Aktuelles Steuer- und Sozialrecht in der Kurzübersicht
Aktuelle Mandanteninformationen
Die Mandanteninformation für Januar 2026
- Steuerliche Anerkennung von Bewirtungsaufwendungen
- Aufhebung der Afa-Grundsätze bei kürzerer tatsächlicher Nutzungsdauer
- Beiträge zur Pflegeversicherung für die Jahre 2023-2025
- Mindestlohnanspruch - auch bei Überlassung eines Firmenwagens
- Anhebung der Entfernungspauschale ab 2026
- Steuerliche Förderung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Rentenalter
- Übergangsregelungen zur E-Rechnung im Jahr 2026
- Schrittweise Senkung des Körperschaftsteuersatzes ab 2028
- Anhebung der Freigrenze bei der Pflicht zur zeitnahen Mittelverwendung
- Anhebung der Freigrenze für den steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb
Alle Beiträge sind nach bestem Wissen erstellt. Eine Haftung für den Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden. Die Hinweise und Informationen können eine fundierte Beratung durch Fachleute nicht ersetzen.
Steuerliche Anerkennung von Bewirtungsaufwendungen
Die Finanzverwaltung hat sich mit den Regeln für den Betriebsausgabenabzug von Bewirtungskosten befasst und dabei die Einführung der obligatorischen elektronischen Rechnung (E-Rechnung) ab 2025 berücksichtigt.
Hintergrund
Betriebsausgaben für die Bewirtung von Personen aus geschäftlichem Anlass können steuerlich geltend gemacht werden, sofern die Aufwendungen angemessen sind und die gesetzlichen Nachweispflichten erfüllt werden. Doch seit 1.1.2025 müssen Leistungen zwischen Unternehmern grundsätzlich durch eine E-Rechnung abgerechnet werden. Es gelten allerdings für die Rechnungsausstellung noch Übergangsfristen. Ein neues Schreiben der Finanzverwaltung regelt, wie Unternehmer Aufwendungen für die Bewirtung von Personen aus geschäftlichem Anlass steuerlich geltend machen können.
Für den Abzug als Betriebsausgabe sind weiterhin Nachweise über Ort, Datum, Teilnehmer und Anlass der Bewirtung sowie die Höhe der Kosten erforderlich. Bei Bewirtungen in einem Bewirtungsbetrieb muss zusätzlich die Rechnung vorliegen, die den Anforderungen des Umsatzsteuergesetzes entspricht und bei elektronischem Aufzeichnungssystem mit zertifizierter technischer Sicherheitseinrichtung (TSE) erstellt sein muss, sofern ein solches System im Betrieb eingesetzt wird.
Anforderungen an Rechnungen
Rechnungen bis 250 EUR (sog. Kleinbetragsrechnungen) müssen grundlegende Angaben wie Name und Anschrift des Restaurants, Ausstellungsdatum, Leistungsbeschreibung, Leistungszeitpunkt und Rechnungsbetrag enthalten. Bei Rechnungen über 250 EUR sind zudem Steuernummer oder Umsatzsteuer-ID, Rechnungsnummer und Name des bewirtenden Steuerpflichtigen erforderlich.
Anerkennung von Bewirtungsbelegen
Das Schreiben stellt klar, dass elektronische, digitale oder digitalisierte Bewirtungsrechnungen und Eigenbelege anerkannt werden, sofern sie ordnungsgemäß signiert und unveränderbar aufbewahrt werden. Eigenbelege müssen zeitnah erstellt oder ergänzt und eindeutig mit der jeweiligen Bewirtungsrechnung verknüpft werden. Zudem muss das erstellte Dokument oder die Ergänzung der Bewirtungsrechnung vom Steuerpflichtigen digital signiert oder genehmigt werden und der Zeitpunkt der Signierung aufgezeichnet werden. Die Nachweise sind aufzubewahren – und die Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff (GoBD) einzuhalten.
Auch bei Bewirtungen im Ausland gelten grundsätzlich dieselben Anforderungen. Kann jedoch eine maschinell erstellte Rechnung nicht beschafft werden, reicht in Ausnahmefällen eine ausländische Rechnung, auch wenn sie den Anforderungen nicht voll entspricht. Liegt in so einem Fall nur eine handschriftlich erstellte ausländische Rechnung vor, muss der Steuerpflichtige glaubhaft machen, dass im jeweiligen ausländischen Staat keine Verpflichtung zur Erstellung maschineller Belege besteht.
