Aktuelles Steuer- und Sozialrecht in der Kurzübersicht
Aktuelle Mandanteninformationen
Die Mandanteninformation April 2023
Themen dieser Ausgabe
- Kein Vorsteuerabzug für bürgerliche Kleidung
- Behindertengerechter Gartenumbau ist keine außergewöhnliche Belastung
- Rentenbeginn bei aufgeschobener Altersrente
- Steuerfreie Handynutzung auch nach Erwerb vom Arbeitnehmer zu einem symbolischen Preis
- Umsatzsteuer: Zuordnungsentscheidung für den Vorsteuerabzug
- Abfindung an weichenden Mieter keine anschaffungsnahen Herstellungskosten
- Privates Veräußerungsgeschäft bei gelegentlicher Vermietung einzelner Räume
- Umsatzsteuer beim Verkauf digitaler Guthabenkarten
- Energiepreispauschale für Studenten
Alle Beiträge sind nach bestem Wissen erstellt. Eine Haftung für den Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden. Die Hinweise und Informationen können eine fundierte Beratung durch Fachleute nicht ersetzen.
Kein Vorsteuerabzug für bürgerliche Kleidung
Nach § 12 Nr. 1 EStG gehören zu den nicht abzugsfähigen Aufwendungen der privaten Lebensführung auch solche Aufwendungen,„die die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt, auch wenn sie zur Förderung des Berufs oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen.
Aus diesem Grund ließ der
Bundesfinanzhof die Kosten selbständiger Trauerredner für schwarze Anzüge, Blusen und Pullover nicht zum Be-
triebsausgabenabzug zu. Nach Auffassung des
Gerichts handelt es sich hierbei nicht um „typische Berufskleidung“, selbst wenn die Kleidung ausschließlich bei der Berufsausübung benutzt wird oder das Tragen z. B. von schwarzer Kleidung berufstypisch ist; schädlich ist, dass die Kleidungsstücke als bürgerliche Kleidung auch privat getragen werden können.
Der Bundesfinanzhof hat klargestellt,
dass in diesem Fall auch der Vorsteuerabzug für die
Anschaffung, Änderung, Reparatur und
Reinigunder Kleidungsstücke nicht in Betracht
kommt.
Behindertengerechter Gartenumbau ist keine außergewöhnliche Belastung
Aufwendungen für den
behindertengerechten Umbau einer Wohnung (z. B. für
eine barrierearme Dusche, einen Treppenlift, eine
Rampe)oder eines Fahrzeugs können grundsätzlich aufgrund ihrer Unvermeidbarkeit im Jahr der Zahlung als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden. Eine Verteilung größerer
Aufwendungen auf mehrere Jahre ist nicht
möglich.
Aufwendungen,
die über die Schaffung der Mindestvoraussetzungen zur Befriedigung einesexistenznotwendigen (Wohn-)Bedarfs hinausgehen, sind davon jedoch nicht umfasst; so sind z. B. der behindertengerechte Umbau einer
Motoryacht oder die Mehrkosten für den Erwerb
eines größeren Grundstücks zur Errichtung eines eingeschossigen behindertengerechtenHauses nicht begünstigt.
Der
Bundesfinanzhof hat in einem
aktuellen Urteil die Berücksichtigung der
Aufwendungen für einen
behindertengerechten Gartenumbau
verneint und damit die Entscheidung des Finanzgerichts bestätigt. Die Kosten betrafen im vorliegenden Fall das Anlegen von Hochbeeten und von gepflasterten Wegen, damit der Garten auch mit einem Rollstuhl genutzt bzw. bewirtschaftet werden kann. Eine Terrasse, die vom Haus aus mit dem Rollstuhl erreicht werden
konnte, war bereits vorhanden. Der Gartenumbau betrifft nach Ansicht des
Gerichts nicht die krankheits- oder behindertengerechte Ausgestaltung des existenznotwendigen Wohnumfelds, sondern sei durch frei gewähltes Freizeit- bzw. Konsumverhalten bedingt.
Lediglich für die in den
Aufwendungen enthaltenen Lohnkosten kommt die Steuermäßigung für Handwerkerleistungen bzw. haushaltsnahe Dienstleistungen in Betracht (vgl. § 35a EStG).
Rentenbeginn bei aufgeschobener Altersrente
Die
gesetzliche Altersrente zählt ebenso wie die Rente aus berufsständischen Versorgungswerken als Leibrente steuerlich zu den
Einkünften aus wiederkehrenden Bezügen, die als „Sonstige Einkünfte“ gem. § 22 EStG
teilweise
zu
versteuern sind. Für die Feststellung des steuerpflichtigen Rentenanteils ist das Jahr des Rentenbeginns und der für dieses Jahr
gesetzlich festgelegte prozentuale Besteuerungsanteil maßgebend.
