Aktuelles Steuer- und Sozialrecht in der Kurzübersicht

 

 

Aktuelle Mandanteninformationen

 

 

Die Mandanteninformation für Januar 2025

 

  • Dienstwagen: Keine Kürzung des geldwerten Vorteils um selbstgetragene Maut, Fähr- und Parkkosten
  • Niedrig verzinste Darlehen: Welcher Vergleichszinssatz gilt bezüglich der Schenkungsteuer?
  • Umsatzsteuer auf PV-Anlage zu früh gezahlt: Anspruch auf Rückzahlung?
  • Unwirksame AGB: Bank muss Kontoführungsgebühren zurückerstatten
  • Sachentnahmen im Supermarkt: Welche Werte sind anzusetzen?
  • PV-Anlage nicht geliefert: Trotzdem Vorsteuerabzug möglich?
  • Entgeltliche Ablösung eines Nießbrauchs an einem GmbH-Anteil ist nicht steuerpflichtig
  • Umwandlung einer GmbH: Führt der Formwechsel zu einer Einlage?
  • Beschäftigungsverbot während der Schwangerschaft: Arbeitgeber muss Urlaub abgelten
  • Kein höherer Freibetrag bei Erbverzicht der Eltern zugunsten der eigenen Kinder
  • Sterbegeldversicherung: Was Erben wissen müssen

 

 

Alle Beiträge sind nach bestem Wissen erstellt. Eine Haftung für den Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden. Die Hinweise und Informationen können eine fundierte Beratung durch Fachleute nicht ersetzen.

Dienstwagen: Keine Kürzung des geldwerten Vorteils um selbstgetragene Maut, Fähr- und Parkkosten

 

Es können nur solche vom Arbeitnehmer getragenen Aufwendungen den geldwerten Vorteil aus der Überlassung des Fahrzeugs als Einzelkosten mindern, die bei einer (hypothetischen) Kostentragung durch den Arbeitgeber Bestandteil dieses Vorteils und somit von der Abgeltungswirkung der 1 %-Regelung erfasst wären.

Hintergrund

Der Kläger erzielte im Streitjahr 2017 u.a. Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit. Er hat einen Dienstwagen, den er auch privat nutzt. Die private Nutzung ermittelt er mithilfe der 1%-Methode. In seiner Steuererklärung wollte er den geldwerten Vorteil, um verschiedene Kosten senken.

Dazu gehören:

  • Maut, Fähr, Benzin- und Parkkosten
  • Abschreibung für einen selbst angeschafften Fahrradträger

 

Diese Ausgaben entstanden durch private Urlaubsreisen und Fahrten. Das Finanzamt hat die Senkung des geldwerten Vorteils abgelehnt. Auch das Finanzgericht (FG) hat die Klage des Mannes abgewiesen.

Entscheidung 

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat die Entscheidung des Finanzgerichts bestätigt und die Revision zurückgewiesen. Er entschied, dass die privaten Kosten, die der Mann getragen hat, den geldwerten Vorteil nicht mindern.

Die aktuelle Rechtslage besagt:

  • Der geldwerte Vorteil kann nur dann gemindert werden, wenn er an den Arbeitgeber Zahlungen für diese Nutzung leistet.
  • Der geldwerte Vorteil besteht im Wert der Nutzung, abzüglich des gezahlten Nutzungsentgelts.

 

Die speziellen Aspekte des Falles:

  • Der Mann hat Kosten übernommen, die keine vertraglich vereinbarten Nutzungsentgelte sind.
  • Diese Kosten werden rechtlich nicht als Übernahme durch den Arbeitgeber eingeschätzt, die den Vorteil mindern könnten.
  • Kosten wie Maut- und Fährgebühren oder die Abschreibung des Fahrradträgers gelten als unabhängige geldwerte Vorteile, die nicht durch die 1 %-Regelung abgedeckt sind.