Aufhebung der Afa-Grundsätze bei kürzerer tatsächlicher Nutzungsdauer
Die Finanzverwaltung hat entschieden, die bisherigen Regeln zur Abschreibung von Gebäuden bei einer kürzeren tatsächlichen Nutzungsdauer aufzuheben. Künftig können Steuerpflichtige flexibler nachweisen, dass ein Gebäude schneller an Wert verliert als gesetzlich vorgesehen.
Hintergrund
Der BFH hat entschieden, dass Steuerpflichtige, die sich nach § 7 Abs. 4 S. 2 EStG auf eine kürzere tatsächliche Nutzungsdauer des Gebäudes berufen, sich grundsätzlich jeder Darlegungsmethode bedienen können, die im Einzelfall zur Führung des erforderlichen Nachweises geeignet erscheint. Hieraus müssen jedoch Rückschlüsse auf die maßgeblichen Determinanten (z.B. technischer Verschleiß, wirtschaftliche Entwertung, rechtliche Nutzungsbeschränkungen) möglich sein.
Auf einen Blick: Der Streitfall
- BFH: Kürzere tatsächliche Nutzungsdauer eines Gebäudes grundsätzlich durch jede Darlegungsmethode möglich (BFH).
- Finanzverwaltung (bisher): Kürzere tatsächliche Nutzungsdauer eines Gebäudes nur durch Nachweis eines Gutachtens möglich (BMF, Nichtanwendungserlass).
- Finanzverwaltung (neu): Kürzere tatsächliche Nutzungsdauer eines Gebäudes nunmehr durch jede Darlegungsmethode möglich (BFH bestätigt).
Gebäude-AfA nach typisierten festen AfA-Sätzen
Für die lineare AfA von zur Einkünfteerzielung genutzten Gebäuden gelten bisher typisierte feste AfA-Prozentsätze, die in Abhängigkeit von der Nutzungsart (Betriebsgebäude, nicht zu Wohnzwecken genutzt, oder andere) und dem Zeitpunkt der Fertigstellung oder der Stellung des Bauantrages oder des rechtswirksamen Abschlusses des obligatorischen Vertrags regulär
- 2 %,
- 2,5 %,
- 3 % oder
- 4 %
betragen.
Der jeweils für ein Gebäude anzusetzende AfA-Satz ist hierbei unabhängig von der tatsächlichen Nutzungsdauer des Gebäudes und auch unabhängig vom tatsächlichen Alter des Gebäudes anzuwenden.
Gebäude-AfA nach der kürzeren tatsächlichen Nutzungsdauer
Für die Bemessung der linearen Gebäude-AfA nach der kürzeren tatsächlichen Nutzungsdauer bedarf es bisher hingegen einer konkreten Rechtfertigung auf Grund der objektiven Gegebenheiten. Entscheidend ist, ob das Gebäude vor Ablauf des sich ergebenden AfA-Zeitraums objektiv betrachtet, technisch oder wirtschaftlich verbraucht ist.
Hinweis: Bei der Glaubhaftmachung einer kürzeren tatsächlichen Nutzungsdauer sind die Steuerpflichtigen in erhöhtem Maße zur Mitwirkung verpflichtet, weil die durch eine Schätzung zu berücksichtigenden Faktoren im Einfluss- und Wissensbereich der Steuerpflichtigen liegen.
Nachweismethoden
Wer eine kürzere Nutzungsdauer glaubhaft machen wollte, musste bisher ein Gutachten eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen oder eines entsprechend zertifizierten Gutachters vorlegen.
Der BFH hat entschieden, dass Steuerpflichtige grundsätzlich jede Methode nutzen dürfen, die geeignet ist, eine kürzere Nutzungsdauer nachzuweisen. Wichtig ist, dass nachvollziehbar wird, warum das Gebäude schneller an Wert verliert. Die Finanzverwaltung hat diese Entscheidung nun umgesetzt.
Hinweis: Die bloße Übernahme einer Restnutzungsdauer aus einem Verkehrswertgutachten ist hierbei nicht als Nachweis einer kürzeren tatsächlichen Nutzungsdauer geeignet.
