffen wird – ein bloßer Ersatz bestehender Wohnungen reicht nicht aus. Entscheidend ist, ob der Neubau bereits beim Abriss geplant war.

Hintergrund

Die Klägerin war Eigentümerin eines Grundstücks, das zunächst mit einem älteren Einfamilienhaus bebaut und zu Wohnzwecken vermietet war. Nachfolgend fasste die Klägerin den Entschluss, das sanierungsbedürftige, aber bewohnte Einfamilienhaus aus Wirtschaftlichkeitsgründen abzureißen. Nach der Kündigung des Mietverhältnisses entschloss sie sich dazu, auf dem Grundstück ein neues Einfamilienhaus (Neubau) zu errichten.

 

Für das Streitjahr machte die Klägerin bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung für die Herstellungskosten des neuen Gebäudes neben der regulären Abschreibung auch die Sonderabschreibung nach § 7b Einkommensteuergesetz (EStG) als Werbungskosten geltend.
 

Das Finanzamt lehnte die Sonderabschreibung ab, da kein neuer Wohnraum geschaffen worden sei, sondern vielmehr bereits bestehender Wohnraum ersetzt wurde.

 

Einspruchs- & Klageverfahren verliefen bisher erfolglos.

 

Entscheidung
 

Der BFH bestätigte die Entscheidung des Finanzamts: Die Sonderabschreibung nach § 7b EStG wird nicht gewährt.

 

Die Sonderabschreibung kann für die Anschaffung oder Herstellung neuer Wohnungen in der EU genutzt werden. Sie beträgt bis zu 5 % der Herstellungskosten pro Jahr, zusätzlich zur regulären Abschreibung, und ist auf vier Jahre begrenzt.

 

Die Sonderabschreibung ist nur möglich, wenn tatsächlich neuer Wohnraum geschaffen wird. Wird ein bestehendes Wohnhaus abgerissen und an gleicher Stelle ein neues gebaut, gilt dies grundsätzlich nicht als Schaffung neuen Wohnraums. Eine Ausnahme besteht nur, wenn Abriss und Neubau nicht zusammenhängen – zum Beispiel, wenn der Neubau erst viel später und ohne vorherige Planung erfolgt.

 

Entscheidend ist, ob der Steuerpflichtige bereits beim Abriss den Neubau geplant hat.

Liegt der Bauantrag für das neue Haus schon vor dem Abriss vor oder beginnt der Neubau direkt nach dem Abriss, gelten Abriss und Neubau als eine einheitliche Maßnahme. In diesem Fall wird kein neuer Wohnraum im Sinne des § 7b EStG geschaffen.

Die Motive, warum sich der Eigentümer für den Abriss und Neubau entscheidet (z. B. Sanierungsbedarf, Wirtschaftlichkeit), spielen für die Anwendung des § 7b EStG keine Rolle.

 

 

Finanzverwaltung äußert sich zur neuen E-Rechnung

 

Die Finanzverwaltung hat ein umfangreiches Schreiben zur obligatorischen elektronischen Rechnung bei Umsätzen zwischen inländischen Unternehmern ab dem 1.1.2025 veröffentlicht.

Hintergrund

Mit dem sog. Wachstumschancengesetz wurde in Deutschland zum 1.1.2025 für bestimmte Umsätze zwischen inländischen Unternehmern die Pflicht einer strukturierten elektronischen Rechnung (E-Rechnung) eingeführt. Allerdings werden noch Übergangsfristen für den Rechnungsversand gewährt. Für den Empfang von Rechnungen gilt jedoch, dass Unternehmern bereits seit dem 1.1.2025 in der Lage sein müssen, E-Rechnungen zu empfangen.

Aktuelle Informationen der Finanzverwaltung

Bisher konnten Unternehmen wählen, ob sie eine Rechnung in Papierform, als PDF-Datei oder elektronisch ausstellen wollen. Doch nun gelten hier strenge Regelungen. Da die Umstellung, insbesondere im Zusammenhang mit den Übergangsfristen, viele komplexe Fragen mit sich bringt, hat die Finanzverwaltung ein umfangreiches Schreiben veröffentlicht, das wichtige Grundsätze erläutert.

