Aktuelles Steuer- und Sozialrecht in der Kurzübersicht

 

 

Aktuelle Mandanteninformationen

 

 

Die Mandanteninformation für April 2025

 

  • Gutachten zur Besteuerung von Renten
  • Steuerliche Behandlung eines Preisgeldes für wissenschaftliche Publikationen
  • Kindergeld: Geeignter Sachverständiger bei seelischer Behinderung
  • Gewinnermittlungsverbot bei PV-Anlagen
  • Mieterstrom als eigenständige Hauptleistung
  • Neue Grundsteuer in Hessen ist verfassungsgemäß
  • Änderung der Gewinnermittlungsart durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung
  • Keine Vorsteuerrückvergütung bei Anzahlungsrechnungen?
  • Bundesverfassungsgericht gibt Entscheidung zu Nachtarbeitszuschlägen
  • Lohnzuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit können steuerfrei sein

 

 

Alle Beiträge sind nach bestem Wissen erstellt. Eine Haftung für den Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden. Die Hinweise und Informationen können eine fundierte Beratung durch Fachleute nicht ersetzen.

Gutachten zur Besteuerung von Renten

 

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat zwei wissenschaftliche Gutachten veröffentlicht, die bestätigen, dass es keine neuen Gesetze zur Vermeidung einer doppelten Besteuerung von Renten braucht.

Hintergrund

Einige Rentner hatten sich vor Gericht beschwert, weil sie glaubten, ihre Rente werde doppelt besteuert – also sowohl beim Einzahlen in die Rente als auch beim Auszahlen der Rente. Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte diese Beschwerden aber zurückgewiesen und erstmals genau festgelegt, wie man eine doppelte Besteuerung berechnet. Dabei ging er davon aus, dass so eine Doppelbesteuerung in jedem einzelnen Fall vermieden werden muss.

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) nahm die Beschwerden nicht zur Entscheidung an. Es erklärte aber, dass die Vorgabe von 2002, wonach eine doppelte Besteuerung vermieden werden soll, nicht zwingend für jeden Einzelfall gilt. Der Gesetzgeber muss jedoch beachten, nicht ganze Rentnergruppen oder Jahrgänge systematisch zu benachteiligen.

Gutachten: Bestehende Regeln sind ausreichend

Nach diesen Gerichtsentscheidungen ließ das BMF zwei Gutachten von Experten (Prof. Dr. Hanno Kube, LL.M. (Cornell) und Prof. Dr. Gregor Kirchhof, LL.M. (ND)) erstellen. Ziel war es dabei festzustellen, ob noch weitere gesetzliche Maßnahmen zu ergreifen sind. Doch beide Experten kamen zu dem Schluss, dass die aktuellen Steuerregeln für Renten rechtlich in Ordnung sind.

Seit 2023 wurden einige Anpassungen gemacht, um die Besteuerung fairer zu gestalten. Zum Beispiel wurde die steuerliche Absetzbarkeit von Altersvorsorgebeiträgen verbessert, und der steuerpflichtige Anteil der Rente steigt nun langsamer an. Die Gutachten bestätigen, dass diese Änderungen ausreichen, um das Steuersystem gerecht und praktikabel zu halten. Neue gesetzliche Maßnahmen sind daher nicht notwendig.

Kein Vorläufigkeitsvermerk mehr

Mit einer vorläufigen Festsetzung der Einkommensteuer wurden bisher Fälle zur Verfassungsmäßigkeit der Rentenbesteuerung offengehalten. Das Finanzministerium Thüringen hat im Rahmen der Berichterstattung zu den beiden Gutachten darüber informiert, dass Einkommensteuerfestsetzungen im Hinblick auf die Frage der Verfassungsmäßigkeit der Besteuerung der Renten nicht mehr vorläufig erfolgen.

 

 

Steuerliche Behandlung eines Preisgeldes für wissenschaftliche Publikationen

Das Preisgeld für eine Habilitationsschrift kann als nicht steuerbare Einnahme eingestuft werden.

Hintergrund

Der Kläger war von 2006 bis 2011 wissenschaftlicher Mitarbeiter an einer Universität und zusätzlich 2010 am Z-Institut. Nebenberuflich war er von 2012 bis 2014 Lehrer an der Universität A.