Die Finanzverwaltung stellt für den „Rentenbeginn“ unter Verweis auf den Rentenbescheid auf den Zeitpunkt ab, ab dem die Rente tatsächlich bewilligt wird. Auf Antrag des Rentenberechtigten kann der Renteneintritt zur Erlangung eines höheren Rentenanspruchs über das Erreichen der Regelaltersgrenze hinaus aufgeschoben werden; in diesem Fall bestimmt sich nach einer aktuellen Entscheidung des Bundesfinanzhofs das maßgebliche „Jahr des Renteneintritts“ nicht etwa nach der Erlangung der Regelaltersgrenze, sondern ebenfalls nach dem aufgeschobenen tatsächlichen Renteneintritt.
Im
Ergebnis führt dies zu einer höheren Steuer auf die gesamte
Rente, die gegenüber den
rentenrechtlichen Vorteilen des Aufschubs und
der
damit verbundenen höheren Rente abzuwägen ist.
Steuerfreie Handynutzung auch nach Erwerb vom Arbeitnehmer zu einem symbolischen Preis
Wenn ein Arbeitnehmer betriebliche Gegenstände privat verwenden
darf, ist der daraus resultierende geldwerte Vorteil als Sachbezug grundsätzlich lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtig.
Für die Überlassung von im Betrieb eingesetzen Datenverarbeitungs- und Telekommunikationsgeräten (z. B. Laptop, Tablet, Smartphone) ist in § 3 Nr. 45 EStG allerdings ausdrücklich Steuer- und damit auch Sozialversicherungsfreiheit vorgesehen. Dies gilt einschließlich der Verbindungsentgelte.
Damit
haben Arbeitgeber die Möglichkeit, ohne besonderen Verwaltungsaufwand – insbesondere ist keine
Ermittlung des tatsächlichen privaten oder
beruflichen Nutzungsanteils erforderlich – ihren Arbeitnehmern einen steuerfreien Vorteil zu
verschaffen. Soll von der Steuerfreiheit Gebrauch gemacht werden, kann es sich anbieten, einem
Arbeitnehmer sein ohnehin vorhandenes Smartphone abzukaufen, es ihm dann wieder
unentgeltlichzur Nutzung zu überlassen und die Verbindungs-
entgelte
zu übernehmen.
Die
Finanzverwaltung hatte derartige Vereinbarungen allerdings nicht anerkannt, wenn das Gerät lediglich zu einem symbolischen Preis
von z. B. 1 Euro vom Arbeitgeber angekauft wurde, sondern gefordert, dass der Ankauf
einem
Fremdvergleich standhalten muss. Der Bundesfinanzhof ist anderer
Auffassung und hat insoweit keinen Gestaltungsmissbrauch gesehen.
Entscheidend ist vielmehr, dass das Smartphone aufgrund der Vereinbarung auch tatsächlich
in das Eigentum des Arbeitgebers übergeht und die anschließende Überlassung an das
Arbeitsverhältnis gekoppelt ist, also nach Beendigung
der Beschäftigung ebenfalls endet und das Gerät
danach im Eigentum des Arbeitgebers verbleibt.
Umsatzsteuer: Zuordnungsentscheidung für den Vorsteuerabzug
Eine Voraussetzung für den Vorsteuerabzug ist, dass die Leistung für die Ausführung unternehmerischer Tätigkeiten bezogen wird. Hinsichtlich der Zuordnung zum Unternehmen ist zu unterscheiden:
Dient die Leistung ausschließlich der
unternehmerischen Tätigkeit, ist sie
vollständigdem Unternehmen
zuzuordnen.
Wird die Leistung ausschließlich für
nichtunternehmerische (private) Tätigkeiten
be-
zogen, ist eine Zuordnung zum Unternehmen ausgeschlossen.
Soll die Leistung sowohl für
unternehmerische als auch für
nichtunternehmerische
Tätigkeiten verwendet werden (z. B. ein PKW),
besteht ein Wahlrecht:
– volle Zuordnung zum Unternehmen (bei vollem Vorsteuerabzug unterliegt die nichtunternehmerische Verwendung als unentgeltliche Wertabgabe der Umsatzsteuer)
– keine Zuordnung zum Unternehmen (dann kein Vorsteuerabzug)
– anteilige Zuordnung zum Unternehmen entsprechend der unternehmerischen Verwendung (anteiliger Vorsteuerabzug; Voraussetzung: mindestens 10 %ige unter-
nehmerische Verwendung)
Bei teilweiser unternehmerischer/nichtunternehmerischer Verwendung verlangt die
Finanzverwaltung eine „zeitnahe“ gesonderte Dokumentation der Zuordnungsentscheidung;
„zeitnahbedeutet in diesem Zusammenhang spätestens
bis
zum 31.07. des Folgejahres. Fehlt diese gesonderte Dokumentation oder kommt sie
zu spät, unterstellt die Finanzverwaltung die vollständige Zuordnung zum nichtunternehmerischen Bereich und
versagt deshalb (rückwirkend) den Vorsteuerabzug. Nach einer Entscheidung des
Bundesfinanzhofs
ist
eine gesonderte Mitteilung an die Finanz-verwaltung nicht erforderlich, wenn anhand objektiver
Anhaltspunkte, die innerhalb der genannten Frist erkennbar geworden sind, feststeht, dass
der fragliche Gegenstand dem Unternehmen zugeordnet wurde. Bei Gebäuden können als Zuordnungsnachweis z. B. in
der
Bauzeichnung gekennzeichnete Büro- oder Werkstatträume oder ein Mietvertrag über
Gewerberäume mit Umsatzsteuerausweis dienen.
