Aktuelles Steuer- und Sozialrecht in der Kurzübersicht
Aktuelle Mandanteninformationen
Die Mandanteninformation für Oktober 2025
- Ausnahmen vom Progressionsvorbehalt bei Auslandseinkünften
- Adressat einer Grundsteuerwertfeststellung
- Förderung energetischer Maßnahmen an zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden
- Besteuerung von Erträgen aus ausländischen Investmentfonds
- Privatnutzung mehrerer betrieblicher Fahrzeuge
- Umsatzsteuer bei Online-Veranstaltungsdiensten
- Umsatzsteuer beim Handel mit Krypto-NFT
- Vorsorgepauschale im Lohnsteuerabzugsverfahren ab 2026
- Elektronische Bekanntgabe von Körperschaftsteuerbescheiden
- Erweiterte Gewerbesteuerkürzung beim Verkauf mehrerer Immobilien durch Kapitalgesellschaft
- Umsatzsteuerbefreiung für Leistungen eines Persönlichkeitstrainers
Alle Beiträge sind nach bestem Wissen erstellt. Eine Haftung für den Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden. Die Hinweise und Informationen können eine fundierte Beratung durch Fachleute nicht ersetzen.
Ausnahmen beim Progressionsvorbehalt bei Auslandseinkünften
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass bestimmte ausländische Einkünfte – hier Vermietungseinkünfte aus Polen – auch dann dem Progressionsvorbehalt unterliegen, wenn sie nach einem Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) in Deutschland steuerfrei sind. Die Ausnahmen vom Progressionsvorbehalt greifen in solchen Fällen nicht, wenn die Voraussetzungen des deutschen Steuerrechts erfüllt sind.
Hintergrund
Ein Ehepaar, das nicht dauerhaft getrennt lebt, reichte in Deutschland eine gemeinsame Steuererklärung
ein. Der Ehemann ist deutscher Staatsbürger und lebt in Deutschland. Er erzielte Einkünfte aus seiner Selbständigkeit und unterhält in Deutschland eine Wohnung. Die Ehefrau ist
polnische Staatsangehörige, wohnt in Polen und erzielt dort Einkünfte aus der Vermietung einer Immobilie. Zusätzlich hatte die Ehefrau in Deutschland Einkünfte aus einem
Angestelltenverhältnis und aus einem Gewerbebetrieb.
Das Finanzamt berücksichtigte die polnischen Vermietungseinkünfte der Ehefrau nicht direkt bei der Berechnung der deutschen Einkommensteuer, da diese Einkünfte nach dem DBA-Polen in Deutschland steuerfrei sind. Allerdings wurden diese Einkünfte dem sogenannten Progressionsvorbehalt unterworfen. Das bedeutet: Sie erhöhen den Steuersatz, der auf die übrigen, in Deutschland steuerpflichtigen Einkünfte angewendet wird.
Das Ehepaar legte dagegen Einspruch ein und klagte, weil sie die Anwendung des Progressionsvorbehalts auf die polnischen Einkünfte für unzulässig hielten. Einspruch und Klage blieben ohne Erfolg.
Entscheidung
Der BFH bestätigte die Auffassung des Finanzamts. Nach deutschem Steuerrecht gilt der Progressionsvorbehalt für
Einkünfte, die nach einem DBA in Deutschland steuerfrei sind.
Es gibt zwar Ausnahmen, zum Beispiel für bestimmte Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung von Immobilien im Ausland. Diese Ausnahmen greifen aber nur, wenn die Einkünfte aufgrund des DBA steuerfrei gestellt werden und nicht bereits aus anderen Gründen – wie hier wegen der sogenannten fiktiven unbeschränkten Steuerpflicht.
Im vorliegenden Fall war die Ehefrau in Deutschland fiktiv unbeschränkt einkommensteuerpflichtig, weil sie mit einem in Deutschland lebenden Ehepartner zusammen veranlagt wurde. Ihre polnischen Vermietungseinkünfte waren in Deutschland nicht steuerbar, da die Immobilie nicht in Deutschland liegt. Dennoch werden diese Einkünfte beim Progressionsvorbehalt berücksichtigt, weil sie das Gesamteinkommen beeinflussen und damit den Steuersatz für die übrigen Einkünfte erhöhen.