Die wichtigsten Informationen zur neuen E-Rechnung auf einen Blick:

  • Die inhaltlichen Anforderungen an eine Rechnung bleiben gleich.
  • Die Pflicht, in bestimmten Fällen eine Rechnung zu stellen, bleibt bestehen. Eine E-Rechnung ist aber nur dann vorgeschrieben, wenn ein inländischer Unternehmer eine steuerpflichtige Leistung an einen anderen inländischen Unternehmer erbringt und diese Leistung nicht nach § 4 Nr. 8–29 UStG steuerfrei ist.
  • Eine E-Rechnung muss in einem strukturierten elektronischen Format (EN 16931) erstellt werden. Das kann eine reine XML-Datei oder eine sogenannte hybride Rechnung sein (z. B. ZUGFeRD: eine PDF-Datei, in die eine XML-Datei eingebettet ist).
  • Die E-Rechnung muss in diesem Format ausgestellt, übermittelt, empfangen und archiviert werden. Eine automatische Weiterverarbeitung ist möglich, aber nicht zwingend erforderlich.
  • Es gibt keine zusätzlichen Meldepflichten an das Finanzamt, wenn Sie eine E-Rechnung versenden.
  • Rechnungen, die nicht im vorgeschriebenen strukturierten Format erstellt werden (z. B. Papier, Fax, reine PDF), gelten als „sonstige Rechnungen“.
  • Kleinbetragsrechnungen (bis 250 EUR) und Fahrausweise dürfen immer als „sonstige Rechnungen“ ausgestellt werden. Auch Kleinunternehmer sind nicht verpflichtet, E-Rechnungen zu erstellen.
  • Alle Unternehmer – auch Kleinunternehmer oder Unternehmer, die nur steuerfreie Umsätze haben – müssen ab dem 1.1.2025 E-Rechnungen empfangen und elektronisch archivieren können. Die Zustimmung des Empfängers ist dafür nicht erforderlich.

Tipp: Die Finanzverwaltung stellt auf der Internetseite des Bundesfinanzministeriums wichtige Fragen und Antworten zur E-Rechnung zur Verfügung:

https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/FAQ/e-rechnung.html


 

Gewinnerzielungsabsicht bei langjährigen gewerblichen Verlusten

 

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass auch bei langjährigen Verlusten aus einer gewerblichen Tätigkeit die Absicht, Gewinne zu erzielen, sorgfältig geprüft werden muss. Dabei sind nicht nur laufende Gewinne und Verluste, sondern auch mögliche Gewinne aus der späteren Aufgabe oder dem Verkauf des Betriebs zu berücksichtigen. Entscheidend ist, ob insgesamt – also über die gesamte Dauer des Betriebs – ein Gewinn zu erwarten ist.

Hintergrund

Ein Ehepaar wurde gemeinsam zur Einkommensteuer veranlagt. Der Ehemann erzielte neben anderen Einkünften auch Einnahmen aus Beteiligungen an Windparks und plante, eine Burg gewerblich zu vermieten. Die Ehefrau hatte Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.

Im Rahmen einer steuerlichen Außenprüfung stellte das Finanzamt fest, dass bei der geplanten Vermietung der Burg von Anfang an keine wirtschaftlichen Überlegungen angestellt wurden. Das Finanzamt ging deshalb davon aus, dass es sich um sogenannte „Liebhaberei“ handelt – also um eine Tätigkeit, die nicht mit der Absicht betrieben wird, auf Dauer einen Gewinn zu erzielen.

In der Folge wurden die Verluste aus der Burgvermietung steuerlich nicht mehr anerkannt. Einspruch und Klage gegen diese Entscheidung blieben zunächst erfolglos.

Entscheidung

Der BFH hat die Entscheidung des Finanzamts und der Vorinstanz überprüft und festgestellt, dass die bisherigen Prüfungen nicht ausreichen. Für die steuerliche Anerkennung von Verlusten aus einem Gewerbebetrieb ist entscheidend, ob eine sogenannte Gewinnerzielungsabsicht vorliegt. Das bedeutet: Es muss über die gesamte Dauer des Betriebs – also von der Gründung bis zur Aufgabe oder dem Verkauf – ein Gewinn zu erwarten sein.