Beiträge zur Pflegeversicherung für die Jahre 2023-2025
Das Bundesministerium der Finanzen hat die lohnsteuerliche Behandlung rückwirkender Beitragskorrekturen in der sozialen Pflegeversicherung nach dem Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG) geregelt.
Hintergrund
Seit dem 1.7.2023 erhalten Eltern ab dem zweiten Kind einen Abschlag auf den Beitragssatz zur Pflegeversicherung. Dies wird bei der Berechnung der Vorsorgepauschale berücksichtigt. Die Vorsorgepauschale ist ein pauschaler Betrag, der im Lohnsteuerabzug die steuerliche Berücksichtigung von Vorsorgeaufwendungen wie Kranken-, Pflege- oder Rentenversicherungsbeiträgen vereinfacht und die Höhe der zu versteuernden Einkünfte mindert.
Seit Juli 2025 steht ein digitales Datenaustauschverfahren (DaBPV) zur Verfügung, das automatisch die Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder ermittelt und die korrekten Beitragssätze anwendet. Arbeitgeber müssen den Initialabruf für bereits beschäftigte Arbeitnehmer bis spätestens 31.12.2025 durchführen.
Rückwirkende Korrekturen
Wurden bislang unzutreffende Kinderzahlen berücksichtigt, kann der Sozialversicherungsträger rückwirkende Beitragskorrekturen ab 2023 verlangen. Für die Jahre 2023 und 2024 sind dabei keine Änderungen im Lohnsteuerabzugsverfahren vorzunehmen und es besteht auch keine Anzeigepflicht für den Arbeitgeber.
Entsprechendes gilt auch für das Jahr 2025, wenn der Lohnsteuerabzug nicht mehr geändert werden kann, da die Lohnsteuerbescheinigung bereits übermittelt wurde. Bereits verrechnete oder erstattete Pflegeversicherungsbeiträge sind im Jahr der Verrechnung bzw. Erstattung in der Lohnsteuerbescheinigung entsprechend zu berücksichtigen.
Mindestlohnanspruch - auch bei Überlassung eines Firmenwagens
Das Bundessozialgericht (BSG) hat entschieden, dass ein Arbeitgeber den gesetzlichen Mindestlohn nicht durch die Überlassung eines Firmenwagens erfüllen kann. Der Mindestlohn muss immer als Geldbetrag gezahlt werden. Sozialversicherungsbeiträge sind daher auch auf den Mindestlohn zu entrichten, unabhängig von Sachleistungen wie einem Firmenwagen.
Hintergrund
Ein Arbeitnehmer war bei der Klägerin in Teilzeit beschäftigt und erhielt ein Bruttogehalt von 280 Euro für 28 Stunden im Monat. Nach den vertraglichen Vereinbarungen sollte das jeweilige Gehalt durch die Überlassung eines Firmenwagens (auch) zur privaten Nutzung zur Verfügung gestellt werden.
Der Wert der privaten Nutzung wurde nach der sogenannten Ein-Prozent-Regel berechnet: Ein Prozent des Listenpreises des Fahrzeugs wurde als geldwerter Vorteil angesetzt.
Wenn das vereinbarte Gehalt höher war als der Wert der privaten Fahrzeugnutzung, zahlte die GmbH die Differenz aus. War der Fahrzeugwert höher als das Gehalt, leistete der Arbeitnehmer eine Ausgleichszahlung.
Nach einer Betriebsprüfung forderte die Deutsche Rentenversicherung Bund von der GmbH zusätzliche Sozialversicherungsbeiträge. Sie begründete dies damit, dass der gesetzliche Mindestlohn nicht gezahlt worden sei. Die GmbH hatte dagegen Einspruch eingelegt und geklagt, war damit aber bisher erfolglos.
Entscheidung
Das Bundessozialgericht sagt: Die Deutsche Rentenversicherung Bund hat zu Recht weitere Beiträge und Umlagen auf den nicht erfüllten Anspruch auf Mindestlohn gefordert.
Der gesetzliche Mindestlohn muss als Geldbetrag gezahlt werden. Sachleistungen wie ein Firmenwagen reichen nicht aus. Für die Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge ist der Anspruch auf den Mindestlohn maßgeblich, unabhängig davon, ob und wie dieser tatsächlich erfüllt wurde.