Adressat einer Grundsteuerwertfeststellung
Das Finanzgericht Münster hat entschieden, dass ein früherer Grundstückseigentümer trotz späterer Übertragung des Grundstücks weiterhin gegen einen Grundsteuerbescheid vorgehen darf.
Hintergrund
Mit einem Zwischenurteil stellte das Finanzgericht Münster klar: Auch wenn jemand sein Grundstück nicht mehr besitzt, kann er sich gegen die Feststellung des Grundsteuerwerts wehren, wenn dieser ursprünglich ihm gegenüber festgesetzt wurde.
Es ging um folgenden Fall: Ein Mann übertrug 2022 sein Grundstück auf seine Tochter. Das Finanzamt stellte 2023 den Grundsteuerwert zum Stichtag 1. Januar 2022 noch auf seinen Namen fest. Später, im Jahr 2024, hob das Amt zwar den für 2025 festgesetzten Grundsteuermessbetrag wieder auf. Doch der frühere Eigentümer legte gegen die Feststellung des Werts Einspruch ein.
Das Finanzamt hielt diesen Einspruch für unzulässig, da der Mann nicht mehr beschwert sei.
Entscheidung
Das sah das Gericht jedoch anders und entschied: Der Kläger bleibt weiterhin Beteiligter des Verfahrens, weil er der offizielle Adressat des Bescheids ist und der Bescheid weiterhin ihm gegenüber Rechtswirkung entfalte. Der Bescheid wirkt also weiterhin ihm gegenüber – auch wenn er künftig keine Grundsteuer mehr zahlen muss. Damit bleibt er formell beschwert und verliert nicht das Recht, sich zu wehren.
Das Urteil zeigt: Auch ehemalige Grundstückseigentümer können gegen Bescheide zur Grundsteuer vorgehen, wenn diese noch auf ihren Namen lauten. Besonders wichtig: Das Finanzgericht hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen. Unter dem Aktenzeichen II R 34/25 wird nun geprüft, ob diese Rechtsauffassung bestätigt wird.
Förderung energetischer Maßnahmen an zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden
Eine gesetzliche Regelung in § 35c Einkommensteuergesetz (EStG) ermöglicht die Förderung energetischer Maßnahmen an zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden. Die Finanzverwaltung hat aktuell in einem umfangreichen Schreiben Stellung bezogen.
Hintergrund
Die Steuerermäßigung nach § 35c EStG gibt es, um energetische Sanierungen von selbstgenutzten Wohnhäusern oder -wohnungen steuerlich zu fördern. Wer also entsprechende Maßnahmen durchführt, kann einen Teil der Kosten direkt von seiner Einkommensteuer abziehen.
Ziel ist es, private Haus- und Wohnungsbesitzer zu motivieren, in mehr Klimaschutz und Energieeinsparung zu investieren.
Neues Schreiben sorgt für Klarheit
Das neue Schreiben der Finanzverwaltung beantwortet eine Vielzahl von Einzel- und Anwendungsfragen - sowohl für die Finanzverwaltung als auch für Bürger – etwa zu Fördervoraussetzungen, begünstigten Aufwendungen oder Nachweisen.
Es enthält u.a. eine Anlage mit typischen förderfähigen Maßnahmen zu
- Wärmedämmung von Außenwänden
- Wärmedämmung von Dachflächen
- Wärmedämmung von Geschossdecken
- Erneuerung der Fenster und Außentüren
- Sommerlicher Wärmeschutz
- Erneuerung oder Einbau einer Lüftungsanlage
- Erneuerung der Heizungsanlage
Wer energetisch sanieren möchte profitiert steuerlich von bis zu 40.000 EUR Steuerermäßigung (über drei Jahre verteilt) – vorausgesetzt, Mindestanforderungen und Nachweise werden erfüllt.