Die wichtigsten Punkte der Entscheidung:

  • Totalgewinnprognose
    Bei der Beurteilung, ob eine Gewinnerzielungsabsicht besteht, wird nicht nur auf die laufenden Gewinne und Verluste geschaut. Auch mögliche Gewinne aus der späteren Aufgabe oder dem Verkauf des Betriebs (sogenannte „stille Reserven“) müssen einbezogen werden. Diese Reserven sind Wertsteigerungen, die im Betrieb entstanden sind, aber noch nicht versteuert wurden.
  • Keine Pflicht zum Betriebskonzept
    Es ist nicht erforderlich, dass diese stillen Reserven schon zu Beginn des Betriebs in einem schriftlichen Konzept festgehalten wurden. Auch wenn zu Beginn kein detaillierter Plan vorlag, müssen spätere Wertsteigerungen berücksichtigt werden.
  • Gleichbehandlung verschiedener Betriebe
    Diese Grundsätze gelten nicht nur für land- und forstwirtschaftliche Betriebe, sondern auch für gewerbliche Unternehmen.


Da das Finanzgericht die möglichen Gewinne aus einer späteren Betriebsaufgabe oder einem Verkauf nicht in die Prognose einbezogen hatte, muss es den Fall erneut prüfen. Erst dann kann abschließend entschieden werden, ob im konkreten Fall eine Gewinnerzielungsabsicht vorlag.
 

 

Vorsteuerabzug bei Kleinunternehmen

 

Die Finanzverwaltung hat sich zum Vorsteuerabzug für Kleinunternehmer geäußert. Das Schreiben betrifft insbesondere Unternehmer, die von der Kleinunternehmerregelung zur Regelbesteuerung wechseln.

Hintergrund

 

Kleinunternehmer sind Unternehmer, die geringe Umsätze erzielen. Wer im Vorjahr nicht mehr als 25.000 Euro Umsatz hatte und im laufenden Jahr voraussichtlich unter 100.000 Euro bleibt, kann die Kleinunternehmerregelung nach dem Umsatzsteuergesetz in Anspruch nehmen. In diesem Fall muss ein Unternehmer keine Umsatzsteuer abführen und in Rechnung stellen. Im Gegenzug darf der Unternehmer aber auch keine Vorsteuer aus Eingangsrechnungen abziehen. Unternehmen, die der Regelbesteuerung unterliegen, dürfen hingegen einen Vorsteuerabzug geltend machen.

Wechsel von der Kleinunternehmerregelung zur Regelbesteuerung

Das Bundesfinanzministerium hat nun klargestellt, wie der Vorsteuerabzug funktioniert, wenn ein Unternehmer zwischen den beiden Besteuerungsarten wechselt.

Wechselt ein Kleinunternehmer zur Regelbesteuerung, darf er für Leistungen, die vor dem Wechsel bezogen wurden, keine Vorsteuer abziehen – auch dann nicht, wenn die Leistung erst nach dem Wechsel für steuerpflichtige Umsätze genutzt wird. Der Vorsteuerabzug ist also für den Zeitraum vor dem Übergang ausgeschlossen. Das gilt auch für Voraus- oder Anzahlungsrechnungen.

Erst mit dem tatsächlichen Übergang zur Regelbesteuerung kann eine Vorsteuerberichtigung erfolgen – und zwar nur, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen des § 15a Umsatzsteuergesetzes erfüllt sind. Umgekehrt gilt: Wer von der Regelbesteuerung zur Kleinunternehmerregelung zurückkehrt, muss eine entsprechende Berichtigung zu seinen Ungunsten vornehmen.

Nichtbeanstandungsregelung für die Anwendung

Der Umsatzsteuer-Anwendungserlass wurde entsprechend angepasst. Die neuen Regeln gelten für alle offenen Fälle. Es wird jedoch nicht beanstandet, wenn sich ein Unternehmer in einer bis zum 10. November 2025 abgegebenen Umsatzsteuererklärung noch auf die bisherige Rechtslage beruft.

 

 

Neue Grenzen für Mini- und Midijobs ab 01.01.2026

 

Der gesetzliche Mindestlohn wird bis zum Jahr 2027 in zwei Schritten auf 14,60 Euro angehoben. Das hat auch Auswirkungen auf die Grenzen für Minijobs und Midijobs.