Die Überlassung eines Firmenwagens kann den Mindestlohnanspruch nicht ersetzen. Das Mindestlohngesetz verlangt ausdrücklich eine Zahlung in Geld. Der Anspruch auf Mindestlohn besteht neben dem arbeitsvertraglichen Gehalt und ist eigenständig. Auch die Sozialversicherungsträger haben einen eigenen Anspruch auf Beiträge, die auf den Mindestlohn entfallen.
Ob der Wert der Fahrzeugnutzung zurückgefordert werden kann, spielt für die Sozialversicherung keine Rolle.
Beraterinformationen
BSG, Urteil v. 13.11.2025 – B 12 BA 6/23 R / B 12 BA 8/24 R
Ein Arbeitgeber muss zusätzlich zu den wegen Überlassung eines Firmenwagens bereits entrichteten Sozialversicherungsbeiträgen auch Beiträge auf den gesetzlichen Mindestlohn zahlen. Durch die Überlassung eines Firmenwagens wird der Mindestlohnanspruch nicht erfüllt.
Sozialversicherungsbeiträge sind daher nicht durch die wegen der Überlassung des Firmenwagens bereits gezahlten Beiträge abgegolten.
Anhebung der Entfernungspauschale ab 01.01.2026
Ab dem Veranlagungszeitraum 2026 soll die Entfernungspauschale für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte auf 38 Cent pro Kilometer ab dem ersten Kilometer angehoben werden. Die Regelung ist noch nicht endgültig beschlossen, wird aber voraussichtlich in Kraft treten und bringt eine spürbare steuerliche Entlastung für alle Pendler.
Hintergrund
Ziel der Änderung ist es, die steuerliche Entlastung für Fernpendler dauerhaft zu sichern und eine Gleichbehandlung aller Steuerpflichtigen zu gewährleisten.
Bisher konnten für die ersten 20 Kilometer nur 30 Cent pro Kilometer angesetzt werden; erst ab dem 21. Kilometer galt der erhöhte Satz von 38 Cent. Diese bisherige Unterscheidung entfällt.
Die Maßnahme ist Teil des Steueränderungsgesetzes 2025, das am 10.09.2025 vom Bundeskabinett beschlossen wurde. Das Gesetzgebungsverfahren ist noch nicht abgeschlossen, sodass Änderungen im weiteren Verlauf möglich sind.
Das ändert sich
- Die Entfernungspauschale beträgt künftig voraussichtlich einheitlich 38 Cent für jeden Entfernungskilometer – und zwar ab dem ersten Kilometer.
- Die Neuregelung soll für alle Steuerpflichtigen gelten, unabhängig von der Länge des Arbeitswegs.
- Auch bei beruflich veranlasster doppelter Haushaltsführung wird die Pauschale ab dem ersten Kilometer auf 38 Cent angehoben.
- Die Mobilitätsprämie bleibt weiterhin bestehen und wird entsprechend angepasst. Sie richtet sich an Personen mit geringem Einkommen, die von der Pauschale profitieren würden, aber keine oder kaum Steuern zahlen.
Inkrafttreten
Voraussichtlich ab dem Veranlagungszeitraum 2026.
Steuerliche Förderung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Rentenalter
Das Aktivrentengesetz soll ab 2026 einen monatlichen Steuerfreibetrag von 2.000 EUR für sozialversicherungspflichtige Beschäftigung im Rentenalter bringen. Ziel ist es, das Arbeiten über die Regelaltersgrenze hinaus attraktiver zu machen.
Hintergrund
Mit dem Aktivrentengesetz soll erstmals ein Steuerfreibetrag für Arbeitnehmer eingeführt werden, die nach Erreichen der gesetzlichen Regelaltersgrenze weiterarbeiten. Die Maßnahme soll dazu führen, dass älter Beschäftigte länger für den Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen.
Das ändert sich
- Steuerfreibetrag: Wer die gesetzliche Regelaltersgrenze (in der Regel 67 Jahre, inkl. Übergangsregelung für Geburtsjahrgänge bis 1963) erreicht hat und weiterhin sozialversicherungspflichtig beschäftigt ist, kann bis zu 2.000 EUR monatlich (24.000 EUR jährlich) steuerfrei verdienen. Die Begünstigung gilt unabhängig davon, ob bereits eine Rente bezogen wird oder der Rentenbezug aufgeschoben wird.