Abfindung an weichenden Mieter keine anschaffungsnahen Herstellungskosten
Aufwendungen für Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen können nicht sofort
als Werbungskosten geltend gemacht werden, wenn
diese
innerhalb von drei Jahren nach der Anschaffung des Gebäudes durchgeführt werden und die Aufwendungen ohne Umsatzsteuer 15
% der Anschaffungskosten des Gebäudes übersteigen (sog. anschaffungsnahe
Herstellungskosten
§ 6
Abs. 1 Nr. 1a Satz 1 EStG).
In
diesem Fall kommt nur ein Abzug im Rahmen der Gebäudeabschreibungen in Betracht.
Der
Bundesfinanzhof hat aktuell entschieden, dass die Abfindungszahlungen eines
Vermieters an seinen Mieter für die vorzeitige Kündigung des Mietvertrags und die Räumung der
Wohnung zwecks umfangreicher Gebäuderenovierung nicht zu den anschaffungsnahen Herstellungskosten zählen, sondern sofort in
voller Höhe als Werbungskosten abgezogen werden
können.
Dagegen
stellen Abfindungen an Mieter für die vorzeitige Kündigung und Räumung zwecks Abrisses des Gebäudes und
Errichtung eines neuen Gebäudes an gleicher
Stelle Herstellungskosten des neuen Gebäudes dar, die nur im Rahmen der Gebäudeabschreibung
geltend gemacht werden können.
Privates Veräußerungsgeschäft bei gelegentlicher Vermietung einzelner Räume
Der
Gewinn aus der Veräußerung von privaten Grundstücken ist steuerpflichtig, wenn zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr
als 10 Jahre gelegen haben (§ 23 Abs. 1 Nr. 1 EStG). Steuerfrei ist die Veräußerung in
diesen Fällen nur, soweit eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken vorlag, und zwar mindestens
im
Jahr
der Veräußerung und den beiden vorangegangenen Jahren. Unschädlich ist, wenn die
Wohnung
gemeinsam mit Familienangehörigen
oder
einem Dritten bewohnt wurde.
Fraglich war, ob die Steuerbefreiung des Veräußerungsgewinns auch gilt, wenn nur
einzelne Räume der im Übrigen selbst genutzten Wohnung gelegentlich vermietet werden. Dazu
hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass bereits eine tageweise Vermietung von einzelnen Zimmern dazu führt, dass
keine Steuerfreiheit
mehr
gegeben ist. Das gilt allerdings nur für den Teil, der auf die vermieteten Zimmer entfällt. Insoweit ist – zumindest für die
Zeit der
Vermietung – eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken ausgeschlossen. Ein Veräußerungsgewinn ist in diesen
Fällen nach dem Verhältnis der Flächen aufzuteilen. Dabei ist nur der auf die (zeitweise) vermieteten Zimmer
entfallende
Veräußerungsgewinn steuerpflichtig. Allgemeine Verkehrsflächen wie Flure oder gemeinsam
benutzte Badezimmer bleiben unberücksichtigt, weil insoweit zumindest eine
ununterbrochene private Mitbenutzung möglich ist.
Umsatzsteuer beim Verkauf digitaler Guthabenkarten
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) muss über die Umsatzbesteuerung des Verkaufs digitaler Guthabenkarten entscheiden. Insbesondere soll das Gericht klären, ob bei einem Verkauf unter Unternehmern der Ort der Leistung bei
Ausstellung des Gutscheins feststehen muss, damit Umsatzsteuer entsteht.