Eigentümer können sich mit dem neuen Schreiben detailliert darüber informieren, welche Maßnahmen anerkannt werden und welche Anforderungen erfüllt werden müssen (BMF, Schreiben vom 21.8.2025, IV C 1 - S 2296-c/00004/018/050).
Besteuerung von Erträgen aus ausländischen Investmentfonds
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass Erträge aus einem luxemburgischen Spezial-Investmentfonds beim Anleger als Erträge aus ausländischen Investmentanteilen zu behandeln sind. Die Besteuerung erfolgt nach den speziellen Regeln für Investmentfonds und nicht nach allgemeinen steuerlichen Vorschriften. Für Privatanleger bleibt das semi-transparente Besteuerungsverfahren maßgeblich.
Hintergrund
Ein Anleger wurde in Deutschland zur Einkommensteuer veranlagt und erzielte unter anderem
Einkünfte aus Kapitalvermögen. Er investierte in einen luxemburgischen Spezial-Investmentfonds, der wiederum fast ausschließlich in andere Investmentfonds investierte. Die Erträge
des Fonds wurden nicht ausgeschüttet, sondern im Fonds wieder angelegt (thesauriert).
Der Anleger erklärte diese sogenannten ausschüttungsgleichen Erträge als Kapitalerträge ohne inländischen Steuerabzug. Das Finanzamt folgte zunächst dieser Erklärung, änderte aber später die Steuerfestsetzung, weil es die Fondseigenschaft des luxemburgischen Fonds anzweifelte. Das führte zu einer höheren Besteuerung der Kapitalerträge.
Ein eingeleitetes Strafverfahren gegen den Anleger wurde eingestellt. Gegen den geänderten Steuerbescheid legte der Anleger Einspruch ein, der jedoch abgelehnt wurde. Die anschließende Klage des Anlegers vor dem Finanzgericht war erfolgreich. Das Finanzamt legte daraufhin Revision beim BFH ein.
Entscheidung
Der BFH wies die Revision des Finanzamts zurück. Nach Auffassung des Gerichts erfüllte die
Fondsbeteiligung des Anlegers alle Voraussetzungen eines ausländischen Investmentanteils:
- Der Anleger hatte das Recht, seinen Anteil am Fondsvermögen gegen Rückgabe des Fondsanteils ausgezahlt zu bekommen.
- Der Fonds unterlag in Luxemburg einer staatlichen Aufsicht für gemeinschaftliche Kapitalanlagen.
Damit handelte es sich um einen ausländischen Investmentfonds im Sinne des deutschen Steuerrechts. Die Erträge aus solchen Fonds werden nach den speziellen Vorschriften für Investmentfonds besteuert.
Privatnutzung mehrerer betrieblicher Fahrzeuge
Das Finanzgericht Hamburg hat entschieden, dass die private Nutzung mehrerer betrieblicher Fahrzeuge auch dann steuerlich zu berücksichtigen ist, wenn für jedes Fahrzeug keine Fahrtenbücher geführt werden. Wird dem Finanzamt nachträglich bekannt, dass ein weiteres Fahrzeug privat genutzt wurde, kann der Steuerbescheid geändert werden. Die Tatsache, dass eine Person nicht mehrere Fahrzeuge gleichzeitig nutzen kann, schützt nicht vor einer Besteuerung der Privatnutzung mehrerer Fahrzeuge.
Hintergrund
Eine Personengesellschaft betrieb ein Gewerbe und ermittelte ihren Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich. Im Betriebsvermögen befanden sich zwei
Fahrzeuge: ein Saab und ein Land Rover Defender. Für beide Fahrzeuge wurden keine Fahrtenbücher geführt, sie waren jedoch im Anlagespiegel der Jahresabschlüsse aufgeführt.
In den Jahresabschlüssen wurden Entnahmen für die private Nutzung nur für den Saab erklärt.
Im Rahmen einer Betriebsprüfung stellte das Finanzamt fest, dass auch der Land Rover Defender privat genutzt wurde. Die Gesellschaft hatte dies jedoch nicht in den Steuererklärungen angegeben. Einsprüche gegen die nachträgliche Besteuerung der Privatnutzung des zweiten Fahrzeugs blieben erfolglos.