 

Hinweis: 

1 %-Regelung: Eine Methode, um den Wert der privaten Nutzung eines Firmenwagens zu ermitteln. Der private Nutzungsanteil wird mit 1 % des Bruttolistenpreises des Fahrzeugs pro Monat pauschal angesetzt.

 

Zusammenfassend bedeutet das, dass solche selbst getragenen Aufwendungen den privaten Vorteil nicht reduzieren können.

 

 

Niedrig verzinste Darlehen: Welcher Vergleichszinssatz gilt bezüglich der Schenkungsteuer?

 

In niedrig verzinslichen Darlehen liegt die Gefahr der Annahme einer schenkungsteuerpflichtigen freigebigen Zuwendung. Bei Darlehensgewährung auf unbestimmte Zeit ist der Zinsvorteil auf Grundlage eines Zinssatzes von 5,5 % zu ermitteln, es sei denn, es steht ein anderer Zinssatz fest. Auch ein niedrigerer Vergleichszinssatz der Bundesbank kann als marktüblicher Wert herangezogen werden.

Hintergrund

Der Erblasser A, der 2007 verstarb, hinterließ sein Erbe seiner Schwester B als Vorerbin und seinem leiblichen Sohn als Nacherbe. Die minderjährige uneheliche Tochter C des Erblassers wurde im Testament nicht berücksichtigt und hatte einen Pflichtteilsanspruch von ca. 2 Millionen Euro.

In einem Prozessvergleich einigte sich C, vertreten durch einen Ergänzungspfleger, mit dem Sohn auf einen Darlehensvertrag zu einem Zinssatz von 1 %. Das Darlehen galt rückwirkend ab dem 1.1.2016 als ausgezahlt, obwohl es erst am 23.03.2017 durch einen amtsgerichtlichen Beschluss wirksam wurde. Die Darlehenshöhe betrug nach Abzug von Vorzahlungen ca. 1,875 Millionen Euro.

Das Finanzamt sah in der niedrigen Verzinsung eine freigebige Zuwendung, da der marktübliche Zinssatz (5,5 %) deutlich höher war und stufte das Darlehen als steuerschädliche Schenkung ein.

Entscheidung

Der Bundesfinanzhof (BFH) sieht ein Darlehen mit einem ungewöhnlich niedrigen Zinssatz als freigebige Schenkung an. Statt des üblichen Zinssatzes von 5,5 % wurde ein niedrigerer Zinssatz zur Berechnung des Zinsvorteils verwendet.

Ein solches Darlehen wird als freigebige Zuwendung betrachtet, da es teilweise unentgeltlich gewährt wird. Der BFH entschied, dass sowohl die Schwester des Klägers als auch der Rechtsanwalt als Ergänzungspfleger bei einem Zinssatz von 1 % bewusst war, dass das Darlehen teilweise unentgeltlich war. Wichtig ist, dass der subjektive Wille zur Freigebigkeit vorhanden ist, unabhängig davon, ob der Ergänzungspfleger zivilrechtlich korrekt handelte.

Bei niedrig verzinsten Darlehen wird die schenkungsteuerliche Zinsdifferenz zwischen dem vereinbarten Zinssatz und dem Zinssatz nach § 15 Abs. 1 BewG berechnet. Dieser Zinssatz beträgt in der Regel 5,5 %, es sei denn, es steht ein anderer Wert fest.

Im vorliegenden Fall nahm der BFH einen anderen Zinssatz von 2,81 % an.

 

Umsatzsteuer auf PV-Anlage zu früh gezahlt: Anspruch auf Rückzahlung?

 

Was passiert, wenn eine Photovoltaik-Anlage nach dem 1.1.2023 fertiggestellt worden ist, aber die Umsatzsteuer vorher schon per Rechnung erhoben wurde?

Hintergrund

Vor dem Amtsgericht München wurde folgender Fall verhandelt: Am 15.7.2022 beauftragte der Kläger die beklagte Firma mit der Installation einer PV-Anlage einschließlich Planungsleistungen, Wechselrichter, Fördermittelberatung, Anlagenmontage, Anmeldung beim zuständigen Netzbetreiber sowie Umbau des Zählerkastens für sein privates Wohnhaus.