- Begünstigter Personenkreis: Der Freibetrag gilt ausschließlich für Einkünfte
aus nichtselbständiger, sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung. Ausgenommen sind:
- Selbstständige, Freiberufler, Land- und Forstwirte
- Beamte, die über die Regelaltersgrenze hinaus aktiv sind
- Geringfügig Beschäftigte (Minijobs)
- Lohnsteuerabzug: Die Steuerfreiheit wird bereits im Lohnsteuerabzugsverfahren berücksichtigt. Bei mehreren Dienstverhältnissen mit Steuerklasse VI ist eine Bestätigung gegenüber dem Arbeitgeber erforderlich, dass der Freibetrag nicht bereits anderweitig genutzt wird.
- Sozialversicherung: Die steuerfreien Einkünfte bleiben sozialversicherungspflichtig. Es müssen weiterhin Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung gezahlt werden. Arbeitgeber tragen zusätzlich die Beiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung.
- Kein Progressionsvorbehalt: Die steuerfreien Beträge unterliegen nicht dem Progressionsvorbehalt nach § 32b EStG.
- Weitere Zahlungen: Auch zusätzlich zum regulären Arbeitslohn geleistete Zahlungen des Arbeitgebers, die nur aufgrund des neuen § 3 Nr. 21 EStG steuerbefreit sind, zählen weiterhin zum beitragspflichtigen Entgelt.
- Nicht enthalten: Steuerfreie Überstundenzuschläge und eine Teilzeitaufstockungsprämie sind im Gesetz nicht enthalten.
Inkrafttreten
Das Aktivrentengesetz soll zum 1. Januar 2026 in Kraft treten. Die Umsetzung erfolgt vorbehaltlich der weiteren Gesetzgebungsverfahren.
Übergangsregelungen zur E-Rechnungen im Jahr 2026
Im Jahr 2026 dürfen Unternehmen und Selbstständige weiterhin Papierrechnungen und sonstige elektronische Rechnungen (z. B. PDF) ausstellen, sofern der Rechnungsempfänger zustimmt. Die Pflicht zur E-Rechnung wird erst ab 2028 für alle verbindlich.
Das ändert sich
Für Umsätze, die in den Jahren 2025 und 2026 ausgeführt werden, können bis zum 31.12.2026 weiterhin Papierrechnungen oder elektronische Rechnungen, die nicht dem neuen E-Rechnungsformat entsprechen, ausgestellt werden.
- Voraussetzung ist die Zustimmung des Rechnungsempfängers zu diesen abweichenden Formaten.
- Das EDI-Verfahren kann ebenfalls bis mindestens Ende 2027 genutzt werden, sofern sich beide Parteien darauf verständigen.
- Ab 2027 gelten strengere Regeln: Nur Unternehmen mit einem Vorjahresumsatz von maximal 800.000 EUR dürfen noch Papierrechnungen oder sonstige elektronische Rechnungen ausstellen, wiederum mit Zustimmung des Empfängers.
Inkrafttreten
Die Übergangsregelung gilt bis zum 31.12.2026 für alle Unternehmen und Selbstständigen.
- Ab 1.1.2027 dürfen nur noch Unternehmen mit einem Vorjahresumsatz von maximal 800.000 EUR Papierrechnungen oder sonstige elektronische Rechnungen ausstellen.
- Ab 1.1.2028 sind ausschließlich E-Rechnungen im vorgeschriebenen Format zulässig; die Übergangsregelungen entfallen vollständig.
- Die Empfangspflicht für E-Rechnungen besteht bereits ab 1.1.2025 für alle Unternehmen
Schrittweise Senkung des Körperschaftsteuersatzes ab 2028
Ab dem Jahr 2028 wird der Körperschaftsteuersatz in Deutschland schrittweise von derzeit 15 % auf 10 % gesenkt. Die Maßnahme ist Teil des steuerlichen Investitionssofortprogramms zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland.
Das ändert sich
Der Körperschaftsteuersatz wird ab dem 1.1.2028 in fünf Schritten jährlich um jeweils einen Prozentpunkt gesenkt:
- 2028: 14 %
- 2029: 13 %
- 2030: 12 %
- 2031: 11 %
- 2032: 10 %
Der aktuelle Steuersatz von 15 % bleibt für die Jahre 2026 und 2027 bestehen.