Er schrieb von 2006 bis 2014 insgesamt acht Artikel, die in Fachzeitschriften veröffentlicht wurden, und erhielt 2016 die Habilitation.

Im Jahr 2018 arbeitete er hauptberuflich als Professor und freiberuflich als Dozent und Berater. Er bekam einen Wissenschaftspreis für seine Habilitationsarbeiten.

Das Finanzamt rechnete das Preisgeld bei den freiberuflichen Einkünften.

Den Einspruch wies das Finanzamt als unbegründet zurück. Es änderte lediglich die Besteuerungsgrundlagen insoweit, als es das Preisgeld den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zuordnete. Die dagegen erhobene Klage wies das Finanzgericht ab. Während des Klageverfahrens erließ das Finanzamt einen Änderungsbescheid, in dem es das Preisgeld der Fünftelregelung nach § 34 Abs. 1 EStG unterwarf.

Entscheidung

Der Bundesfinanzhof (BFH) entschied zugunsten des Klägers. Das Preisgeld ist keine steuerbare Einnahme.

Es gehört nicht zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit. Arbeitslohn kann auch von Dritten kommen, wenn es für eine Leistung im Rahmen des Arbeitsverhältnisses gewährt wird. Allerdings wurde das Preisgeld nicht wegen der Arbeit als Professor verliehen, sondern für die wissenschaftlichen Leistungen des Klägers vor seiner Professur.

Das Finanzgericht sah das Preisgeld fälschlicherweise als Ertrag aus der Tätigkeit des Klägers an der Hochschule. Der Preis hatte damit aber nichts zu tun. Die Arbeiten des Klägers waren größtenteils vor seiner Zeit als Professor entstanden und sind keine Frucht seiner Hochschullehrertätigkeit.

Das Preisgeld ist auch keine Betriebseinnahme aus freiberuflicher Tätigkeit, da es nicht für seine Arbeit als Dozent und Berater verliehen wurde. Zudem kann es keine Einnahme aus sonstigen Leistungen sein, weil der Kläger die Arbeiten nicht speziell wegen des Preises geschrieben hat.

 

Kindergeld: Geeigneter Sachverständiger bei seelischer Behinderung

 

Entgegen der Auffassung der Familienkasse ist bei der Feststellung einer seelischen Behinderung nicht zwingend ein ärztliches Gutachten notwendig. Auch ein psychologisch-psychotherapeutisches Gutachten kann zur Bestätigung ausreichen.

Hintergrund

Die Klägerin, Mutter der am 1996 geborenen Tochter D, beantragte Kindergeld, da D aufgrund gesundheitlicher Probleme, einschließlich Depressionen nach der Entfernung von Tumoren, außerstande war, sich selbst zu unterhalten.

Die Familienkasse setzte Kindergeld fest, hob die Festsetzung später jedoch auf und forderte Rückzahlungen wegen unzureichendem Nachweis der Behinderung.

Die Klägerin legte Einspruch ein und reichte psychologisch-psychotherapeutisches Gutachten ein, das eine seelische Behinderung im Streitzeitraum bestätigte.

Entscheidung

Das Finanzgericht (FG) entschied zugunsten der Klägerin, basierend auf dem psychologisch-psychotherapeutischen Gutachten, dass D im Streitzeitraum eine seelische Behinderung hatte, die sie am Selbstunterhalt hinderte.

Die Familienkasse rügte die Entscheidung, da sie ein ärztliches Gutachten als notwendig sah. Die Revision wurde jedoch abgewiesen, da das Gutachten eines psychologischen Psychotherapeuten als ausreichend anerkannt wurde, und keine Rechtsfehler im Urteil vorlagen.

 

 

Gewinnermittlungsverbot bei PV-Anlagen

 

Photovoltaik-Anlagen (PV-Anlagen) sind für Steuersparer regelmäßig ein cleveres Investment. Die Finanzrechtsprechung des FG Nürnberg hat hierbei entschieden, ob die steuerbefreite Möglichkeit des Betriebs einer PV-Anlage in bestimmten Grenzen auch eine Befreiung von der Gewinnermittlungspflicht begründet.