Der Kläger beglich die Rechnung (inkl. 3.021 EUR Umsatzsteuer) am 20.9.2022 nach der Montage der Module auf dem Dach. Am 27.12.2022 wurde der Wechselrichter eingebaut. Am 17.2.2023 erfolgte die Abnahme durch den örtlichen Netzbetreiber, wobei dieser noch Mängel feststellte. Die Mängel wurden beseitigt, am 8.5.2023 ein Zweistromzähler durch den Netzbetreiber eingebaut und die PV-Anlage freigegeben.

Entscheidung

Da die Photovoltaik-Anlage erst nach dem 1.1.2023 fertiggestellt worden war, war strittig war, ob der Kläger Umsatzsteuer bezahlen muss. Seit 1.1.2023 ist auf den Kauf bzw. Einbau privater Photovoltaik-Anlagen der sog. Nullsteuersatz anzuwenden.

Der Kläger konnte nachweisen, dass die Photovoltaik-Anlage erst nach 1.1.2023 fertiggestellt worden war. Demnach hatte er zu Unrecht Umsatzsteuer bezahlt und die beklagte Firma musste ihm die 3.021 EUR Umsatzsteuer zurückzahlen.

 

Unwirksame AGB: Bank muss Kontoführungsgebühren zurückerstatten

 

Eine Sparkasse änderte ihre AGB bezüglich der Kontoführungsgebühren. Ein Bankkunde zahlte diese mehr als 3 Jahre lang, ohne der Änderung zugestimmt zu haben, dann verlangte er die Rückzahlung. Zu Recht, entschied der Bundesgerichtshof (BGH).

Hintergrund

Ein Kunde einer Sparkasse hatte im Oktober 2017 eine Information von seiner Bank erhalten, dass ab dem 1. Januar 2018 für seine Konten Gebühren anfallen würden.

Diese betrugen

  • 3,50 EUR pro Monat für die Kontoführung, sowie
  • 6 EUR pro Jahr für die Karte.

 

Der Kunde schloss eines der Konten, stimmte aber den neuen Gebühren für das verbleibende Konto nie zu. Trotzdem wurden die Gebühren regelmäßig von seinem Konto abgebucht.

Im Juli 2021, also mehr als drei Jahre später, forderte er die Rückzahlung von 192 EUR, die ihm in dieser Zeit abgezogen wurden, was von den Vorinstanzen abgelehnt wurde.

Entscheidung

Der Bundesgerichtshof (BGH) gab dem Kunden Recht: Die Sparkasse muss die gezahlten Entgelte zurückerstatten.

 

Die allgemeine Rechtslage sieht vor, dass Girokontonutzungen für die meisten Menschen essenziell sind, um am wirtschaftlichen und sozialen Leben teilzunehmen. Nur weil ein Girokonto weiter genutzt wird, bedeutet das nicht, dass der Kunde den neuen Bedingungen zugestimmt hat.

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) müssen von Kunden ausdrücklich akzeptiert werden, damit sie gelten. Klauseln in AGB, die eine Zustimmung fiktiv annehmen, sind nicht zulässig.

Im konkreten Fall bedeutete das:

  • Die fiktive Annahme, dass der Kunde stillschweigend zugestimmt hat, da er die Gebühren über mehr als drei Jahre hinweg bezahlt hat, war ungültig.
  • Die Sparkasse kann nicht behaupten, dass die Gebührenerhebung rechtmäßig war, nur weil der Kunde keine Widersprüche erhoben hat.

 

Sachentnahmen im Supermarkt: Welche Werte sind anzusetzen?

 

Das Bundesministerium für Finanzen (BMF) veröffentlich jährlich Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben (Sachbezüge). Kommen die Pauschbeträge zur Anwendung, kann eine Einzelaufzeichnung unterbleiben. Bei Sachentnahmen im Gewerbezweig „Nahrungs- und Genussmittel“ werden auch die Non-Food-Artikel umfasst – zumindest in den Jahren 2015 bis 2017.