Entscheidung
Das Finanzgericht Hamburg wies die Klage der Gesellschaft ab. Es stellte klar, dass das Finanzamt den Steuerbescheid nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 Abgabenordnung
(AO) ändern darf, wenn nachträglich bekannt wird, dass ein weiteres betriebliches Fahrzeug privat genutzt wurde.
Wesentliche Punkte der Entscheidung:
- Nachträgliche Tatsachen: Wird dem Finanzamt erst nach Erlass des ursprünglichen Steuerbescheids bekannt, dass ein weiteres Fahrzeug privat genutzt wurde, liegt eine neue Tatsache vor, die eine Änderung des Bescheids rechtfertigt.
- Kenntnisstand des Finanzamts: Entscheidend ist, was dem Finanzamt zum Zeitpunkt der ursprünglichen Steuerfestsetzung bekannt war. Wenn die private Nutzung eines zweiten Fahrzeugs nicht aus den Unterlagen hervorging, durfte das Finanzamt davon ausgehen, dass nur ein Fahrzeug privat genutzt wurde.
- Fahrtenbuch: Die Gesellschaft hätte durch das Führen von Fahrtenbüchern nachweisen können, welches Fahrzeug tatsächlich privat genutzt wurde. Ohne Fahrtenbuch wird die Privatnutzung pauschal für jedes betriebliche Fahrzeug angesetzt.
- Gleichzeitige Nutzung: Auch wenn eine Person nicht mehrere Fahrzeuge gleichzeitig nutzen kann, wird die Privatnutzung für jedes betriebliche Fahrzeug angesetzt, sofern keine Fahrtenbücher geführt werden.
Umsatzsteuer bei Online-Veranstaltungsdiensten
Online-Veranstaltungen wie Konzerte, Kurse oder Vorträge werden immer häufiger digital angeboten. Die Finanzverwaltung hat mit Schreiben vom 8.8.2025 neue Regeln zur Umsatzsteuer für solche Angebote veröffentlicht. Die wichtigsten Änderungen betreffen, wie und wo die Umsatzsteuer für verschiedene digitale Veranstaltungsformen anfällt und ob Steuerbefreiungen oder ermäßigte Steuersätze möglich sind.
Hintergrund
Veranstaltungen aus den Bereichen Kunst, Kultur, Wissenschaft, Bildung, Sport oder Unterhaltung finden zunehmend online statt. Das kann in Form von Live-Übertragungen, aufgezeichneten Mitschnitten oder vorproduzierten Inhalten geschehen. Für die Umsatzsteuer ist dabei entscheidend, wie die Veranstaltung angeboten wird:
- Wird eine Veranstaltung live übertragen, können Teilnehmer in Echtzeit dabei sein, oft auch interaktiv.
- Vorproduzierte Inhalte wie Aufzeichnungen oder Mitschnitte können jederzeit abgerufen werden.
- Häufig werden solche Angebote über externe Plattformen oder Dienstleister bereitgestellt.
Die Finanzverwaltung unterscheidet nun genauer, wie diese verschiedenen Formen umsatzsteuerlich zu behandeln sind.
Vorproduzierte Inhalte
Stellt ein Veranstalter eine Aufzeichnung digital zur Verfügung, die der Nutzer zu einem beliebigen Zeitpunkt abrufen kann, gilt dies als „elektronisch erbrachte sonstige Leistung“. Das bedeutet: Die Umsatzsteuer richtet sich nach dem Wohnsitz oder Sitz des Kunden, wenn dieser kein Unternehmer ist (B2C). Beispiel: Ein Musikvideo wird zum Download angeboten – der Ort der Leistung ist dort, wo der Kunde wohnt.
Wird eine Aufzeichnung jedoch zeitgleich von einem Rundfunk- oder Fernsehsender im Internet übertragen, handelt es sich um eine Rundfunk- oder Fernsehdienstleistung. Auch hier ist der Wohnsitz des Kunden entscheidend für die Umsatzsteuer.