Hintergrund

Der Kläger betrieb auf einer Scheune eine PV-Anlage mit einer installierten Leistung lt. Marktstammdatenregister i. H. v. 11,7 kWp. Weitere PV-Anlagen betrieb er nicht. Die Umsatzsteuerjahreserklärung 2021 wurde beim Finanzamt elektronisch eingereicht. Ein Umsatzsteuerjahresbescheid wurde nicht erteilt. Der Kläger hat den Nachzahlungsbetrag an das Finanzamt überwiesen.

Für das Jahr 2022 reichte er eine Gewinnermittlung durch sog. Einnahmen-Überschuss-Rechnung ein, in der als einziger Posten die Umsatzsteuer für 2021 als Betriebsausgabe erschien. Entsprechend machte er in seiner Einkommensteuererklärung 2022 einen Verlust aus Gewerbebetrieb geltend. Im Einkommensteuerbescheid 2022 ließ das Finanzamt diesen Verlust jedoch außer Ansatz. Hiergegen legte der Kläger erfolglos Einspruch ein.

Entscheidung

Die Klage ist unbegründet.

Die Vorschrift des § 3 Nr. 72 Satz 2 EStG besagt, dass für den Betrieb von begünstigten PV-Anlagen kein Gewinn ermittelt werden darf. Das bedeutet, dass ab dem Veranlagungszeitraum 2022 grundsätzlich keine Betriebsausgaben mehr abgezogen werden können, selbst wenn diese Ausgaben auf steuerpflichtige Einnahmen aus früheren Veranlagungszeiträumen entfallen. Dieses Gewinnermittlungsverbot gilt insbesondere für kleinere Photovoltaikanlagen, deren Einnahmen steuerfrei sind. Betriebsausgaben wie Umsatzsteuernachzahlungen aus früheren Jahren dürfen ebenfalls nicht abgezogen werden, wenn die Einnahmen im aktuellen Veranlagungszeitraum steuerfrei sind. 

Die PV-Anlage auf der Scheune des Klägers zählt zu den begünstigten PV-Anlagen i.S.d. § 3 Nr. 72 Satz 2 EStG.

Die Umsatzsteuernachzahlung 2021 unterfällt daher dem Gewinnermittlungsverbot.

Hinweis:

Steuerfrei sind regelmäßig die Einnahmen und Entnahmen im Zusammenhang mit dem Betrieb von auf, an oder in Gebäuden (einschließlich Nebengebäuden) vorhandenen Photovoltaikanlagen, wenn:

  • die installierte Bruttoleistung laut Marktstammdatenregister bis zu 30 Kilowatt (peak) je Wohn- oder Gewerbeeinheit

und

  • insgesamt höchstens 100 Kilowatt (peak)

pro Steuerpflichtigen oder Mitunternehmerschaft beträgt.

 

 

 

Mieterstrom als eigenständige Hauptleistung

 

Das Finanzgericht (FG) Münster hat entschieden, dass die Lieferung von Strom an Mieter nicht als unselbstständige Nebenleistung zur umsatzsteuerfreien Wohnraumvermietung zu betrachten ist. Stattdessen stellt sie eine eigenständige Hauptleistung dar. Daraus folgt, dass Vermieter, die in eine Photovoltaikanlage (PV-Anlage) investieren, den Vorsteuerabzug in vollem Umfang geltend machen können.

Hintergrund

Im konkreten Fall hatte ein Vermieter im Jahr 2018 eine PV-Anlage auf seinem Mehrfamilienhaus installiert und lieferte den dort erzeugten Strom an seine Mieter. Zusätzlich bezog er externen Strom, um eine lückenlose Versorgung sicherzustellen.

Das Finanzamt verweigerte ihm jedoch den vollständigen Vorsteuerabzug mit der Begründung, dass die Stromlieferung als Nebenleistung zur umsatzsteuerfreien Wohnraumvermietung zu werten sei. Da die Vermietung nicht der Umsatzsteuer unterliegt, könne der Vorsteuerabzug für die PV-Anlage nicht vollständig geltend gemacht werden.

Entscheidung

Das FG Münster widersprach dieser Auffassung und gab dem Kläger recht. Entscheidend sei, dass die Mieter die Möglichkeit hatten, ihren Stromanbieter selbst zu wählen. Dies werde durch das gesetzliche Koppelungsverbot von Miet- und Stromlieferungsverträgen gestützt.