Hintergrund

Ein Supermarkt-Inhaber betrieb in den Jahren 2015 bis 2017 zwei Filialen und ermittelte seinen Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich. Sein Sortiment umfasste neben Lebensmitteln auch sogenannte Non-Food-Artikel, wie z. B. Hygieneprodukte und Schreibwaren. Diese machten etwa 10 % des Gesamtangebots aus. Er entnahm ohne detaillierte Aufzeichnungen Waren für den Eigenbedarf und nutzte für seine Gewinnermittlungen Pauschbeträge des Bundesfinanzministeriums (BMF) für den Bereich „Nahrungs- und Genussmittel.“

Eine steuerliche Außenprüfung stellte infrage, ob die Pauschbeträge korrekt angewendet wurden, da sie angeblich nur für Nahrungsmittel und Getränke gelten sollten. Die Prüfer argumentierten, dass Non-Food-Artikel separat berücksichtigt werden müssen.

Entscheidung

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat die Forderung des Finanzamts, die Höhe der Sachentnahme zu erhöhen, zurückgewiesen.

Allgemein werden Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben auf Grundlage der Daten des Statistischen Bundesamts zu Haushaltsausgaben festgelegt. Sie sind auf Erfahrungswerte gestützt und erlauben eine vereinfachte Erfassung ohne detaillierte Aufzeichnungen jeder Entnahme.

In diesem speziellen Fall entschied der BFH, dass keine zusätzliche Hinzuschätzung erforderlich ist, da sämtliche Entnahmen, auch von Non-Food-Artikeln, bereits in den Pauschbeträgen enthalten sind. Es sind keine gesonderten Buchführungen für Artikelentnahmen notwendig, wenn die jährlichen Pauschbeträge verwendet werden.

 

 

PV-Anlage nicht geliefert: Trotzdem Vorsteuerabzug möglich?

 

Aus einer Anzahlungsrechnung muss hervorgehen, dass über eine noch nicht ausgeführte Leistung abgerechnet wird. In diesem Fall kann ein Vorsteuerabzug selbst dann in Betracht kommen, wenn der bezahlte Gegenstand tatsächlich nicht geliefert wird.

Hintergrund

Die Klägerin war Betrügern aufgesessen und hatte Zahlungen für eine Photovoltaikanlage geleistet, die tatsächlich nie geliefert worden war (Schneeballsystem). Sie wollte den Vorsteuerabzug aus 2 Rechnungen, jeweils vom 22.12.2010.

Das "Modell" sah vor, dass die Klägerin die Anlage erwarb und an einem bestimmten Anlagestandort zu einem festen Pachtzins für eine feste Laufzeit an vorbestimmte Pächter überließ. In späteren Strafprozessen wurde festgestellt, dass tatsächlich keine Anlage vorhanden war.

Während eine der Rechnungen an die Klägerin den Vermerk "Vorauskasse" aufwies, enthielt die andere Rechnung lediglich den Hinweis "Das Rechnungsdatum entspricht dem Leistungsmonat".

Das Finanzamt versagte den Vorsteuerabzug letztlich aus beiden Rechnungen, da die Klägerin keine Verfügungsmacht an der Photovoltaikanlage erlangt hatte und somit auch keine Lieferung vorliegen würde.

Entscheidung

Die Klage hatte teilweise Erfolg. Während die Rechnung mit dem Vermerk "Vorauskasse" die Klägerin zum Vorsteuerabzug berechtigt, ist dies bei der anderen Rechnung nicht der Fall, da diese nicht als Anzahlungsrechnung ausgestellt wurde und der Klägerin deshalb der Vorsteuerabzug mangels Verschaffung der Verfügungsmacht zu versagen war.