Live-Streaming
Bei Live-Übertragungen von Veranstaltungen, die in Echtzeit stattfinden, liegt keine „elektronisch erbrachte sonstige Leistung“ vor. Der Grund: Die Veranstaltung wird mit erheblicher menschlicher Beteiligung durchgeführt und ist nicht automatisiert. Auch hier gilt: Die Umsatzsteuer richtet sich nach dem Wohnsitz des Kunden.
Für Live-Streaming-Angebote kann eine Steuerbefreiung greifen, wenn die Veranstaltung von einer begünstigten Einrichtung (z.B. gemeinnützige Organisation) durchgeführt wird. Entscheidend ist, dass das Publikum in Echtzeit teilnimmt – das kann durch Applaus, Kommentare oder einfaches Zuhören geschehen. Findet die Veranstaltung nicht durch eine begünstigte Einrichtung statt, kann für den digitalen Eintritt eine ermäßigte Umsatzsteuer gelten.
Dienstleistungskommission
Oft werden Online-Veranstaltungen über externe Plattformen oder Dienstleister angeboten. In solchen Fällen kann eine sogenannte Dienstleistungskommission vorliegen: Der externe Anbieter handelt im eigenen Namen, aber für Rechnung des Veranstalters. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn ein Konzert über ein Streaming-Portal verkauft wird. Auch hier gelten die Regeln zur Steuerbefreiung oder zum ermäßigten Steuersatz entsprechend für beide Beteiligte.
Zusammenfassend lässt sich sagen: Die umsatzsteuerliche Behandlung von Online-Veranstaltungen hängt davon ab, ob es sich um Live-Übertragungen, vorproduzierte Inhalte oder Rundfunkdienste handelt und wie die Leistung erbracht wird. Für Veranstalter und Plattformen ist es wichtig, die Art der Veranstaltung und die Beteiligten genau zu prüfen, um die Umsatzsteuer korrekt zu berechnen.
Umsatzsteuer beim Handel mit Krypto-NFT
Beim Handel mit sogenannten Krypto-NFT (Non-Fungible Token) hat das Finanzgericht Niedersachsen entschieden, dass diese Verkäufe grundsätzlich dem regulären Umsatzsteuersatz unterliegen. NFT-Transaktionen gelten dabei nicht als Lieferung von Waren, sondern als sonstige Leistungen, die auf elektronischem Weg erbracht werden. Für Wiederverkäufer bedeutet das: Verkäufe an Privatpersonen sind in Deutschland steuerpflichtig und nicht ermäßigt zu besteuern.
Hintergrund
Ein Einzelunternehmer handelte im Inland über das Internet mit Krypto-NFT, die digitale Bilddateien als Sammelobjekte darstellen. Er war weder der Urheber der Werke noch der Erstverkäufer, sondern kaufte die NFT auf Internetplattformen und verkaufte sie weiter, meist über die Plattform „OpenSea“.
Die Umsätze aus diesen Verkäufen versteuerte er mit dem ermäßigten Steuersatz von 7%. Das Finanzamt prüfte den Fall und kam zu dem Ergebnis, dass der Handel mit NFT vollständig umsatzsteuerpflichtig ist und dem regulären Steuersatz unterliegt. Ein Einspruch des Unternehmers blieb erfolglos.
Hinweis: Was sind NFT? NFT sind digitale Besitznachweise, die auf einer Blockchain gespeichert werden. Sie sind einzigartig und können nicht einfach gegen andere Token getauscht werden. Beim Kauf eines NFT erhält der Käufer keinen physischen Gegenstand, sondern einen Eintrag in einer dezentralen Datenbank, der ihm das Eigentum an einem digitalen Gut zuweist.
Entscheidung
Das Finanzgericht stellte klar, dass beim Handel mit NFT keine Lieferung von Waren vorliegt, sondern eine sogenannte sonstige Leistung. Das bedeutet: Es wird kein körperlicher Gegenstand verkauft, sondern ein digitales Recht übertragen – konkret der Eintrag auf der Blockchain, der das Eigentum am digitalen Objekt dokumentiert.