Zudem sei der Stromverbrauch der Mieter individuell messbar und werde getrennt abgerechnet. Damit sei die Stromlieferung als eigenständige, umsatzsteuerpflichtige Leistung zu betrachten, unabhängig von der Wohnraumvermietung.

Hinweis: Nullsteuersatz ab 2023

Bei der Umsatzsteuer wurde durch das Jahressteuergesetz 2022 für ab dem 1.1.2023 installierte "kleinere" Photovoltaikanlagen ein neuer sog. Nullsteuersatz geschaffen. Der Umsatzsteuersatz für eine gelieferte Photovoltaikanlage beträgt 0 %. Ein Vorsteuerabzug ist dann mangels ausgewiesener Umsatzsteuer nicht möglich.

 

 

 

Neue Grundsteuer in Hessen ist verfassungsgemäß

 

Das Hessische Finanzgericht hat entschieden, dass die neue Regelung zur Grundsteuer in Hessen verfassungsgemäß ist.

Hintergrund

Seit dem 1. Januar 2025 gilt in Deutschland eine neue Berechnung der Grundsteuer. Jedes Bundesland konnte entscheiden, ob es das sogenannte Bundesmodell oder eine eigene Regelung nutzt. Ziel der Reform ist es, die Grundsteuer gerechter zu gestalten und verfassungsfest zu machen. Die Umsetzung der Reform war jedoch alles andere als einfach. Und zudem gibt es nach wie vor Zweifel, ob die jeweiligen Modelle verfassungsgemäß sind. Aus diesem Grund befassen sich die Gerichte nun regelmäßig mit dieser Frage.

Auch das Hessische Finanzgericht verhandelte einen entsprechenden Fall: Eine Grundstückseigentümerin klagte gegen ihren Grundsteuerbescheid. Sie fand, dass die neue Berechnung nicht verfassungsgemäß sei, weil sie nicht die tatsächlichen Infrastrukturkosten der Gemeinden berücksichtigt. Dies verstoße nach Ansicht der Klägerin gegen das Bestimmtheitsgebot und Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG).

Entscheidung

Die Klage hatte jedoch keinen Erfolg. Das Gericht sah keinen Verstoß gegen das Bestimmtheitsgebot. Die Berechnung der Steuer ist vorhersehbar und daher rechtlich in Ordnung. Sie knüpft an das Eigentum an und somit ist das Leistungsfähigkeitsprinzip laut Auffassung des Finanzgerichts nicht verletzt. Das Gericht stellte klar, dass die Grundsteuer keine direkte Gegenleistung für eine bestimmte staatliche Leistung ist. Daher müssen die Infrastrukturkosten der Gemeinden nicht in die Berechnung einfließen.

Das Gericht sieht es als unbedenklich an, dass das Gesetz allein auf die Grundstücks- und die Gebäudegröße abstellt. Auch die Lage des Grundstücks kann berücksichtigt werden, solange nicht nur der Bodenrichtwert als Bemessungsgrundlage zur Steuerermittlung entscheidend ist.

Es bleibt abzuwarten, ob der Bundesfinanzhof sich mit dem Fall aus Hessen befassen wird. Da das Thema grundsätzliche von Bedeutung ist, wurde eine Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.

 

 

Änderung der Gewinnermittlungsart bei Einnahmen-Überschuss-Rechnung

 

Eine Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich ist grds. der Regelfall. Eine Gewinnermittlung durch sog. Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) kommt hingegen nur bei Erfüllung bestimmter Voraussetzungen in Betracht. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in einem aktuellen Streitfall insoweit zur Änderung der Gewinnermittlungsart bei EÜR entschieden. Die praktischen Einzelheiten sind nachfolgend zu betrachten.

Hintergrund

Der Kläger ermittelte seinen Gewinn durch sog. Einnahmen-Überschuss-Rechnung. Im Jahr 2012 stellte er die Gewinnermittlung hingegen auf den Betriebsvermögensvergleich um. Insoweit reichte der Kläger beim FA zusammen mit seiner Erklärung über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen und der Gewerbesteuererklärung eine erstellte Bilanz ein.