Hintergrund:
Der Gesetzgeber regelt seit dem 1.1.2019 den Verkauf von Gutscheinen. Dabei wird zwischen sog. Einzweck-Gutscheinen, bei denen der Ort der Leistung sowie die Umsatzsteuer bereits beim Verkauf des Gutscheins feststeht (z. B. Verkauf eines Gutscheins durch einen Buchhändler), und sog. Mehrzweck-Gutscheinen unterschieden, bei denen der Ort und die geschuldete Umsatzsteuer noch
nicht feststehen (z. B. ein Gutschein von Amazon, der sowohl für ermäßigt besteuerte Waren als auch für regulär besteuerte Waren eingesetzt werden kann). Der Verkauf eines Einzweck-Gutscheins löst sofort Umsatzsteuer aus, wäh-
rend bei einem Mehrzweck-Gutschein Umsatzsteuer erst bei
Einlösung des Gutscheins entsteht.
Sachverhalt:
Die Klägerin vertrieb im Jahr 2019 Guthabenkarten für das digitale Netzwerk X. Mit den Guthabenkarten konnte man digitale Inhalte des X-Netzwerks erwerben. X
saß in Großbritannien und verkaufte die Guthabenkarten an Lieferanten in der EU außerhalb Großbritanniens und Deutschland. Die Klägerin erwarb Guthabenkarten, die für Deutschland bestimmt waren und nur in Deutschland eingelöst werden konnten, von den Lieferanten und veräußerte sie
an Endkunden in Deutschland. Die Klägerin ging davon aus, dass die Guthabenkarten Mehrzweck-Gutscheine seien, und behandelte den Verkauf an die Endkunden als nicht umsatzsteuerbar. Das Finanzamt nahm jedoch Einzweck-Gut-
scheine an und unterwarf die Erlöse der Umsatzsteuer.
Entscheidung:
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat nun ein sog. Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH gerichtet, damit dieser klärt, ob für die Annahme eines Einzweck-Gutscheins
bei der Übertragung eines Gutscheins unter Unternehmern erforderlich ist, dass der Ort der Leistung feststeht:
◼ Zwar verlangt der Gesetzgeber für die Qualifizierung eines Einzweck-Gutscheins, dass der Ort der Leistung feststeht. Dies ist auch nachvollziehbar, wenn der Unternehmer, der den Gutschein ausstellt, später auch die auf dem Gutschein genannte Leistung erbringen soll. Wird der Gutschein aber mehrfach übertragen, nämlich zunächst vom Lieferanten auf die Klägerin und dann von der Klägerin auf
den Endkunden, käme es bei Annahme eines Einzweck-Gutscheins zu einer Umsatzverdoppelung. Bei jedem Verkauf des Gutscheins würde nämlich die Dienstleistung, für die die Guthabenkarte eingelöst werden kann, als erbracht
gelten.
◼ Würde man nun im Streitfall verlangen, dass bei Ausstellung der digitalen Guthabenkarte der Ort der Leistung feststehen müsste, läge keine umsatzsteuerbare Leistung vor.
Denn der Ort der Leistung hängt von der Ansässigkeit des jeweiligen Lieferanten ab.
◼ Anders wäre es, wenn man den Ort der Leistung nur dort annehmen würde, wo die tatsächliche Dienstleistung, für die die Guthabenkarte erstellt worden ist, erbracht wird. Es läge dann ein Einzweck-Gutschein vor, da die Guthaben-
karten nur in Deutschland eingelöst werden konnten.
Hinweise:
In einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes hatte der BFH bereits Aussetzung der Vollziehung zugunsten der Klägerin gewährt.
Im Moment ist offen, wie der EuGH entscheiden wird, so dass es ratsam ist, entsprechende Umsatzsteuerbescheide durch einen Einspruch offenzuhalten. Der BFH neigt dazu, die digitalen Guthabenkarten umsatzsteuerlich wie Telefon-
karten zu behandeln. Bei Telefonkarten wird sowohl der ursprüngliche Verkauf der Telefonkarte als auch der anschließende Weiterverkauf durch einen Zwischenhändler wie ein Warenverkauf behandelt und ist umsatzsteuerbar.
Energiepreispauschale für Studenten
Die Beantragung der Energiepreispauschale (EPP) für Studenten wird nach Angaben des Bundesministeriums für Bildung und Forschung ab Mitte März 2023 unter der Internetadresse www.einmalzahlung200.de möglich sein.
Für die Beantragung benötigt der Antragsteller ein sog. BundID-Konto, welches wiederum unter der Internetadresse https://id.bund.de/de/eservice/konto eingerichtet werden kann. Für die Einrichtung eines BundID-Kontos ist entweder
ein Elster-Zertifikat oder ein Ausweis mit Onlinefunktion
(z. B. Personalausweis oder Bürgerkarte der EU) erforderlich.
Stand: 28.03.2023: Alle Informationen und Angaben in dieser Mandanten-Information haben wir nach bestem Wissen zusammengestellt. Sie erfolgen jedoch ohne Gewähr. Diese Information kann eine individuelle Beratung im Einzelfall nicht ersetzen.
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