Die Leistungen des Unternehmers wurden zu etwa 50% im Inland erbracht. Für die umsatzsteuerliche Behandlung ist entscheidend, ob die Leistung an einen Unternehmer (B2B) oder an eine Privatperson (B2C) erbracht wird:
- Bei Leistungen an Unternehmer (B2B) ist der Ort der Leistung grundsätzlich dort, wo der Empfänger sein Unternehmen betreibt.
- Bei Leistungen an Privatpersonen (B2C) ist der Ort der Leistung in der Regel dort, wo der leistende Unternehmer seinen Sitz hat.
Eine Sonderregelung besteht für die Erbringung von elektronischen Dienstleistungen. Da der Unternehmer allerdings keine Nachweise über die Unternehmereigenschaft seiner Kunden vorlegen konnte, ging das Gericht davon aus, dass die Verkäufe überwiegend an Privatpersonen erfolgten. Damit gelten die Verkäufe als auf elektronischem Weg erbrachte sonstige Leistungen an Nichtunternehmer.
Diese Entscheidung schafft Klarheit für alle, die mit NFT handeln: Verkäufe an Privatpersonen sind in Deutschland steuerpflichtig und müssen mit dem regulären Umsatzsteuersatz abgerechnet werden.
Vorsorgepauschale beim Lohnsteuerabzugsverfahren ab 2026
Die Finanzverwaltung hat die Regeln zur Vorsorgepauschale im Lohnsteuerabzug überarbeitet. Die Neuerungen gelten ab 2026 und betreffen alle Arbeitgeber und Beschäftigten, die in Deutschland arbeiten.
Hintergrund
Ziel ist es, die Berücksichtigung von Alters- und Krankenversicherungsbeiträgen beim Lohnsteuerabzug zu vereinfachen und an aktuelle Gesetzesänderungen anzupassen. Doch worum genau geht es?
Die Vorsorgepauschale ist eine pauschale Berücksichtigung der Aufwendungen für Alters- und Krankheitsvorsorge beim Lohnsteuerabzug. Sie setzt sich aus mehreren Teilbeträgen zusammen:
- die Rentenversicherung,
- die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung,
- die private Basiskranken- und Pflegepflichtversicherung und
- ab 2026 auch für die Arbeitslosenversicherung.
Bei der Einkommensteuerveranlagung wird die Vorsorgepauschale nicht berücksichtigt – dort zählen die tatsächlich gezahlten Beiträge.
Neuregelungen ab 2026
Ab 2026 gibt es einige wichtige Änderungen:
- Für die private Basiskranken- und Pflegeversicherung werden die ab 2026 elektronisch bereitgestellten Beträge berücksichtigt. Arbeitgeber müssen diese Monatsbeträge auf das Jahr hochrechnen und um steuerfreie Zuschüsse reduzieren.
- Neu (für Steuerklassen I bis V) ist der Teilbetrag für die Arbeitslosenversicherung, der zusammen mit den anderen Teilbeträgen den Betrag von 1.900 EUR pro Jahr nicht überschreiten darf.
- Die bisherige Mindestvorsorgepauschale für Kranken- und Pflegeversicherung entfällt. Das kann besonders für privat Krankenversicherte in Steuerklasse V oder VI zu einer höheren Lohnsteuer führen, wenn keine Beiträge übermittelt werden.
Weitere Anpassungen betreffen die Berechnung der Teilbeträge und werden in dem neuen Schreiben der Finanzverwaltung detailliert erläutert (BMF-Schreiben vom 14. August 2025 – IV C 5 – S 2367/00012/004/033). Mit diesen Änderungen will die Finanzverwaltung mehr Klarheit und Einheitlichkeit beim Lohnsteuerabzug schaffen.