Im Januar 2019 fand eine Außenprüfung bei dem Kläger statt, die auch das Streitjahr umfasste. Der Kläger reichte gegen die resultierenden Steuerbescheide Einspruch ein und legte zur Begründung eine geänderte Gewinnermittlung in Form einer Einnahmen-Überschuss-Rechnung nebst Übergangsgewinnermittlung zum 01.01.2016 vor. Das Finanzamt wies die Einsprüche zurück.

Entscheidung

Die zulässige Revision ist begründet.

Ein nicht buchführungspflichtiger Steuerpflichtiger hat sein Wahlrecht auf Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich wirksam ausgeübt, wenn er

  • eine Eröffnungsbilanz aufstellt,
  • eine kaufmännische Buchführung einrichtet und
  • aufgrund von Bestandsaufnahmen einen Abschluss macht.

 

Die Einnahmen-Überschuss-Rechnung beziehungsweise der Betriebsvermögensvergleich ist in dem Zeitpunkt erstellt, in dem der Steuerpflichtige sie bzw. ihn fertiggestellt hat und objektiv erkennbar als endgültig ansieht. Nach der Erstellung des Jahresabschlusses kommt folglich die Wahl der Einnahmen-Überschuss-Rechnung grds. nicht mehr in Betracht.

Gemessen daran hat der Kläger sein Wahlrecht, den Gewinn für das Streitjahr durch Betriebsvermögensvergleich zu ermitteln, ausgeübt und erfüllt deshalb die Voraussetzungen zu Erstellung einer EÜR nicht mehr. Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass der Kläger im Streitjahr gesetzlich nicht zum Betriebsvermögensvergleich verpflichtet war. Der Kläger ist insoweit an das von ihm ausgeübte Wahlrecht gebunden. In Ausnahmefällen hat die Rechtsprechung jedoch einen solchen Wechsel zugelassen und dabei an die Grundsätze angeknüpft, die für den Wechsel der Gewinnermittlungsart in aufeinanderfolgenden Jahren gelten.

Der Steuerpflichtige bleibt nach einem Wechsel der Gewinnermittlungsart jedoch grds. für drei Wirtschaftsjahre an diese Wahl gebunden; nur bei Vorliegen eines besonderen Grundes kann er vor Ablauf dieser Frist wieder zurückwechseln. Legt der Steuerpflichtige die Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse und einen vernünftigen wirtschaftlichen Grund für den erneuten Wechsel der Gewinnermittlungsart dar, so kann sogar ein mehrfacher Wechsel der Gewinnermittlungsart auf den gleichen Zeitpunkt zuzulassen sein.

Nach diesen Maßstäben war dem Kläger die Änderung der Wahlrechtsausübung nicht mehr möglich.

 

Keine Vorsteuerrückvergütung bei Anzahlungsrechnungen?

 

Ein Antrag auf Vorsteuervergütung gilt als eingereicht, auch wenn er nur Angaben zur Endrechnung enthält, sofern sowohl die Anzahlungsrechnung und Zahlung als auch die Leistungserbringung und Endrechnung denselben Zeitraum betreffen und die Endrechnung die Umsatzsteuer aus den Anzahlungsrechnungen berücksichtigt.

Hintergrund

Die Klägerin, eine österreichische Kapitalgesellschaft, beantragte beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) eine Vorsteuervergütung für den Zeitraum Januar bis Dezember 2017. Der Antrag umfasste Vorsteuerbeträge aus zwei Endrechnungen, in denen Anzahlungsrechnungen und die darauf entfallende Umsatzsteuer abgezogen wurden.

Das BZSt gewährte zunächst eine Vergütung nur für die Restzahlungen aus den Endrechnungen und nicht für die Vorsteuerbeträge der Anzahlungsrechnungen, da diese nicht im Vergütungsantrag enthalten waren. Die Klägerin reichte später Kopien der Anzahlungsrechnungen ein, doch das BZSt wies den Einspruch zurück und hielt an seiner Entscheidung fest, basierend auf der Richtlinie 2008/9/EG, die detaillierte Angaben zu jeder Rechnung im Vergütungsantrag verlangt.