Soweit der gesondert ausgewiesene Steuerbetrag auf eine Zahlung vor Ausführung des Umsatzes entfällt, ist er bereits abziehbar, wenn die Rechnung vorliegt und die Zahlung geleistet worden ist. Der Eintritt des Steuertatbestands darf zum Zeitpunkt der Anzahlung bzw. Vorauszahlung nicht "unsicher" sein.

In der Rechnung über eine Anzahlung muss kenntlich gemacht werden, dass über eine noch nicht ausgeführte Leistung abgerechnet wird, weil die Rechnungsangaben eine eindeutige und leicht nachprüfbare Feststellung der Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug ermöglichen sollen.

 

 

Entgeltliche Ablösung eines Nießbrauchs an einem GmbH-Anteil ist nicht steuerpflichtig

 

Die entgeltliche Ablösung eines Vorbehaltsnießbrauchrechts an einem GmbH-Anteil ist nicht einkommensteuerbar, wenn dem Nießbrauchberechtigten durch die Übertragung kein wirtschaftliches Eigentum mehr an dem GmbH-Anteil zusteht. Die Ablösungszahlung ist dann eine nicht steuerbare Vermögensumschichtung.

Hintergrund

Die Klägerin war zunächst mit 20 % an der Z-GmbH beteiligt.

Im Jahr 2012 übertrug die Klägerin ihre sämtlichen Anteile an der Z-GmbH unentgeltlich auf ihren Sohn S und behielt sich den Nießbrauch (insbesondere Gewinnbezugsrecht) vor.

Zudem stand der Klägerin weiterhin die unwiderrufliche Stimmrechtsvollmacht in Gesellschafterversammlungen zu.

Bei Vorversterben des Sohns wurde ein Rückübertragungsrecht eingeräumt.

Im Jahr 2018 veräußerte der Sohn der Klägerin die Gesellschaftsanteile für 2,4 Mio. EUR.

In diesem Zusammenhang wurde das Nießbrauchrecht gegen Zahlung von rd. 1,9 Mio. EUR aufgehoben.

Die Ablösezahlung behandelte die Klägerin als nicht steuerbare Vermögensumschichtung.

Dem schloss sich das Finanzamt nicht an. Vielmehr erziele sie Einkünfte aus der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften, weil das wirtschaftliche Eigentum an den GmbH-Anteilen weiterhin bei der Nießbraucherin liege.

Das Finanzgericht (FG) behandelte die Zahlung für die Ablösung eines im Wege der vorweggenommenen Erbfolge unentgeltlich bestellten Vorbehaltsnießbrauchs am Gewinnbezugsrecht aus GmbH-Geschäftsanteilen als Entschädigung für entgangene Einnahmen. Die Nießbrauchberechtigte habe die Einnahmen zu versteuern.

Entscheidung

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass die Klägerin durch die Übertragung ihrer GmbH-Anteile auch das wirtschaftliche Eigentum an diesen verloren hat.

Ohne wirtschaftliches Eigentum sind weitere steuerliche Tatbestände, wie die Erfassung von Einkünften aus der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften, ausgeschlossen.

Zurechnungssubjekt für Ausschüttungen einer GmbH ist grundsätzlich der Anteilseigner. Eine abweichende zivilrechtliche Vereinbarung, wie etwa ein Nießbrauch, führt nur dann zu einer einkommensteuerlichen Zurechnung an den Nießbraucher, wenn dieser über die Einkunftsquelle verfügen kann und seine Rechte über das bloße Empfangen der Einkünfte hinausgehen. Dies ist nicht gegeben, wenn der Nießbrauch lediglich einen Anspruch auf den Gewinnanteil einräumt. Daher liegen keine steuerbaren Einkünfte vor.

Im vorliegenden Fall hat der BFH die Revision der Klägerin als begründet angesehen und der Klage stattgegeben, da das wirtschaftliche Eigentum bereits mit der Anteilsübertragung verloren ging. Dies schließt die Besteuerung von Einkünften aus der Veräußerung der Anteile aus.