Elektronische Bekanntgabe von Körperschaftsteuerbescheiden
Die Steuerverwaltungen von Berlin und Niedersachsen gehen bei der Digitalisierung neue Wege. Ab September 2025 können Unternehmen und Steuerberater dort erstmals Körperschaftsteuer-Bescheide auch digital über das Online-Portal ELSTER abrufen. Damit wird ein weiterer Schritt hin zu papierarmen und schnelleren Verfahren gemacht.
Hintergrund
ELSTER („Elektronische Steuererklärung“) ermöglicht die elektronische Übertragung von Steuerdaten zwischen Bürgern, Steuerberatern, Arbeitgebern, Kommunen, Verbänden, Finanzbehörden und sonstigen Institutionen. Ziel der Finanzverwaltungen ist es, die Verfahren Schritt für Schritt bundesweit zu digitalisieren. Berlin und Niedersachsen gehören nun zu den Ländern, die hier vorangehen.
Elektronische Zustellung in Berlin und Niedersachsen möglich
In Berlin startet die elektronische Zustellung am 1.9. 2025. Unternehmen und steuerberatende Berufe erhalten ihre Körperschaftsteuerbescheide dann auf Wunsch direkt online – so wie es bei Einkommensteuer- oder Gewerbesteuerbescheiden bereits möglich ist. Voraussetzung bleibt vorerst eine aktive Einwilligung in die digitale Zustellung. Die Verwaltung verspricht sich davon eine bessere Weiterverarbeitung und eine Vereinfachung der Abläufe.
Auch in Niedersachsen können Körperschaften ihre Bescheide ab sofort über ELSTER digital empfangen. Dort betreuen die Finanzämter rund 139.000 Körperschaften. Neu ist, dass nun auch
- Bescheide zur Festsetzung der Körperschaftsteuer,
- der gesonderten Feststellung des steuerlichen Einlagekontos und
- der gesonderten Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Körperschaftsteuer
vollständig elektronisch zugestellt werden können. Bis Ende 2025 ist die Zustimmung der Unternehmen noch erforderlich.
Wichtig: Ab 2026 soll die elektronische Zustellung aber der Regelfall sein, wenn die Steuererklärung ebenfalls elektronisch eingereicht wurde. Wer weiterhin Papier bevorzugt, muss dann aktiv widersprechen.
Für Unternehmen bedeutet die Neuerung: Weniger Papier, schnellere Bearbeitung und ein direkter Zugriff auf wichtige Bescheide. Langfristig soll so die gesamte Kommunikation mit dem Finanzamt deutlich einfacher werden.
Erweiterte Gewerbesteuerkürzung bei Verkauf mehrerer Immobilien durch Kapitalgesellschaft
Die Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) klärt, dass eine Kapitalgesellschaft die erweiterte Kürzung der Gewerbesteuer nicht in Anspruch nehmen kann, wenn sie mehrere Immobilien innerhalb kurzer Zeit verkauft. Maßgeblich ist, ob die Tätigkeit noch als reine Vermögensverwaltung gilt oder bereits als gewerblicher Grundstückshandel einzustufen ist.
Hintergrund
Eine GmbH, die zu einem Immobilienkonzern gehört, hatte in ihrem Gesellschaftszweck unter anderem die Verwaltung
eigenen Vermögens und den Erwerb von Immobilien festgelegt. Sie kaufte fünf Grundstücke und verkaufte diese wenige Jahre später gesammelt („en bloc“) an eine andere Gesellschaft des
Konzerns.
Für das betreffende Jahr erklärte die GmbH einen Gewinn aus dem Verkauf und beantragte die sogenannte erweiterte Kürzung der Gewerbesteuer nach § 9 Nr. 1 Satz 2 Gewerbesteuergesetz (GewStG). Diese Regelung ermöglicht es Unternehmen, die ausschließlich eigenen Grundbesitz verwalten und nutzen, den auf diese Tätigkeit entfallenden Gewinn von der Gewerbesteuer zu kürzen.
Das Finanzamt lehnte den Antrag ab, da es die Verkäufe als gewerblichen Grundstückshandel und nicht mehr als reine Vermögensverwaltung einstufte. Einspruch und Klage der GmbH blieben erfolglos.