Entscheidung

Der Bundesfinanzhof (BFH) entschied, die Revision des BZSt sei unbegründet und zurückzuweisen. Das Finanzgericht hatte rechtsfehlerfrei festgestellt, dass die Vorsteuervergütung für den Zeitraum Januar bis Dezember 2017 in der von der Klägerin gewünschten Höhe festzusetzen sei.

Wenn

  • sowohl die Anzahlungsrechnung und die Zahlung als auch
  • die Leistungserbringung und die Endrechnung

denselben Zeitraum betreffen, kann ein Antrag auf Vorsteuervergütung auch dann als eingereicht gelten, wenn er nur Angaben zur Endrechnung enthält. Dies ist der Fall, wenn die Endrechnung die in den Anzahlungsrechnungen ausgewiesene Umsatzsteuer berücksichtigt und die beantragte Vergütung den gesamten Betrag der Vorsteuer umfasst. Das bedeutet, dass die Vorsteuer aus den Anzahlungsrechnungen auch dann erstattet werden kann, wenn sie nicht explizit im Antrag erwähnt wird, solange die Endrechnung die Anzahlungen korrekt absetzt.

Der BFH stellte klar, dass das Prinzip der Mehrwertsteuerneutralität Vorrang vor formellen Anforderungen haben sollte und dass es ausreichend sei, wenn alle relevanten Informationen und Unterlagen vorlägen, um die Berechtigung der Klägerin zum Vorsteuerabzug nachzuweisen.

 

Bundesverfassungsgericht kippt Entscheidung zu Nachtarbeitszuschlägen

 

Das Bundesverfassungsgericht hat zwei Urteile des Bundesarbeitsgerichts aufgehoben. Es entschied, dass Gerichte nicht selbst über die Höhe von Nachtarbeitszuschlägen bestimmen dürfen. Tarifverträge müssen von den Tarifparteien ausgehandelt werden.

Hintergrund

In vielen Tarifverträgen gibt es unterschiedliche Zuschläge für Nachtarbeit. Wer nur gelegentlich nachts arbeitet, bekommt oft einen höheren Zuschlag als Beschäftigte, die regelmäßig in der Nachtschicht arbeiten. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hatte in zwei Fällen entschieden, dass diese Regelung gegen den Gleichheitsgrundsatz verstößt und die niedrigeren Zuschläge nach oben angepasst werden müssen.

Entscheidung

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat diese Urteile nun aufgehoben. Es stellte klar, dass die Tarifautonomie ein zentraler Grundsatz ist. Diese besagt, dass Gewerkschaften und Arbeitgeberverbände eigenständig Löhne und Zuschläge aushandeln dürfen, ohne dass Gerichte in diese Entscheidungen eingreifen. Zwar dürfen Gerichte Tarifverträge auf ihre Verfassungsmäßigkeit überprüfen, aber sie dürfen keine eigenen Anpassungen vornehmen. Dies ist allein Sache der Tarifparteien.

Ein wichtiger Punkt in der Entscheidung war die Frage, ob es einen sachlichen Grund für die unterschiedlichen Zuschläge gibt. Laut dem BVerfG kann ein höherer Zuschlag für unregelmäßige Nachtarbeit gerechtfertigt sein, etwa weil diese weniger planbar ist oder eine höhere Belastung für die Beschäftigten bedeutet.

Das bedeutet: Solange sich die Tarifparteien nicht auf eine Änderung einigen, bleiben die bisherigen Nachtzuschläge bestehen. Damit stärkt das Gericht die Tarifautonomie und bestätigt, dass Löhne und Zuschläge in den Verhandlungen zwischen Arbeitgebern und Gewerkschaften geregelt werden müssen

 

 

Lohnzuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit können steuerfrei sein

 

Ob Ostern, Pfingsten oder auch Fronleichnam: Feiertage sind für viele Menschen die Gelegenheit, durchzuatmen. Doch zahlreiche Arbeitnehmer sind auch an diesen Tagen für ihren Arbeitgeber tätig. Dieser Einsatz kann durch steuerfreie Zuschläge belohnt werden – wenn bestimmte Anforderungen beachtet werden.

Hintergrund

Arbeiten an Sonn- und Feiertagen oder auch nachts? In vielen Branchen, wie der Gastronomie oder auch im Gesundheitswesen, gehört das zur normalen Realität. Laut dem Statistischen Bundesamt arbeiten beispielsweise rund 8 Prozent der Arbeitnehmer in Deutschland regelmäßig an Sonntagen.