 

 

Umwandlung einer GmbH: Führt der Formwechsel zu einer Einlage?

 

Bei einem Formwechsel einer Kapitalgesellschaft in eine Personengesellschaft ist der Vermögenszugang bei der Personengesellschaft steuerlich als fingierte Einlage und damit als eine bei der Berechnung der Überentnahme zu berücksichtigende Einlage zu qualifizieren.

Hintergrund

Die R GmbH & Co. KG. entstand im Jahr 2010 durch Formwechsel aus der E GmbH bei einem positiven Eigenkapital. Im Streitjahr 2012 entnahm die Kommanditistin der Klägerin einen Betrag in Höhe von X EUR.

Nach einer Betriebsprüfung für den Veranlagungszeitraum 2012 berechnete das Finanzamt aufgrund der tatsächlich angefallenen Schuldzinsen einen Hinzurechnungsbetrag. Gegen die entsprechenden Bescheide legte die Klägerin Einspruch ein. Als Begründung führte sie u.a. an, es lägen keine Überentnahmen vor, weil das der Klägerin im Rahmen der Umwandlung zugeführte Kapital als Einlage zu berücksichtigen sei. Überentnahmen lägen nicht vor, solange die getätigten Entnahmen durch das vorhandene Eigenkapital gedeckt seien.

Entscheidung

Das Finanzgericht (FG) gab der Klägerin Recht und entschied, dass das Finanzamt zu Unrecht das in Folge der formwechselnden Umwandlung übernommene positive Eigenkapital zum 1.1.2010 nicht als fingierte Einlage berücksichtigt und das steuerunschädliche Entnahmepotential in entsprechender Höhe zu niedrig angesetzt habe.

Das FG folgte damit nicht der Auffassung der Finanzverwaltung sowie Teilen der Literatur, dass bei einem Formwechsel einer Kapitalgesellschaft auf eine Personengesellschaft das Konzept der strengen Rechtsnachfolge anzuwenden sei, wonach die Über- und Unterentnahmen des Rechtsvorgängers (mit 0 EUR) fortzuführen sind.

Für steuerliche Zwecke fingiere das UmwStG beim Formwechsel einer Kapitalgesellschaft in eine Personengesellschaft einen Vermögensübergang auf die übernehmende Personengesellschaft. Dieser fingierte Vermögensübergang muss bei einer Übertragung positiven Eigenkapitals als fingierte Einlage qualifiziert werden.

 

 

Beschäftigungsverbot während einer Schwangerschaft: Arbeitgeber hat Urlaub abzugelten

 

Darf eine Arbeitnehmerin wegen mehrerer unmittelbar aufeinanderfolgender mutterschutzrechtlicher Beschäftigungsverbote praktisch bis zum Ende ihres Arbeitsverhältnisses nicht arbeiten, muss der Arbeitgeber den angesammelten Urlaub abgelten.

Hintergrund

Eine Zahnärztin, die von 2017 bis Ende März 2020 angestellt war, konnte aufgrund von Mutterschutz und weiteren Beschäftigungsverboten nicht arbeiten. Der Vertrag gewährte ihr 28 Tage Urlaub pro Jahr. Wegen ihrer Schwangerschaften und der anschließenden Kinderbetreuung war sie ab Dezember 2017 nicht mehr tätig.

Zum Ende ihrer Anstellung forderte sie die Abgeltung von 68 Urlaubstagen:

  • 5 Tage Resturlaub von 2017
  • 28 Tage für 2018
  • 28 Tage für 2019
  • 7 Tage anteilig für 2020

 

Der Arbeitgeber weigerte sich, da er davon ausging, es seien keine neuen Urlaubsansprüche während der durchgängigen Beschäftigungsverbote entstanden.

Entscheidung

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat entschieden, dass der Arbeitgeber die 68 Urlaubstage abgelten muss. Arbeitgeber müssen Urlaub abgelten, der wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden kann.