Die Tarifsenkung erfordert die Anpassung weiterer gesetzlicher Regelungen, insbesondere im Bereich der Kapitalertragsteuer und beim Steuerabzug für beschränkt Steuerpflichtige. Diese Folgeänderungen werden in einem späteren Gesetzgebungsverfahren umgesetzt und sollen zeitlich mit der Senkung des Körperschaftsteuersatzes korrespondieren.
Inkrafttreten
- Die schrittweise Senkung beginnt ab dem 1.1.2028.
- Der endgültige Körperschaftsteuersatz von 10 % gilt ab dem Veranlagungszeitraum 2032.
Die Anpassungen weiterer Regelungen erfolgen im Zuge der jeweiligen Tarifsenkungen.
Anhebung der Freigrenze bei der Pflicht zur zeitnahen
Mittelverwendung
Die Pflicht zur zeitnahen Mittelverwendung entfällt künftig für steuerbegünstigte Körperschaften mit jährlichen Einnahmen bis 100.000 EUR. Damit werden rund 90 Prozent der steuerbegünstigten Körperschaften von dieser Nachweispflicht entlastet. Das Gesetz befindet sich noch im Gesetzgebungsverfahren und ist noch nicht verabschiedet.
Hintergrund
Die zeitnahe Mittelverwendung verpflichtet steuerbegünstigte Körperschaften, erhaltene Mittel (z. B. Spenden, Beiträge, Erträge aus wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben oder der Vermögensverwaltung) möglichst zügig für die steuerbegünstigten Satzungszwecke einzusetzen. Die Einhaltung dieser Vorgabe ist regelmäßig im Rahmen der Rechnungslegung durch eine Mittelverwendungsrechnung nachzuweisen.
Das ändert sich
- Die Freigrenze für die Pflicht zur zeitnahen Mittelverwendung wird von bisher 45.000 EUR auf 100.000 EUR jährliche Einnahmen angehoben.
- Körperschaften, deren jährliche Einnahmen diese neue Grenze nicht überschreiten, sind künftig von der Pflicht zur zeitnahen Mittelverwendung befreit. Die Änderung betrifft etwa 90 Prozent der steuerbegünstigten Körperschaften und führt zu einer deutlichen administrativen Entlastung.
Die Pflicht zur ausschließlichen Verwendung der Mittel für satzungsgemäße Zwecke bleibt weiterhin bestehen.
Inkrafttreten
Die Neuregelung soll ab dem 1.1.2026 gelten. Das Gesetz befindet sich derzeit noch im Gesetzgebungsverfahren und ist noch nicht endgültig verabschiedet. Änderungen im weiteren Verlauf sind möglich.
Anhebung der Freigrenze für den steuerpflichtigen wirtschaftichen Geschäftsbetrieb
Ab 2026 soll die Freigrenze für steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe steuerbegünstigter Körperschaften auf 50.000 EUR steigen. Zudem entfällt die Pflicht zur Abgrenzung zwischen wirtschaftlichem Geschäftsbetrieb und Zweckbetrieb bei Unterschreiten der Freigrenze. Das Gesetz befindet sich noch im Gesetzgebungsverfahren und ist noch nicht verabschiedet.
Das ändert sich
- Die Freigrenze für die Einnahmen (einschließlich Umsatzsteuer) aus wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben, die nicht Zweckbetriebe sind, wird von bisher 45.000 EUR auf 50.000 EUR pro Jahr erhöht.
- Steuerbegünstigte Körperschaften, deren Einnahmen aus diesen Geschäftsbetrieben unterhalb der neuen Freigrenze liegen, müssen künftig keine Abgrenzung und Aufteilung mehr vornehmen, ob die Einnahmen dem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb oder einem Zweckbetrieb nach §§ 65 bis 68 AO zuzuordnen sind.
Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer werden bei Unterschreiten der Freigrenze weiterhin nicht erhoben, um kleinere steuerbegünstigte Körperschaften bürokratisch zu entlasten.
Inkrafttreten
Die Änderungen sollen ab dem 1.1.2026 gelten. Das Gesetz befindet sich aktuell noch im Gesetzgebungsverfahren und ist daher noch nicht endgültig verabschiedet.
Stand: 28.12.2025: Alle Informationen und Angaben in dieser Mandanten-Information haben wir nach bestem Wissen zusammengestellt. Sie erfolgen jedoch ohne Gewähr. Diese Information kann eine individuelle Beratung im Einzelfall nicht ersetzen.