Entscheidung
Der BFH bestätigte die Auffassung des Finanzamts: Die GmbH hat keinen Anspruch auf die erweiterte
Gewerbesteuerkürzung. Entscheidend ist, dass die Tätigkeit der GmbH über die reine Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes hinausging und bereits gewerblichen
Charakter hatte.
Die erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG ist nur möglich, wenn ein Unternehmen ausschließlich eigenen Grundbesitz verwaltet und nutzt. Sobald jedoch ein gewerblicher Grundstückshandel vorliegt, entfällt diese Begünstigung. Ein gewerblicher Grundstückshandel wird insbesondere dann angenommen, wenn innerhalb kurzer Zeit mehrere Immobilien verkauft werden. Im entschiedenen Fall hatte die GmbH die Grundstücke bereits im dritten Jahr nach dem Erwerb wieder veräußert. Dies spricht dafür, dass von Anfang an eine Verkaufsabsicht bestand und die Tätigkeit nicht mehr als bloße Vermögensverwaltung zu werten ist.
Ein wichtiges Kriterium ist die sogenannte Drei-Objekt-Grenze: Verkauft eine Gesellschaft innerhalb von fünf Jahren mehr als drei Immobilien, wird in der Regel ein gewerblicher Grundstückshandel angenommen. Im vorliegenden Fall wurde diese Grenze überschritten, da fünf Grundstücke verkauft wurden. Die Art des Verkaufs – hier ein Gesamtverkauf („en bloc“) – spielt dabei keine Rolle.
Für die Beurteilung, ob die Tätigkeit noch als Vermögensverwaltung gilt, ist das Kriterium der Nachhaltigkeit (§ 15 Abs. 2 Einkommensteuergesetz) nicht entscheidend. Maßgeblich ist allein, ob die Schwelle zum gewerblichen Grundstückshandel überschritten wurde.
Umsatzsteuerbefreiung für Leistungen eines Persönlichkeitstrainers
Die Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) klärt, dass die Leistungen eines Persönlichkeitstrainers für Kinder und Jugendliche unter bestimmten Voraussetzungen von der Umsatzsteuer befreit sein können. Entscheidend ist, ob die Tätigkeit der Erziehung dient und die Einrichtung eine vergleichbare Zielsetzung wie öffentliche Bildungseinrichtungen verfolgt.
Hintergrund
Ein Persönlichkeitstrainer bot Kurse zur Förderung der persönlichen Entwicklung von Kindern an. Die Eltern
zahlten die Kursgebühren direkt an den Trainer. In seiner Steuererklärung gab der Trainer die Umsätze zunächst als steuerpflichtig an, beantragte später jedoch die
Steuerbefreiung für die Trainings an Schulen.
Das Finanzamt lehnte dies ab, woraufhin der Trainer Einspruch und anschließend Klage erhob. Im zweiten Rechtsgang gab das Gericht dem Trainer Recht.
Entscheidung
Der BFH entschied, dass die Leistungen des Trainers eng mit der Erziehung von Kindern und Jugendlichen verbunden sind. Nach
europäischem Recht sind solche Leistungen grundsätzlich von der Umsatzsteuer befreit, wenn sie von Einrichtungen erbracht werden, die eine vergleichbare Zielsetzung wie
öffentliche Bildungseinrichtungen verfolgen.
Im konkreten Fall stellte das Gericht fest, dass die Kurse des Trainers darauf ausgerichtet waren, die geistige und charakterliche Entwicklung der Kinder zu fördern. Die Kinder sollten ihre eigenen Fähigkeiten und Stärken entdecken und weiterentwickeln. Damit erfüllte der Trainer die Voraussetzungen für eine steuerbefreite Erziehungstätigkeit.
Stand: 29.09.2025: Alle Informationen und Angaben in dieser Mandanten-Information haben wir nach bestem Wissen zusammengestellt. Sie erfolgen jedoch ohne Gewähr. Diese Information kann eine individuelle Beratung im Einzelfall nicht ersetzen.