Bei Beschäftigungsverboten handelt es sich um gesetzlich geregelte Verbote, die es dem Arbeitnehmer untersagen, seine Arbeit auszuführen, beispielsweise aufgrund von Krankheit oder Mutterschutz. In solchen Fällen entstehen trotz des Beschäftigungsverbots vollwertige Urlaubsansprüche, da die Ausfallzeiten als Arbeitszeiten behandelt werden.

Daraus folgt, dass auch während eines Beschäftigungsverbots der Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers weiterläuft und sich entsprechend erhöht. Diese Vorgehensweise wird als "Beschäftigungsfiktion" bezeichnet, da die Zeit des Beschäftigungsverbots als tatsächlich geleistete Arbeitszeit angesehen wird.

Eine weitere wichtige Regelung im Zusammenhang mit Beschäftigungsverboten und Urlaubsansprüchen ist, dass diese nicht verfallen, wenn sie vor dem Beginn des Beschäftigungsverbots nicht genommen wurden. Das bedeutet, dass der Arbeitnehmer auch nach dem Ende des Beschäftigungsverbots noch Anspruch auf die nicht genommenen Urlaubstage hat. Maßgeblich ist allein, dass der Urlaub vor Beginn des (jeweils neuen) Beschäftigungsverbots nicht genommen werden konnte.

Insgesamt ist also festzuhalten, dass trotz Beschäftigungsverboten vollwertige Urlaubsansprüche entstehen und diese nicht verfallen, sofern sie vor dem Beschäftigungsverbot nicht genommen wurden. Der Arbeitnehmer behält somit auch während des Beschäftigungsverbots seinen Anspruch auf bezahlten Urlaub und kann diesen auch nach dem Ende des Verbots noch in Anspruch nehmen.

 

 

Kein höherer Freibetrag bei Erbverzicht der Eltern zugunsten Ihrer  eigenen Kinder

 

Der zivilrechtliche Verzicht eines Kindes gegenüber seinen Eltern auf den gesetzlichen Erbteil bewirkt nicht, dass seinem Kind – dem Enkel des Erblassers – der Freibetrag zu gewähren ist, der im Falle des Versterbens des Kindes zu gewähren ist.

Hintergrund

Der Kläger wurde von seinem 2019 verstorbenen Großvater (Erblasser) testamentarisch als Erbe zu einem Viertel eingesetzt. Zuvor hatte der Vater des Klägers auf sein gesetzliches Erbrecht einschließlich seines Pflichtteilsrechts verzichtet, ließ jedoch seine Nachfahren von diesem Verzicht aus.

In der Erbschaftsteuererklärung für den Erbfall nach dem Erblasser beantragte der Kläger die Gewährung eines Freibetrags in Höhe von 400.000 EUR. Er war der Ansicht, dass er aufgrund der zivilrechtlichen Vorversterbensfiktion, nach der der verzichtende Vater so behandelt wird, als würde er zur Zeit des Erbfalls nach dem Tod des Erblassers nicht mehr leben, als Kind eines verstorbenen Kindes anzusehen sei.

Das Finanzamt vertrat die Auffassung, dass dem Kläger als Kindeskind des Erblassers nur ein Freibetrag in Höhe von 200.000 EUR zu gewähren sei und setzte entsprechend Erbschaftsteuer fest. Einspruch und Klage vor dem Finanzgericht (FG) hatten keinen Erfolg.

Entscheidung

Der Bundesfinanzhof (BFH) wies die Revision des Klägers als unbegründet zurück. Das FG habe zutreffend entschieden, dass dem Kläger für den Erwerb von dem Erblasser lediglich ein Freibetrag in Höhe von 200.000 EUR zusteht.

Der zivilrechtliche Erbverzicht durch den Vater des Klägers gegenüber dem Erblasser hat nicht bewirkt, dass der Vater des Klägers als "verstorben" anzusehen und dem Kläger der höhere Freibetrag von 400.000 EUR zu gewähren ist.