Manche Arbeitgeber bezahlen für die Arbeit an Sonn- und Feiertagen oder auch nachts Lohnzuschläge. Entscheidend ist, ob dies gesetzlich, vertraglich oder auch in einem Tarifvertrag geregelt ist. Auch freiwillige Zahlungen sind möglich. Doch wie werden diese Zuschläge lohnsteuerlich behandelt?

Steuerfreie Zuschläge

Ein Zuschlag bleibt steuerfrei, solange er bestimmte Grenzen im Verhältnis zum Grundlohn nicht überschreitet. Als Grundlohn ist gesetzlich der laufende Arbeitslohn definiert, der dem Arbeitnehmer bei der für ihn maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit für den jeweiligen Lohnzahlungszeitraum zusteht. Dieser ist in einen Stundenlohn umzurechnen und mit höchstens 50 Euro anzusetzen. Folgende Zuschlagssätze sind dabei zu beachten:

  • Für Nachtarbeit, die zwischen 20.00 und 6.00 Uhr stattfindet, beträgt der steuerfreie Zuschlag maximal 25 % des Grundlohns. Beginnt die Arbeit vor Mitternacht, erhöht sich der steuerfreie Zuschlagssatz auf 40 % für die Zeit von 0.00 bis 4.00 Uhr.
  • Sonntagsarbeit ist steuerlich begünstigt in der Zeit von 0.00 bis 24.00 Uhr am Sonntag. Der Zuschlag hierfür ist steuerfrei, soweit er 50 % des Grundlohns nicht übersteigt. Falls die Arbeit vor Mitternacht beginnt, kann der Sonntagszuschlag auch noch für die Zeit von 0.00 bis 4.00 Uhr des nachfolgenden Montags als steuerfrei anerkannt werden.
  • Arbeiten an gesetzlichen Feiertagen am Arbeitsort sowie am 31. Dezember ab 14 Uhr können mit bis zu 125 % steuerfrei vergütet werden. Für besondere Feiertage, also den 24. Dezember ab 14 Uhr, den 25. und 26. Dezember sowie den 1. Mai, gilt eine erhöhte Grenze von 150 %.
  • Zu beachten ist außerdem, dass beispielsweise Zuschläge für Nachtarbeit und zusätzlich Sonn- und Feiertagsarbeit kombiniert werden können. Nicht nebeneinander begünstigt sind jedoch Zuschläge für Feiertagsarbeit und Sonntagszuschläge.

Werden höhere Zuschläge gezahlt, ist der übersteigende Teil steuerpflichtig. Für Arbeitgeber ist außerdem zu beachten, dass Sonntags-, Feiertags-, und Nachtzuschläge auch sozialversicherungsfrei sein können – allerdings wird hier der Grundlohn mit höchstens 25 Euro angesetzt.

Es ist wichtig, dass die tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden dokumentiert werden, da pauschale Zuschläge nicht steuerfrei sind. Die Steuerfreiheit gilt nur für Zuschläge, die im Zusammenhang mit tatsächlich erbrachter Arbeitsleistung gewährt werden.

Damit diese Zuschläge steuerfrei bleiben, muss es wirklich eine zusätzliche Zahlung sein. Man darf den Zuschlag also nicht einfach aus dem normalen Lohn herausrechnen.

Für Arbeitgeber sind Lohnzuschläge eine interessante Option, da sie eine Anerkennung für besondere Arbeitszeiten darstellen und ggf. steuer- und abgabenfrei sind. Wer hier das richtige Konzept wählt, kann steuerbegünstigt Gehaltsextras gewähren und Mitarbeiter für ihren außerordentlichen Einsatz belohnen, binden und motivieren.

 

 

 

 

Stand: 01.04.2025: Alle Informationen und Angaben in dieser Mandanten-Information haben wir nach bestem Wissen zusammengestellt. Sie erfolgen jedoch ohne Gewähr. Diese Information kann eine individuelle Beratung im Einzelfall nicht ersetzen.

 

 


 

Wir informieren Sie regelmäßig über das aktuelle Geschehen rund um das Steuer- und Sozialrechtswesen sowie sonstigen Neuerungen.