Hintergrund

Ermittlung der Kosten für die Weihnachtsfeier

Die Fünfte Mindestlohnanpassungsverordnung wurde verabschiedet und dabei beschlossen, dass der gesetzliche Mindestlohn (2025: 12,82 Euro) zum 1.1.2026 zunächst auf 13,90 Euro je Zeitstunde angehoben wird und zum 1.1.2027 auf 14,60 Euro steigt. Diese Anpassungen haben auch direkt Auswirkungen auf die Grenzen von Minijobs und Midijobs.

Minijobs sind steuerlich und sozialversicherungsrechtlich einfach: Pauschalabgaben zahlt der Arbeitgeber, der Arbeitnehmer hat kaum Abgaben.

Midijobs liegen zwischen Minijob und regulärer Beschäftigung: Hier zahlt der Arbeitnehmer reduzierte Sozialversicherungsbeiträge, die mit dem Einkommen steigen. Die Steuer wird nach der jeweiligen Steuerklasse berechnet.

Minijob-Grenze 2026 und 2027

Bei Minijobs und Midijobs kommt eine dynamische Geringfügigkeitsgrenze zur Anwendung. Sie orientiert sich an einer Wochenarbeitszeit von zehn Stunden zu Mindestlohnbedingungen und wird wie folgt berechnet:

Mindestlohn x 130 / 3 = Betrag (auf volle Euro gerundet)

Für 2026 beträgt deshalb die Geringfügigkeitsgrenze mit Anhebung des gesetzlichen Mindestlohns auf 13,90 Euro pro Stunde statt bisher 556 Euro rund 603 Euro monatlich (13,90 Euro x 130 / 3). Ab 2027 beträgt der Betrag voraussichtlich 633 Euro (14,60 x 130 / 3).

Midijob 2026 und 2027

Auch für den als Midijob bezeichneten Übergangsbereich verändern sich hierdurch die Grenzen. Der Midijob beginnt ab einem regelmäßigen monatlichen Arbeitsentgelt oberhalb der Geringfügigkeitsgrenze und endet bei 2.000 Euro. Ab 2026 beginnt ein Midijob bei 603,01 Euro, ab 2027 voraussichtlich bei 633,01 Euro.

 

 

Mindestlohn wird ab 01.01.2026 erhöht
 

Das Bundeskabinett hat die Fünfte Mindestlohnanpassungsverordnung beschlossen. Der gesetzliche Mindestlohn in Deutschland steigt – und zwar deutlich: Ab 2026 werden Beschäftigte mehr pro Stunde verdienen.

Hintergrund

Zum Thema Mindestlohn wurden in den vergangenen Monaten intensive Diskussionen geführt. Während einerseits die Meinung vertreten wurde, dass Arbeit gerecht und fair entlohnt werden muss, warnten Kritiker andererseits von einer zu großen Erhöhung und daraus folgenden Personalkosten für Unternehmen.

Zudem entstand eine Debatte, wer denn nun die Höhe des Mindestlohns final festlegen darf: Bundesarbeitsminister Hubertus Heil forderte einen Mindestlohn von 15 Euro die Stunde. Doch eine staatliche Festlegung des Wertes würde die Frage aufbringen, was denn nun mit der Mindestlohnkommission ist.

Personalkosten erhöhen sich

Diesen Kontroversen wurde nun ein Ende gesetzt und nach dem Beschluss der Mindestlohnkommission vom 27. Juni 2025 der Mindestlohn festgesetzt. Der gesetzliche Mindestlohn von derzeit 12,82 Euro wird damit zum 1.1.2026 zunächst auf 13,90 Euro je Zeitstunde angehoben und steigt in einem weiteren Schritt zum 1.1.2027 auf 14,60 Euro. Das bedeutet: Der Mindestlohn steigt damit zunächst um 8,42 Prozent und im Folgejahr um weitere 5,04 Prozent.

Für Arbeitnehmer bedeutet die Erhöhung mehr Lohn pro Stunde. Davon profitieren insbesondere Minijobber und Teilzeitkräfte. Doch für Unternehmen steigen die Personalkosten, sodass viele Arbeitgeber ihre Lohn- und Preisplanung zeitnah anpassen müssen.

 

 

Stand: 28.11.2025: Alle Informationen und Angaben in dieser Mandanten-Information haben wir nach bestem Wissen zusammengestellt. Sie erfolgen jedoch ohne Gewähr. Diese Information kann eine individuelle Beratung im Einzelfall nicht ersetzen.