Der Wortsinn des Gesetzes ist eindeutig. Es spricht von "verstorbenen Kindern" und nicht von "als verstorben geltenden Kindern". Nach dem klaren Wortlaut ist diese Voraussetzung nur dann erfüllt, wenn das Kind tatsächlich verstorben ist, nicht aber, wenn es aufgrund einer gesetzlichen Fiktion als verstorben anzusehen ist, jedoch in Wirklichkeit noch lebt.

Die Staffelung des Freibetrags zeigt, dass erst dann, wenn die direkt vorangehende Generation nicht mehr am Leben ist, die Verantwortung für das Auskommen der zweiten Generation dem Erblasser zukommt. Dem wird durch den auf 400.000 EUR erhöhten Freibetrag für "verwaiste Enkel" Rechnung getragen.

Die analoge Anwendung des höheren Freibetrags würde zudem eine legale Steuerumgehungsmöglichkeit schaffen, die geeignet wäre, die Staffelung der Freibetragsregelung auszuhöhlen. Denn das Kind des Erblassers kann trotz seines Verzichts aufgrund gewillkürter Erbfolge von dem Erblasser zum Erben berufen werden. In diesem Fall könnten sowohl das Kind als auch der Enkel des Erblassers jeweils den Freibetrag in Höhe von 400.000 EUR in Anspruch nehmen.

 

 

Sterbegeldversicherung: Was Erben wissen müssen

 

Hat der Erblasser Leistungen aus einer Sterbegeldversicherung zu Lebzeiten an ein Bestattungsunternehmen abgetreten, erhöht sich der Nachlass um einen Sachleistungsanspruch der Erben gegen das Bestattungsunternehmen. Die Kosten der Bestattung sind im vollen Umfang als Nachlassverbindlichkeiten steuermindernd zu berücksichtigen.

Hintergrund

Der Kläger und seine Schwester erbten im Jahr 2019 das Vermögen ihrer verstorbenen Tante. Diese hatte eine Sterbegeldversicherung abgeschlossen und die Versicherungsleistung an ein Bestattungsunternehmen abgetreten, um die Kosten ihrer Bestattung zu decken.

Nach dem Tod stellte das Bestattungsunternehmen eine Rechnung von 11.653,96 EUR aus, wovon die Sterbegeldversicherung 6.864,82 EUR übernahm. Das Finanzamt rechnete den Betrag von 6.864 EUR als Sachleistungsanspruch den Erben zu, wobei es den Erbwert abzüglich der Schulden und Pauschalen berechnete.

Der Kläger wollte verhindern, dass die Bestattungsleistungen in die Erbschaftsteuer einbezogen werden. Alternativ wollte er, dass die über den Pauschbetrag hinausgehenden Erbfallkosten voll berücksichtigt werden.

Das Finanzamt und das Finanzgericht lehnten den Antrag als unbegründet ab.

Entscheidung

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat die Entscheidung des Finanzgerichts aufgehoben.

Der BFH entschied, dass:

  • Der Sachleistungsanspruch durch die Sterbegeldversicherung den Nachlass erhöht.
  • Die von der Sterbegeldversicherung ausgezahlten 6.894 EUR zum steuerpflichtigen Erwerb gehören und nicht steuerfrei sind.
  • Die Bestattungskosten jedoch vollständig als Nachlassverbindlichkeiten abzugsfähig sind.

 

Die Feststellungen des Finanzgerichts (FG) reichten im Urteilsfall nicht aus, um die Höhe der insgesamt zu berücksichtigenden Nachlassverbindlichkeiten abschließend zu bestimmen, sodass das Verfahren zurückverwiesen wurde. Diese Feststellungen wird das FG im zweiten Rechtsgang noch treffen müssen.

 

 

 

 

 

Stand: 30.12.2024: Alle Informationen und Angaben in dieser Mandanten-Information haben wir nach bestem Wissen zusammengestellt. Sie erfolgen jedoch ohne Gewähr. Diese Information kann eine individuelle Beratung im Einzelfall nicht ersetzen.

 

 


 

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